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Entscheidungen

Haftfragen

Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus, wichtiger Grund

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 06.08.2013 – (4) 141 HEs 41/13 (19-21/13) –

Leitsatz: 1. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO liegt vor, wenn das Verfahren durch Umstände verzögert wird, denen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte durch geeignete Maßnahmen nicht haben entgegen wirken können.
2. Der in Art. 2 Abs. 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte von Anfang an alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfene Tat herbeizuführen. Die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Frist stellt eine Höchstgrenze dar.
3. Im Jugendstrafverfahren findet das Beschleunigungsgebot eine noch einmal gesteigerte Ausprägung.
4. Auf die bloße Wahrnehmung prozessualer Rechte darf, auch wenn sie ihrerseits das Verfahren verzögert, in keinem Fall – schon gar nicht im Sinne einer offenen Sanktionierung - mit einer Verlängerung der Untersuchungshaft reagiert werden.
5. Das in Haftsachen zu beachtende Gebot einer bestmöglichen Verfahrensförderung verlangt eine möglichst frühzeitige Planung und Vorbereitung der Hauptverhandlung, die bei voraussichtlich umfangreichen Sachen je nach Fallgestaltung eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit effizienten Ladungen und Festlegung eines straffen Verhandlungsplans sowie mehr als einen (voll auszuschöpfenden) Hauptverhandlungstag pro Woche erfordert.
6. Bei einer Aussetzung der Hauptverhandlung kommt die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft nur in Betracht, wenn jene aus sachlichen Gründen zwingend geboten bzw. unumgänglich war. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Aussetzung nicht durch Fehler und/oder Versäumnisse im Ermittlungsverfahren oder bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung verursacht worden ist.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
(4) 141 HEs 41/13 (19-21/13) – 4 Ws 100-101, 104/13

In der Strafsache
gegen pp.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 6. August 2013 beschlossen:

1. Die Haftbefehle des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Januar 2013 – 353 Gs 187/13 – werden aufgehoben.

2. Die Haftbeschwerden der Angeklagten sind gegenstandslos.

Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Berlin legt den Angeklagten mit ihrer Anklage vom 30. Januar 2013 zur Last, in der Zeit vom 14. August 2012 bis zum 12. Dezember 2012 als Mit-glieder einer Bande unerlaubt Handel mit Heroin getrieben zu haben, wobei die An-geklagten C. und T. insgesamt 10 Verkaufshandlungen vorgenommen haben sollen, zu denen sie als unter 18-Jährige von dem über 21 Jahre alten Angeklagten E. be-stimmt worden seien. Dieser soll darüber hinaus ein Betäubungsmittelgeschäft zwi-schen zwei weiteren Personen mit Heroin in nicht geringer Menge vermittelt haben (§§ 30a Abs. 2 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27, 52, 53 StGB). We-gen der Einzelheiten der Tatvorwürfe nimmt der Senat auf die Anklageschrift Bezug.

