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Entscheidungen

OWi

Rechtliches Gehör, Verletzung, Entscheidung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.08.2012 - (2 Z) 53 Ss-OWi 334/12 (160/12)

Leitsatz: Entscheidet das Amtsgericht über einen vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) in der Sache nicht, weil es die vom Verteidiger selbst ausgestellte Vollmacht im Hinblick auf das Schriftformerfordernis (§ 73 Abs. 3 OWiG) nicht als ausreichend erachtet, liegt darin auch dann keine Gehörsverletzung, wenn die vom Tatgericht hierbei zu Grunde gelegte Rechtsauffassung nicht zutrifft.


Bußgeldsache
In pp.
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 26. März 2012 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
Der Zentraldienst der Polizei - Zentrale Bußgeldstelle - verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 8. Juni 2011 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h eine Geldbuße von 85 €. Das Amtsgericht Senftenberg hat den Einspruch des Betroffenen hiergegen durch Urteil vom 26. März 2012 verworfen und in den Urteilsgründen ausgeführt, er sei trotz nachgewiesener Ladung ohne Entschuldigung im Hauptverhandlungstermin ausgeblieben, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden worden sei. Der Verteidiger verfüge "mangels Vorliegens einer schriftlichen Vertretungsvollmacht (...) nicht über das Antragsrecht zur Entpflichtung des Betroffenen und Erklärungsvollmacht zur Fahreridentität".
Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Die Verteidigung rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts und beanstandet mit der näher ausgeführten Verfahrensrüge, dass der Einspruch des nicht erschienenen Betroffenen verworfen worden sei, obgleich der erschienene Verteidiger unter Vorlage einer von ihm selbst unterzeichneten Vollmacht beantragt hatte, ihn vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Das Amtsgericht habe verkannt, dass die Vorlage einer gesonderten, vom Betroffenen unterzeichneten schriftlichen Vollmacht hierfür nicht erforderlich gewesen sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1 OWiG statthaft, hat indes keinen Erfolg, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.
Da gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € verhängt worden ist, kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur unter den gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 OWiG geregelten Voraussetzungen in Betracht, nicht jedoch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren. Eine fehlerhafte und zur Fortbildung des Rechts klärungsbedürftige Anwendung der Verfahrensvorschriften des § 74 Abs. 2 OWiG und § 73 Abs. 2 OWiG vermag den Zulassungsantrag deshalb nicht zu begründen.
Entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Auffassung scheidet die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch unter dem - von der Verteidigung nicht ausdrücklich geltend gemachten - Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs aus.
Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) soll u.a. sicherstellen, dass Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme bzw. Nichtberücksichtigung des Sachvortrags des Betroffenen haben, bietet indes keinen Schutz vor Entscheidungen, die das Vorbringen eines Betroffenen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811 [BVerfG 24.02.1992 - 2 BvR 700/91]).
So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht hat den durch den Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) in der Sache nicht beschieden, weil es die vom Verteidiger selbst ausgestellte Vollmacht im Hinblick auf das Schriftformerfordernis (§ 73 Abs. 3 OWiG) nicht als ausreichend erachtet hat. Das Tatgericht hat das für die Frage der Entbindung maßgebliche Vorbringen insoweit nicht "übergangen", sondern aus Rechtsgründen als unerheblich gewertet. Dies kann lediglich im Falle objektiv willkürlicher Rechtsanwendung einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 383; BVerfG NJW 1992, 2811). Eine solche willkürliche Entscheidung liegt jedoch nicht vor. Das Amtsgericht hat zutreffend angenommen, dass für den in der Hauptverhandlung für den Betroffenen gestellten Antrag gemäß § 73 Abs. 3 OWiG eine schriftliche Vollmacht erforderlich war. Dass es die vom Verteidiger selbst - nach mündlicher Ermächtigung durch den Betroffenen - unterzeichnete Vollmachtsurkunde nicht hat ausreichen lassen, entspricht zwar nicht der herrschenden Meinung (BayObLG NJW 1963, 872; NStZ 2002, 277; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl. § 234 Rdnr. 5), ist jedoch gleichwohl vertretbar (vgl. Karlsruher Kommentar/Gmel, StPO 6. Aufl. § 234 Rdnr. 3).
Hinzu kommt, dass der Betroffene das Risiko der Verwerfung seines Einspruchs im Falle der Zurückweisung seines erst mit Beginn der Hauptverhandlung gestellten Entbindungsantrages selbst zu verantworten hat: Er hatte es insoweit in der Hand, seinem Verteidigungsvorbringen durch Anwesenheit in der Hauptverhandlung oder aber durch einen frühzeitigeren Entbindungsantrag Gehör zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, aaO.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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