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Gericht / Entscheidungsdatum: AG Essen, Urt. v. 10.10.2013 - Cs-43 Js 211/13-292/13
Leitsatz: Zu den subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort.
Cs-43 Js 211/13-292/13 Amtsgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Strafsache gegen r wegen Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht hat das Amtsgericht Essen aufgrund der Hauptverhandlung vom 10.10.2013, an der teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht als Richter Staatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft Essen Rechtsanwalt Dippel aus Essen als Verteidiger des Angeklagten Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe: Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Mit Strafbefehl vom 06.06.2013 hat die Staatsanwaltschaft Essen dem Angeklagten folgendes zur Last gelegt: Am 15.12.2012 gegen 22:10 Uhr habe die Zeugin X. einen Verkehrsunfall im Bereich des Blumenkamp 1 in Essen beobachtet. Als der unbekannte Fahrzeugführer sich vom Unfallort entfernt habe, sei er von der Zeugin verfolgt worden. Die Zeugin habe sich dem Fahrzeugführer als Polizeibeamtin zu erkennen gegeben, dieser sei jedoch weiter geflüchtet. Sodann habe die Zeugin beobachtet, dass der Fahrzeugführer in das Haus flüchtete, nachdem sie ihm unter Zurufen von Halt, stehen bleiben! Polizei!" gefolgt sei. Im Vorgarten des Hauses B.-Str. 16 habe sich der Angeklagte der Zeugin entgegengestellt und sie daran gehindert, dem Fahrzeugführer weiter zu folgen.
Aufgrund der Einlassung des Angeklagten und der Vernehmung der Zeugin konnte das Gericht in der Hauptverhandlung folgende Feststellungen treffen:
Die Zeugin hat den Unfall am I bemerkt und sodann vermutet, dass sich der Fahrer unerlaubt entfernen würde. Sie hat daraufhin die Verfolgung aufgenommen und sich als Polizeibeamtin zu erkennen gegeben. Der Fahrzeugführer ist jedoch weiter geflohen und schließlich in das Haus das Haus des Angeklagten, verschwunden. Die Zeugin hat sodann den Garten betreten, als sich der Angeklagte ihr in den Weg gestellt hat. Er hat die Arme ausgebreitet und deutlich signalisiert, dass er nicht wolle, dass die Zeugin weiter in das Haus geht. Die Zeugin hat dann dem Angeklagten gegenüber nochmals gesagt, dass sie eine Person verfolgen würde, die einen Unfall verursacht habe. Die Zeugin selbst hat jedoch bekundet, dass sie den Eindruck hatte, der Angeklagte habe sie nicht verstanden. Er hat sie vielmehr aus dem Garten gedrängt und später sind dann die Kollegen gekommen. Mit diesen hat der Angeklagte dann auch zusammengearbeitet.
Die festgestellte Handlung stellt keine Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht dar. Als Handlung kann vorliegend allein gesehen werden, dass der Angeklagte die Zeugin daran gehindert hat, den flüchtigen Fahrzeugführer weiter zu verfolgen.
Erforderlich ist dafür jedoch ein Vorsatz des Angeklagten dahingehend, einem anderen Hilfe zu dessen rechtswidriger Vortat zu leisten. Diesen konnte das Gericht nicht feststellen. Erforderlich ist, dass der Angeklagte bereits bei Beginn seiner Handlung den Vorsatz gehabt hat, einen anderen bei dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat Hilfe zu leisten. Dies kann vorliegend allein dann der Fall sein, wenn er in dem Moment, in dem er sich der Polizeibeamtin erstmals in den Weg stellt, bereits von der Tat weiß und diese unterstützen will. Dies konnte das Gericht jedoch nicht feststellen. Die Polizeibeamtin, die Zeugin Mg hat bekundet, dass sie dem Angeklagten, als dieser sich in den Weg gestellt hat, nochmals erklärt habe, dass sie einen flüchtigen Fahrzeugteilnehmer verfolgt. Sie erklärte jedoch auch, dass sie nicht wisse wo genau der Angeklagte hergekommen sei. Sie könne daher auch nicht ausschließen, dass er sie nicht sofort als Polizeibeamtin erkannt hat, zumal sie in zivil unterwegs gewesen sei. In dubio pro reo muss das Gericht davon ausgehen, dass der Angeklagte erstmals in dem Moment, als er bereits vor der Zeugin stand und sie an der weiteren Verfolgung gehindert hat, erfahren hat, warum diese in seinen Garten möchte. Zu diesem Zeitpunkt hat der Angeklagte jedoch bereits den wesentlichen Teil seiner Handlung, das kurzfristige Aufhalten der Zeugin, begonnen. Erst danach hat er von dem Unfall und von der möglichen Vortat des Fliehenden erfahren. Erforderlich für ein vorsätzliches Hilfe leisten ist jedoch, dass der Angeklagte bei Beginn seiner Handlung diesen Vorsatz hat. Eine begangene Handlung, die zwar objektiv eine Beihilfe darstellt, nicht jedoch vorsätzlich geschah, kann nicht durch spätere Kenntnis der Haupttat und möglicherweise Billigung derselben zu einer Beihilfe werden.
Soweit die Tat möglicherweise eine Strafvereitelung darstellen könnte, da der Angeklagte jedenfalls erkannt haben könnte, dass es sich hier um eine Verfolgung einer Person durch die Polizei geht, unabhängig von der Frage, warum und was diesem zur Last gelegt wird, ist jedoch In dubio pro reo davon auszugehen, dass es sich bei der flüchtigen Person um einen Angehörigen des Angeklagten handelt. Die Zeugen geht davon aus es handele sich um den Sohn, in dem Haus wohnt ein Großteil der Sippe", der der Angeklagte angehört. Er selber hat sich als Sippenchef" bezeichnet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.
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