Die Angeklagten sind aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Januar 2013 (353 Gs 187/13) am 24. Januar 2013 verhaftet worden und befinden sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die Angeklagten C. und E. ha-ben sich im Ermittlungsverfahren wechselhaft eingelassen. Der Angeklagte C. hat sich in seiner polizeilichen Vernehmung zwar nicht zu den einzelnen im Haftbefehl genannten Verkaufshandlungen geäußert, aber eingeräumt, in einer „Gruppierung“ mit den beiden anderen Angeklagten etwa einen Monat lang Heroin in Stückzahlen von 10 bis 80 Kugeln täglich verkauft zu haben. Der Angeklagte E. habe ihn und den Angeklagten T. mit dem Rauschgift versorgt und dabei auch sein Alter gekannt. Der Angeklagte T. habe mit seinen Verkaufstätigkeiten für den Angeklagten E. noch zwei Monate vor ihm selbst begonnen. Der Angeklagte E. hat die Angaben des Angeklag-ten C. weitgehend bestätigt, die tägliche Verkaufsmenge aber auf maximal 40 Kugeln reduziert. Zudem hat er angegeben, von zwei möglichen Geburtsdaten des Ange-klagten C. Kenntnis gehabt zu haben, eines im Jahr 1993 und eines im Jahr 1995. Nachdem er die Dauer der Verkaufszeit des C. für ihn zunächst mit ebenfalls einem Monat angegeben hatte, hat er diesen Zeitraum später auf „nicht mal einen Monat“ reduziert. Auf dem U-Bahnhof Hermannstraße jedenfalls sei er noch nie um 18.30 Uhr gewesen. In ihren jeweiligen Vernehmungen vor dem Haftrichter haben die bei-den Angeklagten ihre Angaben relativiert beziehungsweise sich zweideutig ausge-drückt. Der Angeklagte C. hat eingeräumt, dass „ein Teil stimmt.“ Er sei „in diesem Bereich“ tätig gewesen. Den Personen, die behaupteten, er habe ihnen Heroin ver-kauft, würde er „gerne begegnen“. Der Angeklagte E. hat geäußert: „Alles was in dem Haftbefehl steht, entspricht nicht der Wahrheit. Bei mir wurde nichts festgestellt.“ Der Angeklagte T., der sich in seiner polizeilichen Vernehmung überheblich gegeben und nichts Konkretes geäußert hat, hat in seiner richterlichen Vernehmung pauschal erklärt: „Ich war in diesem Bereich tätig, aber es stimmt nicht alles, was da steht“; sein Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2013 Einwendungen gegen die Annahme einer bandenmäßigen Begehungsweise erhoben.

Die Anklageschrift ist am 4. Februar 2013 beim Landgericht erhoben worden und hat am darauf folgenden Tag der zuständigen Jugendkammer vorgelegen. Die Anklage-zustellung und die Erteilung eines Übersetzungsauftrages hat der Kammervorsitzen-de am 12. Februar 2012 verfügt; die Stellungnahmefrist hat er auf sieben Tage be-stimmt.

Am 15. Februar 2013 lag dem Landgericht eine Mitteilung der Jugendgerichtshilfe Treptow-Köpenick vom 6. Februar 2013 vor, wonach der Angeklagte C. ausweislich beigefügter Unterlagen der Ausländerbehörde andere Personalien habe; danach sei er am 21. August 1993 geboren, weshalb die Jugendhilfe für ihn bereits im Novem-ber 2012 beendet worden sei. Mit Beschluss vom 8. März 2013 hat das Landgericht schließlich einen Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin der Charite mit der Erstellung eines Altersgutachtens für die Angeklagten C. und T. beauftragt, nachdem von Seiten des Instituts eine Gutachtenerstellung bis zum 26. April 2013 zugesagt worden war. In einem Begleitvermerk heißt es, nach dem Eingang „der Beiakte betreffend T.“ hätten sich Zweifel auch an dessen Alter ergeben. Näheres hierzu kann der Senat den ihm vorliegenden Akten nicht entnehmen. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Charite ist am 18. April 2013 beim Landgericht eingegangen.

Mit Beschluss vom 2. Mai 2013 hat das Landgericht sodann das Hauptverfahren er-öffnet. Es hat dabei rechtliche Hinweise in Bezug auf das Konkurrenzverhältnis der angeklagten Taten sowie darauf gegeben, dass sich das bandenmäßige Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln jeweils auf nicht geringe Mengen beziehen könne. Gleichzeitig hat die Jugendkammer beschlossen, dass sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden sowie zwei Jugendschöffen besetzt sein wird. Das Altersbestimmungsgutachten hatte keinen erkennbaren Einfluss auf die Eröffnungsentscheidung; es findet darin keine Erwähnung.

