Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Messfilm

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Duderstadt, Beschl. v. 25.11.2013 - 3 OWi 300/13

Leitsatz: Dem Verteidiger des Betroffene ist im Bußgeldverfahren auch Material zugänglich zu machen, das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befindet. Einsicht in den vollständigen Messfilm ist dem Verteidiger durch Übersendung einer Kopie des Messfilms zu gewähren.


Amtsgericht Duderstadt, Beschluss vom 25.11.2013, Aktenzeichen 3 OWi 300/13
In der Bußgeldsache
gegen
XXX,
Verteidiger: Rechtsanwalt Hans-Jürgen Rudolph, Kanzlei Rudolph, Gustav-Radbruch-Str. 7 , 32423 Minden
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht – Bußgeldabteilung – Duderstadt durch die Richterin am Amtsgericht Schneider am 25.11.2013 beschlossen:
Dem Betroffenen ist über seine Verteidiger Einsicht inden vollständigen Messfilm der Rotlichtüberwachungsanlage Traffiphot lll, Standort XXX, für den Zeitraum vom 23.04.2013 11.33 Uhr bis 30.04.2013 8.45 Uhr zu gewähren.
Die kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Gründe
Der Verteidiger des Betroffenen hat mit Schreiben vom 28.08.2013 gegen die Versagung der Übersendung des gesamten Messfilms, auf dem auch der Betroffene vorgeworfene Rotlichtverstoß vom 26.04.2013 aufgezeichnet wurde, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Der Verteidiger des Betroffenen hat gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, welches alle Schriftstücke sowie Bild-, Video- und Tonaufnahme umfasst, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Der vollständige Messfilm wurde zwar nicht zu den Akten genommen, da er auch in Bußgeldverfahren gegen andere Verkehrsteilnehmer als Beweismittel dienen kann und nicht lediglich einem einzigen Bußgeldverfahren zugeordnet werden kann. Auch derartiges Material, das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befindet, ist dem Verteidiger des Betroffenen jedoch zugänglich zu machen.
Der Persönlichkeitsschutz anderer abgebildeter Verkehrsteilnehmer steht dem Einsichtsrecht nicht entgegen, da sich die anderen abgebildeten Personen sich durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer und auch der Kontrolle ihres Verhaltens im Straßenverkehr durch die Polizei ausgesetzt haben. Hinzu kommt , dass der aufgezeichnete und festgehaltene Lebenssachverhalt jeweils auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt ist (vgl. entsprechend BVerfG NJW 2011 , 2783, 2785).
Einsicht in den vollständigen Messfilm ist dem Verteidiger durch Übersendung einer Kopie des Messfilms zu gewähren. Den hierfür erforderlichen Datenträger hat der Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Bei der anzufertigenden Kopie handelt es sich dann auch nicht mehr um ein amtlich verwahrtes Beweisstück.

Die Kostenentscheidung folgt auf § 62 Abs. 2 S. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO analog.

Einsender: RA-Kanzlei Rudolph, Minden

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".