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Entscheidungen

Haftfragen

Haftverschonung, Gründe, Widerruf, Neu

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.12.2013 - 2 Ws 584/13

Leitsatz: Ein nach der Haftverschonung ergangenes (nicht rechtkräftiges) Urteil oder ein hoher Strafantrag der Staatsanwaltschaft können zwar geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung und die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
III 2 Ws 584/13
In der Strafsache
gegen pp.
zur Zeit in der JVA
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hat der 2. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht am 6. Dezember 2013 auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss, der 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve vom 18-November 2013, mit dem der Haftbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 29. Juni unter Aufhebung des Haftverschonungsbeschlusses vom 21. August 2013 wieder in Vollzug gesetzt worden ist, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Es verbleibt bei dem Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts Kleve vom 21. August 2013 (10 Gs 830/13).
Gründe:
I.
Der Angeklagte wurde am 28. Juni 2013 vorläufig festgenommen und befand sich vom Folgetag an aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kleve vom 29. Juni 2013 (10 Gs 830/13) in Untersuchungshaft. Unter dem 21. August 2013 ist er u. a. gegen Gestellung einer Kaution in Höhe von 10.000,00 Euro vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden. Im Anschluss an seine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen hat die Kammer am 18. November 2013 den Haftverschonungsbeschluss aufgehoben und den Haftbefehl, dessen Tatvorwurf nunmehr dem Schuldspruch entspreche, in Vollzug gesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde.

II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben, weil die in § 116 Abs. 4 StPO abschließend geregelten Voraussetzungen nicht gegeben sind, unter denen ein Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt werden kann. Insbesondere lagen keine neu hervorgetretenen Umstände vor, welche im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO die Verhaftung erforderlich gemacht hätten.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 1. Februar 2006 (2 BvR 2056/05, abgedruckt in StV 2006, 139 ff.) ausgeführt:

„Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben (...), gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (...). Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich (...). Der erneute Vollzug des Haftbefehls durch den Richter kommt nach Nr. 3 jener Vorschrift nur dann in Betracht, wenn neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen (.. ). Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (...). „Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Haftverschonungs-beschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären (...). Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art_ 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eine Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (...).
Dabei sind die Grenzen, innerhalb derer eine Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände widerrufen werden kann, nach der einschlägigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eng gesteckt (...). Denn das Gericht ist an seine Beurteilung der Umstände, auf denen die Aussetzung beruht, grundsätzlich gebunden (...). Lediglich eine nachträglich andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (...). Vielmehr ist angesichts der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich sehr hoch anzusetzen (...). Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (...), namentlich durch strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen (...).

Ein nach der Haftverschonung ergangenes (nicht rechtkräftiges) Urteil oder ein hoher Strafantrag der Staatsanwaltschaft können zwar durchaus geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung und die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (...). Der erneute Vollzug des Haftbefehls aufgrund von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kommt auch in Betracht, wenn ein Beschuldigter unerwartet streng verurteilt wird oder wenn sonstige (auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss entstandene) schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der Aussetzungs-entscheidung gekannt, zur Ablehnung der Haftverschonung veranlasst hätten (...). War dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen — auch höheren — Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, so liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (...).

Selbst der Umstand, dass der um ein günstigeres Ergebnis bemühte Angeklagte infolge des Schlussantrages der Staatsanwaltschaft oder gar durch das Urteil selbst die Vergeblichkeit seiner Hoffnung erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern ihm die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Ausgangs während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen stand und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachkam (...). Insoweit setzt sich der vom Angeklagten auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand (vgl. § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO) als Ausprägung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch."