Am 7. Mai 2013 hat der Kammervorsitzende fünf Verhandlungstage auf den 16. Juli sowie 1., 22., 27. und 29. August 2013 bestimmt. Zum 22. August 2013 sind acht Zeugen (Ladungszeitpunkt bis 13.00 Uhr) und zum 27. August 2013 drei weitere Zeugen (Ladungszeitpunkt bis 10.45 Uhr) geladen worden. Der 1. August 2013 war nur als „kurzer Verlesetermin“ vorgesehen. In einem der Ladungsverfügung vorange-stellten Vermerk hat der Vorsitzende ausgeführt, dass eine frühere Terminierung nicht möglich gewesen sei, weil der Verteidiger Rechtsanwalt I. am 18. Juni 2013 und die Verteidigerin Rechtsanwältin A. vom 5. bis 31. Juli 2013 urlaubsbedingt sowie am 22. August 2013 wegen anderweitiger Verteidigung verhindert seien, während der Verteidiger Rechtsanwalt H. vom 20. Juli bis 3. August 2013 wegen Urlaubs abwesend sei. Er selbst habe Urlaub vom 2. bis 24. August, werde jedoch seinen Urlaub ab dem 22. August zurückgegeben. Den – in der Zeit bis zum 15. Mai 2013 zugestellten – Ladungen der Verteidiger hat der Vorsitzende den Zusatz beigefügt, dass er um umgehende Information bitte, falls aus ihrer Sicht weitere Zeugen benö-tigt würden.

Wegen der Verhinderungen der Rechtsanwältin A. hat der Kammervorsitzende dem Angeklagten E. am 17. Juni 2013 den Rechtsanwalt L. auf dessen Antrag vom 12. Juni 2013 zur Sicherung des Verfahrens als zweiten Pflichtverteidiger beigeordnet. Ob eine solche Maßnahme auch mit Blick auf die Verhinderung der beiden anderen Verteidiger erwogen und weshalb sie ggf. nicht ergriffen worden ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Auch ist nicht ersichtlich, ob Hauptverhandlungstermine in der Zeit vor dem 18. Juni 2013 oder im Zeitraum zwischen dem 18. Juni und 5. Juli 2013 in Erwägung gezogen worden sind. Dass und ggf. wann in der Zeit zwischen dem Eingang der Sache und Anfang Mai 2013 eine Planung der Hauptverhandlung oder Terminsabsprachen für den Fall der Eröffnung vorgenommen worden sind, ist den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen.

Im Hauptverhandlungstermin am 16. Juli 2013 hat die Verteidigung des Angeklagten E. die Gerichtsbesetzung hinsichtlich der Zahl der Berufsrichter gerügt. Sie hat zum einen die Ansicht vertreten, dass § 76 Abs. 2, 3 GVG (entsprechend § 33b Abs. 2, 3 JGG) hinsichtlich der Besetzungsreduktion als verfassungswidrig anzusehen sei. Je-denfalls sei die Gerichtsbesetzung im vorliegenden Verfahren fehlerhaft, weil ange-sichts der aus der Anklageschrift ersichtlichen Beweismittel (36 Zeugen, 25 Augen-scheinsobjekte, vier Gutachten des LKA), des erheblichen Tatvorwurfs der banden-mäßigen Begehungsweise, zu dem keiner der Angeklagten im Sinne der Anklage geständig sei, der Tatsache, dass manche Zeugen dem „Junkie-Milieu“ entstammten und demgemäß ihren Ladungen nicht ohne weiteres folgen dürften, sowie des Erfor-dernisses, zum Alter der Angeklagten C. und T. weitere Beweise zu erheben – mög-licherweise sogar Zeugen aus dem Ausland zu hören –, von einer Hauptverhand-lungsdauer von mehr als zehn Tagen auszugehen sei. Die beiden anderen Ange-klagten haben sich dieser Beanstandung angeschlossen.

Die Kammer hat die Hauptverhandlung daraufhin entgegen dem Antrag der Staats-anwaltschaft ausgesetzt, für die – hinsichtlich der Termine ersichtlich nicht abge-stimmte – neue Hauptverhandlung am 3., 5., 10., 12., 17. und 19. Dezember 2013 sowie 2., 7., 16., 21. und 23. Januar 2014 die Besetzung der Kammer mit drei Be-rufsrichtern und zwei Jugendschöffen beschlossen, die Beiordnung von Rechtsanwalt L. aufgehoben und Haftfortdauer bezüglich aller drei Angeklagten angeordnet.

