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Entscheidungen

Sonstiges

Prozessfähigkeit, Betreuung,

Gericht / Entscheidungsdatum: AGH Baden-Württemberg, Urt. 13.12.2013 - AGH 17/2013 II

Leitsatz: 1. Ein Rechtsanwalt kann in eigener Sache prozessfähig sein, obwohl er unter Betreuung steht, alkoholabhängig ist und der Verdacht auf eine Erkrankung besteht, wenn sein konkretes Prozessverhalten, Nachfragen bei seinem Betreuer und seinem Beistand und der Inhalt der Betreuungsakte keinen hinreichenden Anhalt für eine Prozessunfähigkeit liefern, und wenn der Rechtsanwalt ausweislich aktueller medizinischer Gutachten u.a. auch den Verkehr mit Behörden und finanzielle Angelegenheiten selbst besorgen kann.
2. Von einem Widerruf der Rechtsanwaltszulassung kann bei einem Vermögensverfall des Rechtsanwalts nur in seltenen Fällen abgesehen werden. Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt voraus, dass der Rechtsanwalt rechtlich abgesicherte Maßnahmen getroffen hat, die eine Gefährdung der Mandanteninteressen effektiv verhindern. Die Erklärung, künftig etwa nur noch ehrenamtlich für mittellose Mandanten tätig zu sein und kein Fremdgeld anzunehmen, reicht insoweit nicht aus.


Urteil
vom 13.12.2013
in Sachen
Rechtsanwältin
- Klägerin -
gegen
Rechtsanwaltskammer
- Beklagte -
wegen Widerruf der Zulassung
hat der II. Senat des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2013 unter Mitwirkung von
RA - als Vorsitzender -
RiOLG
RA
RiOLG
RA - als beisitzende Richter -

für Recht erkannt:


Tenor:

1.


Die Klage wird abgewiesen.


2.


Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


3.


Der Geschäftswert wird auf 25.000 € festgesetzt.



Tatbestand

Die am geborene Klägerin ist seit 1994 als Rechtsanwältin zugelassen.

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg monierte mit Schreiben vom 20.2.2013, dass die Klägerin seit Januar 2011 ihre Beiträge von monatlich rund 84 € - insgesamt 2.192,08 € - nicht mehr entrichtet habe und nebst Kosten und Säumniszuschlägen ein Betrag von 2.458,08 € offen stehe. Im Rahmen der nachfolgenden Zwangsvollstreckung gab die Klägerin am 22.2.2013 beim AG B die eidesstattliche Versicherung ab, was der Gerichtsvollzieher der Beklagten mit Schreiben vom 5.3.2013 mitteilte.

Diese gab der Klägerin am 12.3.2013 Gelegenheit zur Stellungnahme bis 28.3.2013. Eine solche erfolgte nicht; stattdessen legte die Klägerin einen Beschluss des AG B (Az. XVII ) vor, das ihr am 15.3.2013 im Wege der einstweiligen Anordnung einen Betreuer bestellt hatte, weil die Klägerin nach einem Gutachten vom 4.1.2013 an einem organischen Psychosyndrom mit rezidivierenden depressiven Episoden leide und Suizidgedanken geäußert habe.

Mit am 17.4.2013 zugestellten Bescheid vom 12.4.2013 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Zur Begründung des Widerrufs verwies die Beklagte auf die eidesstattliche Versicherung vom 22.2.2013. Der Aufforderung, einen Vermögensstatus vorzulegen, sei die Klägerin nicht nachgekommen.

Am 23.4.2013 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.

Am 25.4.2013 entschied das AG B , der Klägerin bis 1.8.2015 dauerhaft einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge und ... Vertretung gegenüber der Rechtsanwaltskammer" zu bestellen. Am 17.5.2013 begab sich die Klägerin ins Zentrum für Psychiatrie (ZfP) R , das sie in der Folge jedoch wieder verließ.

Am 1.7.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und stellte diesen Bescheid am 2.7.2013 dem Betreuer zu.

