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Entscheidungen

Haftfragen

Akteneinsicht, Haftprüfungsverfahren, elektronische Form

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Magdeburg, Beschl. v. 19.12.2013 - 5 Gs 276 Js 30855/13 (2020/13) (b)

Leitsatz: Ist dem Verteidiger nicht rechtzeitig vor einem Haftprüfungstermin ausreichend Akteneinsicht gewährt worden, ist ein Haftbefehl ggf. aufzuheben. Zur ausreichenden Akteneinsicht gehört auch, dass dem Verteidiger auch das Passwort zur Öffnung der CD, auf der die Akte gespeichert ist, bekannt gegeben wird.


Amtsgericht Magdeburg
5 Gs 276 Js 30855/13 (2020/13) (b)
19.12.2013

Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt Alexander Funck, Freiheit 12 c, 12555 Berlin
wegen Steuerhinterziehung

wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom 29.11.2013, Geschäftsnummer 5 Gs 276 Js 30855/13 (2020/13 (b)), aufgehoben.

Gründe:
Das Gericht beraumte zunächst für den 12.12.2013 Haftprüfungstermin auf Antrag der Verteidigung an. Im Termin erklärte der Verteidiger, noch keine Akteneinsicht erhalten zu haben. Aus der Akte (Blatt 163) ergibt sieh, dass die Akteneinsicht in elektronischer Form an den Verteidiger verfügt wurde. Nachforschungen in der Staatsanwaltschaft ergaben, dass die Verfügung zur Akteneinsicht in elektronischer Form am 09.12.2013 ausgeführt worden ist. Bei dem Verteidiger war die Akteneinsicht aber offenbar bis zum Haftprüfungstermin nicht eingegangen. Daraufhin wurde der Haftprüfungstermin vertagt auf den 19.12.2013. Auch in dem heutigen Termin erklärt der Verteidiger anwaltlich, dass die Akteneinsicht noch nicht gewährt sei. Ihm sei zwar eine CD übersandt worden. Das Passwort zur Öffnung der CD habe er jedoch nicht erhalten. Auch auf ein Erinnerungsschreiben an die Staatsanwaltschaft, welches er am 16.12.2013 per Fax abgesandt habe, sei das Passwort bei ihm bis heute nicht eingegangen.

Akteneinsicht war von dem Verteidiger rechtzeitig beantragt worden.

Der Grundsatz eines fairen rechtstaatlichen Verfahrens und der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehörs gebietet es, dem Verteidiger eines inhaftierten Beschuldigten Einsicht zumindest in die Aktenbestandteile zu geben, auf welche der Haftbefehl gestützt ist. Zur Gewährung von Akteneinsicht ist im vorbereitenden Verfahren gemäß § 147 Abs. 5 StPO die Staatsanwaltschaft befugt.

Aufgrund des oben genannten Grundsatzes kann der Haftbefehl gegen einen Beschuldigten und die einen Haftbefehl aufrechterhaltenden Entscheidungen des Gerichts im Haftprüfungsverfahren nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger vorher bekannt waren, so dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf eine gerichtliche Haftentscheidung effektiv einwirken zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.1994, NStZ 1994 S. 551 ff.; OLG Köln, NStZ 2002, S. 659).

Die Akteneinsicht muss dem Verteidiger rechtzeitig gewährt werden, so dass diesem ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um sich mit dem Akteninhalt vertraut zu machen und die Verteidigung in Straf- und Ermittlungsverfahren mit seinem Mandanten besprechen zu können. Es kommt indes nicht darauf an, aus welchen nicht vom Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger zu vertretenden Gründen dem Verteidiger die Akten nicht rechtzeitig vor dem Termin zur Verfügung standen. Allein die Tatsache, dass dem Beschuldigten eine effektive Verteidigung im Ermittlungsverfahren vor der gerichtlichen Haftentscheidung mangels Akteneinsicht seines Verteidigers nicht möglich ist, gebietet die Aufhebung des Haftbefehles.

Vorliegend wurde der Haftprüfungstermin gerade wegen der offenbar fehlgeschlagenen Akteneinsicht vor dem recht zeitnah anberaumten Haftprüfungstermin vertagt. Das war der Staatsanwaltschaft bekannt. Nachdem die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger auch bis zum heutigen Termin im Ergebnis die Akteneinsicht nicht gewährt hat, war daher der Haftbefehl aufzuheben.


Einsender: RA A. Funck, Berlin

Anmerkung:


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