Zur Begründung der Aussetzung und Veränderung der Gerichtsbesetzung hat sie ausgeführt, sie sei bei der Terminierung davon ausgegangen, dass sich das Verfah-ren an fünf Verhandlungstagen erledigen lasse, da sich der Angeklagte C. weitge-hend und der Angeklagte E. teilgeständig eingelassen hätten. Nunmehr sehe sie sich mit einem Antrag konfrontiert, aus welchem deutlich werde, dass „aus Sicht der Ver-teidigung“ mindestens zehn Verhandlungstage benötigt würden, weil u.a. wegen der Überprüfung des Alters der Angeklagten T. und C. Eltern und Verwandte dieser An-geklagten aus dem Ausland zu hören seien. Auch seien von der Polizei festgenom-mene Drogenkonsumenten zu hören. Es sei außerdem davon auszugehen, dass bei einer weitgehend konfrontativ geführten Verteidigung aller drei Angeklagten, von der „jetzt nach diesem Antrag“ auszugehen sei, auch die Vernehmung der vom Gericht geladenen Zeugen sich nicht in der bisher vorgesehenen kurzen Zeit vornehmen las-se, so dass sich – für das Gericht überraschend – die Sachlage so darstelle, dass sich das Verfahren nicht in der ursprünglich geplanten Zeit abschließen lasse. Die Kammer sei deshalb mit zwei Berufsrichtern „nicht mehr ordnungsgemäß besetzt“. Das Verfahren müsse ausgesetzt und mit drei Berufsrichtern neu begonnen werden, da davon auszugehen sei, dass auf Grund des jetzt absehbaren deutlich erhöhten Umfangs und der Schwierigkeit der Sache mehr als zehn Verhandlungstage benötigt würden. Ein früherer Beginn der Hauptverhandlung als Dezember 2013 sei nicht möglich, da die Kammer zuvor mit terminierten anderen Haftsachen ausgelastet sei: Das Verfahren 25/13 sei am 17. und 19.9., die Sache 24/13 am 30.8.,12. und 26.9., 15., 17., 22., 24., 29. und 31. Oktober und die Sache 27/13 am 5., 7., 12., 14., 19. und 21. November terminiert. Die noch nicht eröffnete Sache 30/13 sei im Falle der Eröffnung für den 26. und 28. November vorgesehen. Die längere Fortdauer der Un-tersuchungshaft sei besonders auch deshalb nicht unverhältnismäßig, weil sie durch den erst jetzt gestellten Antrag hervorgerufen worden sei. Wenn die Angeklagten bereits im Mai nach der Ladungsverfügung ihre Bedenken gegen den von der Kammer vorgesehenen Umfang der Beweisaufnahme vorgetragen hätten, wäre eine zeitnähere Beweisaufnahme möglich gewesen, weil die inzwischen im Oktober und November terminierten Sachen seinerzeit noch nicht terminiert gewesen seien. Es sei zwar richtig, dass die Angeklagten nicht verpflichtet seien, auf Anfragen des Gerichts zu reagieren. Wenn sie sich aber entschieden, zunächst zu schweigen und erst am ersten Tag der Hauptverhandlung ihre „Vorstellungen und Bedenken zu artikulieren“, so müssten sie die „damit verbundenen Nachteile – hier die längere Dauer der Untersuchungshaft – in Kauf nehmen“.


II.

Das Landgericht hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich und hat die Akten dem Senat gemäß den §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrer Vorlageverfügung zur Frage der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO nicht geäußert. Die Haftbefehle sind aufzuheben.

1. Der Senat kann offenlassen, ob die Angeklagten der ihnen zur Last gelegten Ta-ten dringend verdächtig sind und jeweils ein Haftgrund besteht.

2. Denn die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ist nicht gerechtfertigt, da kein wichtiger Grund im Sinne des § 121 StPO gegeben ist.

a) Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen, und das Verfahren ausschließ-lich durch Umstände verzögert wurde, denen die Strafverfolgungsbehörden nicht durch geeignete Maßnahmen haben entgegenwirken können (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 – [juris]; Senat, Beschluss vom 24. Februar 2009 – [4] 1 HEs 10/09 [6/09] –; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 121 Rn. 19, 21 m. w. N.).