Mit ihrer - selbst verfassten - Klage, die am 22.7.2013 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist, wendet sich die Klägerin gegen Widerruf ihrer Anwaltszulassung. Für ihren Vermögensverfall könne sie nichts. Die Beiträge könne sie nicht mehr erbringen, seit diese Anfang 2011 spürbar erhöht wurden, was eine politische Entscheidung sei. Sie arbeite seit 2005 nur noch "ehrenamtlich" und für mittellose Mandanten; Fremdgeld nehme sie nicht mehr an. Sie habe am 17.7.2013 vor dem Sozialgericht F Untätigkeitsklage gegen den Landkreis W , Sozialamt erhoben, weil dieses auf ihren Antrag, die monatlichen Beiträge zum Versorgungswerk zu übernehmen, nicht reagiere. Ansonsten lebe sie "in Transferleistungen".

Ab dem 11.9.2013 wurde die Klägerin erneut vorübergehend im ZfP behandelt. Am 12.9.2013 genehmigte das AG B die Unterbringung der Klägerin. Diesen Beschluss hob das LG W am 8.10.2013 auf, da sich der Klägerin freiwillig im ZfP aufhalte. Dieses erstellte am 17.10.2013 und 23.10.2013 zwei psychiatrische Gutachten für das AG B .

Die Klägerin beantragt,


den Bescheid vom 12.4.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.7.2013 aufzuheben.

Zudem hat sie dem Versorgungswerk den Streit verkündet und beantragt, dieses dazu zu verurteilen, die Eintragung der Klägerin in das Schuldnerverzeichnis zu löschen. Auf Hinweis des Senats, dass die Streitverkündung unzulässig sei, hat die Klägerin am 14.8.2013 das Ruhen des Verfahrens beantragt, weil sie "wegen eines Burnouts" zunächst eine Reha durchführen müsse, aber die Kostentragung noch ungeklärt sei.

Die Beklagte beantragt,


die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die Begründung des Bescheides. Rechtlich sei unerheblich, ob die Klägerin für ihren Vermögensverfall "etwas könne" bzw. diesen verschuldet habe. Über etwaige Fragen der Prozessfähigkeit müsse der Senat entscheiden. Dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens ist die Beklagte entgegengetreten.

Während des vorliegenden Rechtsstreits teilte der Präsident des LG W der Beklagten am 4.9.2013 mit, die Klägerin sei in beklagenswertem, häufig alkoholisiertem Zustand. Der Senat hat die Klägerin am 30.9.2013 zur Stellungnahme und Darlegung ihrer Prozessfähigkeit aufgefordert. Am 1.10. und 23.10.2013 äußerte sich die Klägerin selbst, am 11.10.2013 zudem der "Avocat defintiv, Rechtsassessor und Oberstleutnant a.D." P , dem die Klägerin am 30.8.2013 eine "Prozessvollmacht" erteilt hatte. Beide bejahen eine Prozessfähigkeit. Am 26.10.2013 nahm auch der Betreuer Stellung, der angab, eine Prozessunfähigkeit sei ärztlicherseits nicht festgestellt, die Klägerin sei lediglich unter Alkohol prozessunfähig, weshalb er eine Langzeittherapie zur Lösung ihrer Suchtproblematik beantragt habe.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Zur mündlichen Verhandlung am 13.12.2013 ist die Klägerin nicht erschienen, nachdem sie am 11.12.2013 mitgeteilt hatte, sie sei dazu seelisch nicht in der Lage und eine Bestätigung beifügte, nach der sie am 10.12.2013 wieder das ZfP aufgesucht habe und dort behandelt werde. Die Personal- und Verfahrensakte lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, ebenso die Betreuungsakte des AG B .


Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Die Monatsfrist zur Klageerhebung ist eingehalten, § 112 c Abs. 1 BRAO, § 74 Abs. 2 VwGO.

