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Entscheidungen

OWi

Verlesung, Urkunde, Zustimmung, Betroffener, Bußgeldverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 29.08.2013 - 3 Ws (B) 438/13 -122 Ss 125/13

Leitsatz: Die Vorschriften über die Einführung einer schriftlichen Zeugenaussage im vereinfachten Beweisaufnahmeverfahren nach § 77a Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 OWiG i.V.m. § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO, wonach die Einführung einer schriftlichen Zeugenaussage durch Verlesung nur mit Zustimmung der in der Hauptverhandlung anwesenden Verfahrensbeteiligten und durch Gerichtsbeschluss zu erfolgen hat, betreffen einen elementaren Verfahrensgrundsatz.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
3 Ws (B) 438/13 -122 Ss 125/13
In der Bußgeldsache gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 29. August 2013 beschlossen:

Auf den Antrag des Betroffenen wird die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Juni 2013 zugelassen, weil ohne die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in einer grundsätzlichen Frage mit weiteren Fehlentscheidungen in gleich gelagerten Fällen zu rechnen ist und die Zulassung somit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 - 2. Alternative OWiG). Der gerügte Verstoß der Verletzung der Vorschriften über die Einführung einer schriftlichen Zeugenaussage im vereinfachten Beweisaufnahmeverfahren nach § 77a Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 OWiG i.V.m. § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO, wonach die Einführung einer schriftlichen Zeugenaussage durch Verlesung nur mit Zustimmung der in der Hauptverhandlung anwesenden Verfahrensbeteiligten und durch Gerichtsbeschluss zu erfolgen hat, betrifft einen elementaren Verfahrensgrundsatz. Dessen Verletzung lässt jedenfalls angesichts der vorliegend anzunehmenden Häufung vergleichbarer Verfahrenslagen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 62,282-283) befürchten, dass es sich bei der Entscheidung nicht um einen Einzelfall handelt, bei dem die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht in Gefahr wäre (vgl. OLG Düsseldorf VRS 57, 438; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 57).

Die Bußgeldsache wird gem. § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Einsender: RA G. Samimi, Berlin

Anmerkung:


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