Die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Sechs-Monats-Frist stellt hierbei nur eine Höchstgrenze dar. Aus dieser Vorschrift kann nicht etwa der Schluss gezogen wer-den, dass das Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem Beschleunigungs-gebot gemäß geführt werden müsse. Vielmehr verlangt der in Art. 2 Abs. 2 GG ver-ankerte Beschleunigungsgrundsatz, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafge-richte von Anfang an alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen ha-ben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschlie-ßen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfene Tat herbeizuführen. Daher kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auch schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO die Aufhebung des Haftbefehls gebieten, wenn es aufgrund vermeidbarer grober Fehler und Versäum-nisse der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung gekommen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Juli 2013 – [4] 141 HEs 35/13 [16/13] –, 5. August 2009 – [4] 1 HEs 28/09 [19/09] – und 13. November 2009 – [4] 1 HEs 47/09 [29-30/09] – m.w.N.). An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits andauert (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2010 – [4] 1 HEs 7/10 [3-4/10] – m.w.N.). Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Im Jugendstrafverfahren findet das Beschleunigungsgebot eine noch einmal gesteigerte Ausprägung (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2011 – [4] 1 HEs 78/11 [60/11] – m. w. N.). Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26, jeweils m.w.N.; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 – 4 Ws 123/09 –). Auf die bloße Wahrnehmung prozessualer Rechte darf, auch wenn sie ihrerseits das Verfahren verzögert, in keinem Fall – schon gar nicht im Sinne einer offenen Sanktionierung – mit einer Verlängerung der Untersuchungshaft reagiert werden (vgl. BVerfG StV 1999, 162; Hilger in LR-StPO 26. Aufl., § 121 Rn. 34).

Das in Haftsachen zu beachtende Gebot einer bestmöglichen Verfahrensförderung (vgl. BVerfG NJW 2006, 672; Senat StraFo 2010, 26) verlangt eine möglichst frühzeitige Planung und Vorbereitung der Hauptverhandlung, die bei voraussichtlich umfangreichen Sachen je nach Fallgestaltung eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit effizienten Ladungen und Festlegung eines straffen Verhandlungsplans (vgl. EGMR NJW 2005, 3125; BVerfG NJW 2006, 672, 676) sowie mehr als einem (voll auszuschöpfenden) Hauptverhand-lungstag pro Woche (vgl. BVerfG StV 2008, 198; OLG Hamburg StraFo 2006, 372; OLG Düsseldorf StV 2007, 92; OLG Koblenz StV 2011, 167; Senat aaO m.w.N.) er-fordert. Nach den strengen Maßstäben des § 121 StPO darf das Gericht dabei nicht darauf vertrauen, dass ein Angeklagter entgegen seinem bisherigen Aussage- und Verteidigungsverhalten ein umfassendes Geständnis im Sinne der Anklagevorwürfe ablegen wird; es darf deshalb, wenn keine konkreten Hinweise auf eine mögliche Verständigung über den Verfahrensausgang oder ein Einvernehmen (aller Verfah-rensbeteiligten) über einen reduzierten Umfang der Beweisaufnahme vorliegen, nicht lediglich eine Hauptverhandlung vorsehen, die für eine im Falle einer streitigen Ver-handlung notwendige umfassende Beweisaufnahme nicht ausreichen wird (vgl. OLG Hamburg StraFo 2007, 72; OLG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2011 – 1 Ws 67/11 – [juris]; s. auch OLG Koblenz aaO; Schultheis in KK-StPO 6. Aufl., § 121 Rn. 20).

Schließlich verlangt es der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen grundsätzlich, dass eine einmal begonnene Hauptverhandlung zügig und unter Vermeidung unnöti-ger Verzögerungen zum Abschluss gebracht wird (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2002, 348, 349; OLG Frankfurt am Main StV 1988, 210, 211; OLG Karlsruhe StV 2000, 91 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 8. Juli 2013 – [4] 141 HEs 35/13 [16/13] –). Bei einer Aussetzung der Hauptverhandlung kommt die Anordnung der Fortdauer der Unter-suchungshaft deshalb nur in Betracht, wenn sie aus sachlichen Gründen zwingend geboten bzw. unumgänglich war. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Ausset-zung nicht durch Fehler und/oder Versäumnisse im Ermittlungsverfahren oder bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung verursacht worden ist (vgl. OLG Hamm; Senat, jeweils aaO).

b) Den sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Anforderungen wird das bisherige Verfahren nicht gerecht.

