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Gericht / Entscheidungsdatum: AG Wiesbaden, Urt. v. 27.12.2013 - 93 C 3942/13
Leitsatz: 1. Es ist für die Zeit vor den Änderungen der Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG durch das 2. KostRMoG v. 23.07.2013. (BGBl 2013, S. 2586) daran festzuhalten, dass die Gebühr nicht entsteht, wenn das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt und zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird. 2. Hat der Verteidiger des Beschuldigten lediglich seine Mandatierung angezeigt, Akteneinsicht gefordert und eine mögliche Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt, handelt es sich nicht um "Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens .
93 C 3942/13 27.12.2013 In pp. hat das Amtsgericht Wiesbaden durch die Richterin im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Mit Antrag im Schriftsatz vorn 29.08.2013 begehrt der Kläger die Freistellung hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 199,92 Euro aus der Rechnung der A & Kollegen GbR vorn 11.06.2012. Dieser Restanspruch aus der genannten Rechnung steht dem Kläger aber nicht zu. Der von ihm beauftragte Verteidiger war nicht berechtigt, die Zusatzgebühr gem. Nr. 4141 VV in Höhe von 168 Euro zzgl. Mehrwertsteuer zu erheben.
Dabei teilt das Gericht die Auffassung des BGH in seinem Urteil vom 05.11.2009 (Az. IX ZR 237/08), dass nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung des Gebührentatbestandes Nr. 4141 RVG vor der Novellierung die Gebühr nicht anfallen sollte, wenn nach Einstellung des Strafverfahrens gern. §170 Abs. 2 StPO eine Verweisung an die Ordnungsbehörde gern. §43 OWiG erfolgte. Der bis zum. 2. KostRMoG im Gesetz gebrauchte Begriff des Verfahrens" ist als Oberbegriff zu verstehen, der sowohl das strafrechtliche Ermittlungsverfahren als auch das Bußgeldverfahren umfassen kann. Da der Wortlaut insofern nicht eindeutig war, hatte die Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift zu erfolgen. Dabei folgt das Gericht der damaligen Ansicht des BGH, dass eine Auslegung dahingehend zu erfolgen hatte, dass die Vorschrift eine endgültige Einstellung des Verfahrens im Sinne einer endgültigen Erledigung voraussetzte. Der Gebührentatbestand sollte aufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zur endgültigen Einstellung des Verfahrens und somit zu einer Entlastung der Gerichte führten, honorieren. Wird die zu Grunde liegende Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit weiter verfolgt, bleibt diese Entlastung der Gerichte gerade aus. Die später mit dem 2. KostRM0G erfolgte Änderung des Wortlauts des Gebührentatbestands und die damit einhergehende Änderung in der Sache ändert nichts daran, dass die damalige Rechtsprechung des BGH unter den Voraussetzungen vor der Änderung richtig war und daher auch bis zur erfolgten Änderung Anwendung finden muss.
Darüber hinaus bestünde vorliegend aber auch bei Anwendung der neuen Gesetzeslage kein Anspruch, da auch das Erfordernis der Mitwirkung an der Einstellung nicht gegeben ist. Vorliegend hat der Verteidiger des Klägers lediglich seine Mandatierung angezeigt, Akteneinsicht gefordert und eine mögliche Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Das reicht nicht aus, um von einer Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens" auszugehen. Erforderlich ist, dass der Verteidiger die Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert hat und die entsprechende Entscheidung nicht auch ohne sein Zutun erfolgt wäre (vgl, BGH, Urteil vorn 20.01.2011, Az. IX ZR 123/10), Vorliegend war für die Staatsanwaltschaft noch nicht ersichtlich, wie sich der Kläger im Ermittlungsverfahren verhalten, insbesondere ob er sich zur Sache einlassen würde. Dennoch wurde das Verfahren eingestellt und an die Ordnungsbehörde abgegeben, ohne dass überhaupt Gelegenheit zur Einlassung gegeben .wurde. Diese Entscheidung erfolgte daher unabhängig von der Tätigkeit des Verteidigers. Allein die Anzeige der Mandatierung und das Akteneinsichtsgesuch sind nicht als ausreichende Mitwirkungshandlungen anzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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