Dies zugrunde gelegt können nach Erlass des Haftverschonungsbeschlusses neu hervorgetretene Umstände nicht angenommen werden. Ein solcher Umstand liegt nicht in der (nicht rechtskräftigen) Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsfolgenausspruch von der Straferwartung, die den Haftverschonungsentscheidungen zugrunde liegt, erheblich zum Nachteil des Angeklagten abwiche. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 29. Juni 2013 beinhaltete 35 Fälle des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zugrunde. Er stellt ausdrücklich auf den für alle Tatvorwürfe geltenden gesetzlichen Normalstrafrahmen von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe ab. Die Außervollzugsetzung ist sodann beschlossen worden, nachdem der Angeklagte Aufklärungshilfe geleistet hat. Dass jedenfalls die Kammer damit keine drastische Reduktion der Straferwartung verbunden hat, ist durch den Eröffnungsbeschluss vom 6. November 2013 inklusive seiner Haftentscheidung dokumentiert. Während die Anklage neben drei Vorwürfen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nur einen Vorwurf des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG beinhaltete, wies die Kammer u. a. auf die Möglichkeit hin, dass der Angeklagte wegen einer alle Betäubungsmittel und Waffen umfassenden Tat des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt werden könnte. Damit ist aber eine Straferwartung verbunden, die trotz der Aufklärungshilfe des Angeklagten nicht unter der ausgeurteilten Strafhöhe liegt. Gleichwohl hat die Kammer nach § 207 Abs. 4 StPO den Außervollzugsetzungsbeschluss aufrecht erhalten und hierdurch den Vertrauenstatbestand zugunsten des Angeklagten vertieft. Die Ausführungen unter Ziffern 1.-4. sowie 7. des Nichtabhilfebeschlusses der Kammer vermögen demnach die Verhaftung des Beschwerde-führers nicht zu rechtfertigen.

Es ist auch nicht festzustellen, dass der Angeklagte gleichwohl hinreichend sicher von einer deutlich niedrigeren Strafe ausgegangen wäre. Sein Verteidiger hatte ihn ausweislich der mit der Beschwerde vorgelegten E-Mail vom 13. November 2013 auf eine denkbare Strafe von sieben oder acht Jahren hingewiesen, sofern die rechtliche Würdigung der Kammer im Eröffnungsbeschluss zuträfe. Unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensganges spricht somit alles dafür, dass dem Angeklagten die Möglichkeit einer Strafe wie verhängt durchaus vor Augen stand. Die gegenteilige Annahme, die sicherlich nicht auf den Schlussantrag des Verteidigers gestützt werden kann, müsste eine bloße Mutmaßung bleiben. Eine solche wäre unzureichend (vgl. BVerfGK 19, 439 ff. Rn. 51). Dass durch das Urteil der Kammer gewiss die Hoffnung des Angeklagten auf eine geringere Strafe enttäuscht worden ist, genügt für seine Verhaftung nach dem oben Ausgeführten nicht.

Auch im Übrigen liegen keine neu hervorgetreten Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor. Die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses werden durch den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse (Ziffer 5. des Nichtabhilfebeschlusses) nicht in einem wesentlichen Punkt erschüttert, zumal sich der Angeklagte bereits vor der Haftverschonung mit einer Veräußerung seiner Waffen einverstanden erklärt hatte (BI. 134 ZA). Ebenfalls keine neue Bewertung der Fluchtgefahr gestattet die Zeugenaussage des PK B. in der Hauptverhandlung (Ziffer 6. des Nichtabhilfebeschlusses). Mehrere Gegenstände mit NS- bzw. SS-Symbolen im Besitz des Angeklagten, den auch die Kammer nicht der rechten Szene zuordnet, gefährden dessen Umgangsrecht mit seinem Sohn kaum in größerem Maße als die sonstigen Erkenntnisse aus dem Strafverfahren.

Schließlich rechtfertigt eine psychische Labilität des Angeklagten (Ziffer 8. des Nichtabhilfebeschlusses) dessen Verhaftung nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nicht. Selbst der von ihm geschilderte Eigenkonsum von Amphetaminen wurde nicht als Hindernis für eine Verschonung angesehen. Die ihm im Attest vom 8. November 2013 (BI. 361 f. ZA) insbesondere bescheinigte depressive Episode gestattet daher gleichfalls keine Neubeurteilung der Fluchtgefahr. Dem steht auch das auflagenkonforme Verhalten des Angeklagten entgegen.

Somit war der Haftverschonungsbeschluss vom 21. August 2013 wieder in Kraft zu setzen. Er bezieht sich nunmehr auf den Haftbefehl in seiner letzten Fassung vom 18. November 2013. Der Vollständigkeit und Klarheit halber weist der Senat darauf hin, dass der Angeklagte den genannten Auflagen inklusive der Gestellung einer Kaution in Höhe von 10.000,00 Euro erneut nachzukommen hat.

Da die Beschwerde ein Zwischenverfahren betrifft, entfällt eine Kostenentscheidung (vgl. Senat NStZ 1988, 194; OLG Hamburg NStZ 1991, 101).

Einsender: RA Dr. Dominik Pichler, Kleve

Anmerkung:


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