Die Staatsanwaltschaft Berlin hat allerdings bereits zwei Wochen nach der Inhaftie-rung der drei Angeklagten und damit sehr zügig die Anklage erhoben. Das Landge-richt hat das Verfahren in der Folgezeit jedoch nicht in dem für Haftsachen erforderli-chen Maß gefördert.

Zwar ist es nicht zu beanstanden, dass die Jugendkammer vor der Entscheidung über die Eröffnung den Eingang des Altersbestimmungsgutachtens abgewartet hat. Gründe dafür, dass dieses Gutachten erst drei Wochen nach dem Vorliegen entspre-chender Anhaltspunkte bei einem Angeklagten in Auftrag gegeben worden ist, kann der Senat den ihm vorliegenden Akten indessen nicht entnehmen; dass auch der Angeklagte E. zu einem frühen Zeitpunkt auf die unterschiedlichen Altersangaben des Angeklagten hingewiesen hatte, ohne dass dies zu einer Befassung mit der Problematik geführt hat, tritt hinzu.

Ungeachtet dessen hat es das Landgericht versäumt, sich rechtzeitig nach dem Ein-gang der Sache um die Abstimmung zeitnaher Verhandlungstermine mit den Vertei-digern zu bemühen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 27. August 2009 – [4] 1 HEs 31/09 [21/09] –; Hilger aaO Rn. 38; Schultheis aaO, jeweils m.w.N.). Auch wenn die Jugendkammer je nach dem Ergebnis des Altersbestimmungsgutachtens ihre Zu-ständigkeit hätte verneinen wollen, wäre eine frühzeitige Planung der Hauptverhand-lung durch Absprachen mit den Verteidigern für den (schließlich eingetretenen) Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer geboten gewesen. Dass solche Bemühungen rechtzeitig angestellt worden sind, ist den Akten, obgleich es erforder-lich ist, die Umstände der Terminierung und die Absprachen mit den Verfahrensbe-teiligten in Vermerkform niederzulegen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 4. Dezem-ber 2009 – 4 Ws 123/09 –), nicht zu entnehmen. Auch im besonderen Haftprüfungs-verfahren hat das Landgericht eine vorbereitende Planung der Hauptverhandlung, die früher als im zeitlichen Zusammenhang mit der Eröffnungsentscheidung vorge-nommen worden wäre, nicht dargelegt. Hierdurch hat sich das Landgericht von vorn-herein den Weg verschlossen, mit der Hauptverhandlung – vermutlich deutlich – vor Ablauf der Zeitspanne von vier Monaten nach Anklageerhebung, die nach der Recht-sprechung aller Senate des Kammergerichts im Regelfall noch hingenommen werden kann (vgl. nur Senat, Beschluss vom 13. November 2009 – [4] 1 HEs 47/09 [29-30/09] – m.w.N.), zu beginnen. Im Zeitpunkt der schließlich vorgenommenen späten Konzeption der Hauptverhandlung standen sodann Verhandlungskapazitäten nicht mehr zur Verfügung, die bei rechtzeitiger Planung noch gegeben gewesen wären. Insbesondere war nunmehr auf Verhinderungen von Verteidigern wie auch auf Ur-laube Rücksicht zu nehmen, die bei einer rechtzeitigen Verhandlungsplanung keine Hindernisse dargestellt hätten. Der Senat braucht bei dieser Sachlage nicht zu ent-scheiden, ob die uneingeschränkte Rücksichtnahme auf jegliche Verhinderung von Verteidigern nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. Dezember 2009 – 4 Ws 123/09 – und 5. August 2011 – [4] 1 HEs 39/11 [30-31/11] –; Schultheis aaO, jeweils m.w.N.) sachgerecht war. Nicht entscheidungser-heblich ist auch, dass die Gestaltung der ursprünglichen Hauptverhandlung mit ei-nem ersten Termin am 16. Juli 2013, dessen Ansetzung möglicherweise dem Be-streben der Strafkammer geschuldet war, mit der Hauptverhandlung noch vor Ablauf der Frist des § 121 Abs. 1 StPO am 23. Juli 2013 zu beginnen (vgl. dazu OLG Hamm StraFo 2006, 25), und der – erstmals einer Verfahrensförderung dienenden – Fortsetzung am 22. August 2013 den von Verfassungs wegen zu beachtenden Anforderungen an die Verhandlungsdichte nicht genügte.

