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Entscheidungen

StPO

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Beweiswürdigung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Braunschweig, Beschl. v. 10.12.2013 - 1 Ss 70/13

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bei einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.


Oberlandesgericht
Braunschweig
Beschluss
1 Ss 70/13
In der Strafsache
gegen pp.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 10. Dezember 2013 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 11 Juli 2013 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Braunschweig zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Braunschweig am 11. Juli 2013 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Außerdem hat das Gericht gemäß §§ 33 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 73 d StGB den Verfall eines Geldbetrags von 3.600,- € angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Amtsgericht habe nicht dargelegt, wie es festgestellt habe, dass es sich bei dem weißen Pulver, das sichergestellt sei, um Kokain handele. Außerdem fehlten die erforderliche Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels. Dieser sei für die Bestimmung des Schuldumfangs von wesentlicher Bedeutung. Die Feststellungen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beruhten zudem auf angeblichen „Dealzetteln“, deren Inhalt den Urteilsgründen nicht zu entnehmen sei.


Ferner gründe sich die Annahme von Gewerbsmäßigkeit (§ 29 Abs. 3 BtMG) auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Das Amtsgericht setze sich zudem - gehe man von Gewerbsmäßigkeit aus - nicht damit auseinander, dass die Indizwirkung eines Regelbeispiels entkräftet werden könne. Die Feststellungen zum Verfall seien ohne jede Tatsachengrundlage „ins Blaue hinein" getroffen. Der Angeklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt demgegenüber, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Insoweit wird auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. November 2013 verwiesen.

II.
Die Revision ist zulässig und hat auf die Sachrüge einen zumindest vorläufigen Er-
folg.

1.
Die Verurteilung de Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln hat zunächst deshalb keinen Bestand, weil das Amtsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass es sich bei dem Betäubungsmittel um Kokain gehandelt hat, Der An-geklagte soll nach den Urteilsfeststellungen zwar den Besitz der bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel" eingeräumt haben (UA S. 2). Ob sich dieses Geständnis lediglich auf den Besitz des Pulvers bezog oder ob es sich auch - so die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme - zusätzlich darauf richtete, dass es sich bei dem Pulver um Kokain handelte, kann dahinstehen, Die Beweiswürdigung ist selbst dann wegen eines Verstoßes gegen § 261 StPO rechtsfehlerhaft, wenn die letztgenannte Deutung zutrifft. Denn das Gericht darf einen Sachverhalt seinem Urteil nur zugrunde legen, wenn es das Beweismaterial ausgeschöpft hat (§ 244 Abs. 2 StPO). Ein Geständnis eines Angeklagten ist deshalb darauf zu untersuchen, ob es mit dem übrigen Beweisergebnis im Einklang steht (BGH, Beschluss vom 15.04.2013, 3 StR 35/13, juris, Rn. 7; BGH. Beschluss vom 11.12,2008, 3 StR. 21/08, juris, Rn. 5), Zu dieser Frage - beispielsweise zur Übereinstimmung des Geständnisses mit einem eingeholten Betäubungsmitteigutachten - verhält sich das Urteil nicht.

2.
Soweit es den Vorwurf des unerlaubten Handelsreibens mit Betäubungsmitteln betrifft, ist dem Amtsgericht zudem unter dem Gesichtspunkt lückenhafter Urteilsgründe zunächst vorzuwerfen, dass es sich im Rahmen der Beweiswürdigung für seine Überzeugung („Indiz für einen gewerblichen Drogenhandeln) auf "Notizen" bezogen hat, die als „Dealzettel“ zu qualifizieren seien, ohne deren Inhalt darzulegen (UA S. 3). Weil das Gericht den Inhalt der genannten Dokumente in den Urteilsgründen nicht näher beschrieben hat, kann der Senat nicht prüfen, ob die Bewertung, es handele sich um „Dealzettel“ auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage erfolgte.

Soweit es den Betrag von 1.180,- € betrifft, der angeblich in „szenetypischer Stückelung" mitgeführt worden und offenbar Rückschlüsse auf den Vorwurf des Handeltreibens geben soll (UA S. 2), kann dem Urteil nicht entnommen werden, welche Stückelung vorlag. Weil die lückenhaften Urteilsgründe außerdem zu den Umständen, weshalb die Stückelung als „szenetypisch einzuordnen ist (zu einer sorgfältigen Beweiswürdigung vgl.: OVG Lünebg, Urteil vom 02.07.2009, 11 LC 4/08, juris, Rn. 43), schweigen, kann der Senat wiederum nicht prüfen, ob die Feststellungen tatsachenfundiert sind.

