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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, Drogenkonsum, Kokain

Gericht / Entscheidungsdatum: VGH Kassel, Beschl. v. 29.08.2013 - 2 B 1490/13

Leitsatz: Kokain kann man nicht trinken.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF
BESCHLUSS
In dem Verwaltungsstreitverfahren
pp.

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

bevollmächtigt: Rechtsanwälte Sven Schoeller und Kollegen,

Königstor 30, 34117 Kassel,
gegen

den Landkreis XXX

vertreten durch XXX
Antragsgegner und Beschwerdegegner,

wegen Fahrerlaubnis



hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 2. Senat - durch
am 29. August 2013 beschlossen:


Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. Juni 2013 wird zurückgewiesen.



Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.



Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 8.750,00 € festgesetzt.



Gründe:



1

Die gemäß §§ 146, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die angefochtene Verfügung, mit der der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, wiederherzustellen. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zum Erfolg der Beschwerde führen.



2

Der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums "harter" Drogen ist offensichtlich rechtmäßig. Das mit der Beschwerde vertiefte Vorbringen, das im Blut der Antragstellern nachgewiesene Kokain müsse ihr unwissentlich in Getränke gemischt worden sein, ist offenkundig unglaubhaft. Nach allgemein anerkannten und allgemein zugänglichen Erkenntnissen (siehe etwa: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Auflage, § 3 Rn. 69) erfolgt die Aufnahme von Kokain nicht oral, sondern die Substanz wird geschnupft, intravenös injiziert oder geraucht. Hiernach kommt die hier vorgetragene Beibringung durch unwissentliches Einmischen in Getränke, also eine orale Aufnahme, nicht in Betracht.



3

Weiterhin hat Kokain ebenfalls nach allgemein anerkannten und allgemein zugänglichen Erkenntnissen (Hettenbach u. a.,a.a.O"§ 3 Rn. 72) eine mittlere Halbwertzeit von ca. 60 Minuten und ist spätestens 12 Stunden nach der Aufnahme nur noch über das Abbauprodukt Benzoylecgonin nachweisbar. Die Blutentnahme bei der Antragstellerin erfolgte am 23. November 2012 um 22.20 Uhr. Die von der Antragstellerin vermutete unwissentliche Verabreichung von Drogen soll bereits in der Nacht vorher, der Nacht vom 22. auf den 23. November 2012 erfolgt sein. Hiernach ist es ausgeschlossen, dass das am Abend des 23. November 2012 bei der Antragstellerin nachgewiesene Kokain von einer angeblich unwissentlichen Verabreichung am Abend vorher herrührt. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Antragstellerin wenige Stunden vor der Blutentnahme Kokain konsumiert hat. Am Abend des 23. November 2012 wurden bei ihr 15 ug/L Kokain und 300 ug/L des Abbauprodukts Benzoylecgonin nachgewiesen.



4

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).



5

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GKG i.V. m. Nr. II. 1.5 und 46.1, 46.3, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 778. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar {§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

Einsender: RA S. Schoeller, Kassel

Anmerkung:


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