Soweit es die Aussetzung der Hauptverhandlung betrifft, sind die dargestellten stren-gen Voraussetzungen für die Annahme, die Aussetzung sei aus sachlichen Gründen zwingend geboten bzw. unumgänglich gewesen, auch unter Berücksichtigung der für die Abänderbarkeit einer Besetzungsentscheidung entwickelten Rechtsgrundsätze (vgl. nur BGH StV 2012, 196 m.w.N.) nicht erfüllt. Soweit die Kammer ihre Erwartun-gen an den Umfang und die Gestaltung der Hauptverhandlung enttäuscht gesehen hat, hatten ihre Annahmen keine hinreichende Grundlage.

Zu einem Ausgleich für die eingetretenen Verfahrensverzögerungen durch eine be-sonders beschleunigte Behandlung der Sache hat sich das Landgericht nicht in der Lage gesehen. Der Senat hatte erwogen, einen solchen Ausgleich anzunehmen und ungeachtet der nicht unbeträchtlichen Verzögerungen die Haftfortdauer anzuordnen, falls das Landgericht die neue Hauptverhandlung mit Beginn am 22. August und Fortsetzung an den beiden schon vorgesehenen Tagen im August sowie weiteren Terminen im September in besonders konzentrierter Form unter Nutzung auch von Sondersitzungstagen durchführen könnte. Die Kammer hat sich nach einem entspre-chenden Hinweis um eine Neuansetzung der Hauptverhandlung bemüht. Nachdem die Rückgabe des Urlaubs des Vorsitzenden am 22. August 2013 bereits rückgängig gemacht worden war, hat sie einen Neubeginn am 27. August 2013 mit Fortset-zungsterminen an ihren regulären Sitzungstagen, zum Teil unter Aufrechterhaltung bereits vorgenommener Terminierungen von Nichthaftsachen, am 29. August, 3., 5., 10., 12., 24. und 26. September sowie 1. Oktober 2013 ins Auge gefasst, wobei an zwei Tagen ein Beginn der Verhandlung um 12.40 Uhr vorgesehen war. Weitere notwendige Fortsetzungen hätten in der zweiten Oktoberhälfte erfolgen sollen, wobei die Kammer von diesem Zeitpunkt an auch die Nutzung von Sondersitzungstagen (vgl. zu diesem Erfordernis schon OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001 – 32 HEs 1/01 – [juris]) erwogen hat. Die Verteidiger hätten sich in Fällen ihrer Verhinde-rung (die am 3., 10., 12. und 26. September sowie 1. Oktober vorlag) allerdings je-weils vertreten lassen sollen, weil die Beiordnung eines zweiten Verteidigers nach der – nicht mit einer Begründung versehenen – Auffassung der Kammer „im vorlie-genden Fall nicht vertretbar ist“. Nachdem das Landgericht die neue Planung als ge-scheitert betrachtet hat, sind inzwischen die Ladungen zu den Hauptverhandlungs-terminen im Dezember 2013 und Januar 2014 erfolgt.

Dieser Verfahrensgang gebietet die Aufhebung der Haftbefehle. Schon jetzt steht fest, dass die erneute Vorlage nach § 122 Abs. 4 StPO mit den dann geltenden, noch strengeren Anforderungen erforderlich werden und die Untersuchungshaft im Zeitpunkt des Beginns der neuen Hauptverhandlung mehr als zehn Monate und bei Erlass eines Urteils nach der Prognose des Landgerichts bereits ein Jahr andauern würde.

3. Mit dieser Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO sind die jeweils gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten und den Haftfort-dauerbeschluss des Landgerichts gerichteten Beschwerden der Angeklagten gegen-standslos geworden (vgl. KG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 – [2] 1 HEs 24/10 [7/10] und 2 Ws 508/10 –; Senat, Beschluss vom 9. Januar 2012 – [4] 2 HEs 2/11 [64-65/11] und 4 Ws 109/11 –; Meyer-Goßner aaO, § 122 Rn. 18).

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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