Zudem bleibt nach den Urteilsfeststellungen unklar, weshalb das Amtsgericht davon ausgeht, dass der Angeklagte den Betrag von 1.160,- € bei Drogengeschäften erhalten und nicht - entsprechend seiner ursprünglichen Einlassung - zuvor vom Konto abgehoben hat Insoweit soll offenbar einer Abhebung des Zeugen G. in Höhe von 830,- € Bedeutung zukommen und mit Hilfe des Zeugen belegt werden, dass der Angeklagte, der für das Konto des Zeugen verfügungsbefugt war, jedenfalls diesen Betrag nicht erhalten hat (UA S. 3). Dass der Zeuge G. nach den Feststellungen von seinem Konto einen Betrag von 830,- € abgehoben, steht aber einer eigenen Abhebung des Angeklagten nicht entgegen. Es fehlen in den Urteilsgründen Feststellungen dazu, ob der Angeklagte über eigene Konten verfügte und weiche Abhebungen er in nahem zeitlichen Zusammenhang zur Tat vorgenommen hat.

Des Weiteren ist dem Urteil auch keine tragfähige Begründung für die Annahme, der Betrag von 2,500,- €, der in der Wohnung des Angeklagten gefunden wurde, sei „Bargeld aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften" (UA S. 2), zu entnehmen. Die Höhe des Betrages kann diesen Schluss allenfalls rechtfertigen, wenn nach einer umfassenden Darlegung der Vermögensverhältnisse des Angeklagten eine legale Quelle ausgeschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang ist es insbesondere unverständlich, weshalb nach den Urteilsgründen gerade „eine entsprechende Offenbarungspflicht gegenüber dem Jobcenter (UA S. 3) dazu führen soll, Ersparnisse nicht in der Wohnung aufzubewahren. Tatsächlich dürfte die Offenbarungspflicht gegenüber dem Jobcenter vorliegend bei der Beweiswürdigung keine Rolle spielen, weil der zur Tatzeit 42-jährige Angeklagte gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II einen Grundfreibetrag von 6.300,- € hatte, so dass dem Barvermögen bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende keine Bedeutung zukam.

Aufgrund der dargelegten Rechtsfehler ist das Urteil gern. § 353 StPO aufzuheben und die Sache gern. § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Braunschweig zurückzuverweisen.

III.
Die Entscheidung über die Kostet der Revision ist dem Amtsgericht vorzubehalten, da derzeit der endgültige Erfolg :42s Rechtsmittels nicht abzusehen ist.

IV.
Der Senat weist für die neu durchzuführende Hauptverhandlung vorsorglich auf Folgendes hin:

Sofern das Amtsgericht dazu gelangt, dass es sich bei der erworbenen Substanz tatsächlich um Kokain gehandelt hat, müssten Feststellungen zum Wirkstoffgehalt getroffen werden. Der Wirkstoffmenge kommt wesentliche Bedeutung für die Beurteilung der Schwere der Tat und der Bestimmung des Schuldumfangs zu (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2011, 4 StR 390/11, juris, Rn. BGH, Bes 7. Dezember 2011, 4 StR 517/11, juris, Rn. 8, BayObLG, Beschluss v 2004, 4 StR RR 070/04, juris, Rn. 6).

Wenn das nunmehr zur Entscheidung berufene Gericht erneut von unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ausgeht und eine gewerbsmäßige Begehung i.S. des § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG feststellen sollte, wird es sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung, in die auch der festgestellte Wirkstoffgehalt einzubeziehen ist, damit auseinandersetzen müssen, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräftet wird. Eine solche Erörterung ist nur entbehrlich, wenn die Anwendung des Normalstrafrahmens fern läge (OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2013, IH-2 RVs 2/13, juris, Rn. 10; OLG Schleswig, Beschluss vom 26 03,2002, 2 Ss 30/02, juris, Rh_ 8). Angesichts der festgestellten Strafmilderungsgründe (keine Vorstrafen, Teilgeständnis) dürfte hier auf die gebotene Gesamtwürdigung nicht verzichtet werden können. Wie die Gesamtwürdigung dann ausfällt, ist tatrichterliche Entscheidung.

Sollte das Gericht bei Annahme unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und gewerbsmäßiger Begehungsweise wiederum die Anordnung des erweiterten Verfalls (§§ 33 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 73 d StGB) in Betracht ziehen, wird es seine uneingeschränkte Überzeugung (dazu BGH, Beschluss vom 22.11.1994, 4 StR 516/94, juris, Rn. 8 f.) von der deliktischen Herkunft des gesamten Geldes begründen müssen. Dazu bedarf es einer umfassenden Aufklärung der Vermögensverhältnisse.
Die Bezeichnung einer Betäubungsmittelstraftat als gewerbsmäßig ist nicht in den Tenor aufzunehmen (vgl. hierzu: BGHR § 260 Abs. 4 StPO, Tatbezeichnung 7; Mey-er-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 260 Rn. 2 m, w. N.).

Einsender: RA W. Siebers, Braunschweig

Anmerkung:


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