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Gericht / Entscheidungsdatum: AG Traunstein, Urt. v. 14.11.2013 - 520 OWi 360 Js 20361/13 (2)
Leitsatz: Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Betroffene an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer gemäß § 4 Abs. 8 StVG teilgenommen hat.
In pp. 1. Der Betroffene ist schuldig einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit bei einer Geschwindigkeit von 133 km/h den erforderlichen Abstand von 66,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Sein Abstand betrug 18,10 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes, wobei Toleranzen zu seinen Gunsten berücksichtigt sind. 2. Er wird daher zu einer Geldbuße von 960,00 verurteilt. 3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 4 1, 49 StVO, 24 StVG, 12.6.3 Bkat, 4 1, EV BKatVO Gründe: Von der Verhängung eines Fahrverbotes wurde ausnahmsweise abgesehen. Der Betroffene hat zwischenzeitlich an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer gemäß § 4 Abs. 8 StVG teilgenommen. Er ist beruflich deutschlandweit tätig und hierfür auf seinen Führerschein angewiesen. Bisher wurde gegen ihn ausweislich des Auszuges aus dem Verkehrszentralregister vom 16.10.2013 noch keine erhöhte Geldbuße verhängt. Die Erziehungsfunktion des Fahrverbotes ist vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, da der Betroffene durch die deutliche Erhöhung der Geldbuße nun ausreichend gewarnt wurde. 1
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