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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Beiordnung, Zeitpunkt, Einstellung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hamburg, Beschl. v. 03.12.2013 - 632 Qs 31/13

Leitsatz: Zur rückwirkenden Bestellung des Pflichtverteidigers


Landgericht Hamburg
Az.: 632 Qs 31/13
Beschluss
In dem Strafverfahren gegen pp.

hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 32, durch
am 3. Dezember 2013 beschlossen
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 30.10.2013 aufgehoben.
Dem Angeklagten wird rückwirkend ab dem 06.05.2013 Rechtsanwalt Jan-Robert Funck, Schleinitzstr.14, 38106 Braunschweig als notwendiger Verteidiger beigeordnet.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Angeklagten gegen den amtsgerichtlichen Beschluss, mit dem die Beiordnung von Rechtsanwalt Funck als Pflichtverteidiger abgelehnt wird, hat in der Sache Erfolg.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Beiordnung mit der Begründung abgelehnt, dass das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt sei und kein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Absatz 1 oder 2 StPO vorliege. Denn entgegen der Ansicht des Amtsgerichts liegen hier die Voraussetzungen des § 140 Abs.2 StPO vor. Aufgrund der anhängigen Verfahren gegen den Angeklagten vor dem Amtsgericht Bad Doberan und dem ,Amtsgericht Halle (Saale), wo jeweils 23 bzw. 60 Straftaten, u.a. wegen Betruges und Erschieichene.; von Leistungen, angeklagt sind, hat der Angeklagte im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr zu rechnen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass das vorliegende Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg — St. Georg vom 30.10.2013 gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Zwar ist die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers umstritten, wird jedoch überwiegend in den Fällen anerkannt, wo der Antrag auf gerichtliche Beiordnung vor Verfahrensabschluss gestellt wurde und die Voraussetzungen des § 140 StPO vorlagen (LG Hamburg, Beschluss vom 27.05.1999, AZ: 620 Qs 14/99; LG Aachen, Beschluss vorn 13.10.2003, AZ 62 Qs 117/03; LG Dortmund, Beschluss vom 05. Januar 2009, AZ: 39 Qs 238/08; u.a.).

Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass ein Pflichtverteidiger, wenn er befürchten muss, bei Tä-tigwerden vor Ergehen eines Beiordnungsbeschlusses keine Vergütung zu erhalten, nicht mehr für den Angeklagten tätig wird (LG Bremen, NStZ-RR 2004, S. 114; LG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2008 u.a.). Hier erfolgte die Antragstellung bereits am 06.05.20'13, mithin über fünf Monate vor Verfahrenseinstellung. Ferner wurde am 23.05.2013 an den Beiordnungsantrag erinnert und am 19.06.20'13 Untätigkeitsbeschwerde erhoben.

Die gegenteilige Auffassung, die eine rückwirkende Beiordnung eines Verteidigers nach Verfahrenseinstellung mit dem Argument ablehnt, dass die Beiordnung nur der Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung dienen solle und nicht dazu, dem Verteidiger einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu sichern (u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.12.1995; OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2008; OLG Bamberg, Beschluss vom 15 10.2007), kann im vorliegenden Fall angesichts der bereits im Mai 2013 beantragten Beiordnung, der entfalteten Tätigkeit des Verteidigers und der insgesamt mehr als fünfmonatigen Dauer, die das Amtsgericht nicht über die Pflichtverteidigerbeiordnung entschieden hat, nicht zu einem anderen Ergebnis führen.


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