2. Die Klägerin ist prozessfähig.

a) Nach § 112 c Abs. 1 BRAO, § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind alle nach dem bürgerlichen Recht Geschäftsfähigen auch prozessfähig.

b) Die hier am 25.4.2013 erfolgte Bestellung eines Betreuers hat trotz der damit verbundenen gesetzlichen Vertretung die Geschäfts- und damit die Prozessfähigkeit der Klägerin grundsätzlich unberührt gelassen (vgl. Schwab in MünchKomm BGB, 6. Aufl., § 1902 Rn. 7). Zwar bestimmen § 62 Abs. 4 VwGO und § 53 ZPO, dass der prozessfähige Betreute in einem Rechtsstreit, den der Betreuer in seinem Namen führt, einer nicht prozessfähigen Person gleichsteht. Jedoch wird der vorliegende Rechtsstreit nicht vom Betreuer für die Klägerin, sondern von dieser selbst geführt.

c) Im Übrigen ist der Betreute aber trotz angeordneter Betreuung selbständig handlungsfähig, es sei denn, dass er im Augenblick der Vornahme des Rechtsgeschäfts auf dem betreffenden Gebiet geschäftsunfähig ist (vgl. § 104 Nr. 2 BGB), oder dass ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde und das Geschäft in den Vorbehaltsbereich fällt (vgl. § 1903 BGB und § 52 ZPO). Ein Einwilligungsvorbehalt wurde vorliegend nicht angeordnet. Die damit verbleibende Frage der Geschäfts- und damit der Prozessfähigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit ist vom Senat in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Diese Prüfung hat ergeben, dass die Klägerin (noch) prozessfähig ist.

-Zwar ist sie alkoholabhängig. In den Fällen von Alkohol- oder Drogenabhängigkeit ist bei der Prüfung der für die Prozessfähigkeit maßgebenden Geschäftsfähigkeit aber zu differenzieren. Die Trunkenheit sowie die Entzugserscheinungen begründen auch in schweren Fällen einen nur vorübergehenden und daher nicht unter § 104 Nr. 2 BGB fallenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Die Sucht als solche ist dagegen grundsätzlich nicht als krankhafte seelische Störung anzusehen; anders nur, wenn die Abhängigkeit Symptom einer anderen geistigen Erkrankung ist oder sie zu einem als krankhaft zu bewertenden schwerwiegenden und dauerhaften Verfall der Persönlichkeit geführt hat (vgl. BayObLGZ, Beschluss vom 5.7.2002 - 1Z BR 45/01 - NJW 2003, 216, 219 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 9.12.2004 - 4 W 43/04 - NJW 2005, 2017, 2018; Knothe in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 104 Rn. 9). Dafür haben sich im Streitfall keine Anhaltspunkte ergeben.

-Dazuhin sieht sich nicht nur die Klägerin selbst als prozessfähig an (diese Auffassung teilt auch ihr "Prozessbevollmächtigter"), sondern hat auch ihr Betreuer mitgeteilt, dass eine Prozessunfähigkeit bislang nicht festgestellt wurde. Die von der Klägerin eingereichten Schriftsätze - maschinen-, später handschriftlich - erlauben den Schluss auf eine Prozessunfähigkeit ebenfalls nicht.

-Aus der beigezogenen Betreuungsakte und dem aktuellsten Gutachten des ZfP vom 23.10.2013 ergibt sich zwar, dass bei der Klägerin neben einer Alkoholabhängigkeit auch der - wegen "nicht zielführendem Verhalten der Klägerin" geäußerte - Verdacht auf eine "undifferenzierte Schizophrenie (F 20.3) DD schizophrenes Residuum (F 20.5)" bestehe. Gleichzeitig wurde der dortige Gutachter aber ausdrücklich befragt, ob die Klägerin deshalb bestimmte Tätigkeiten nicht mehr selbst besorgen könne, "z.B. Gesundheitsfürsorge, Bestimmung des Aufenthalts, Miet- und Wohnungsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Rentensachen, Vertretung bei Behörden, Postverkehr)". Der Gutachter hat das nur für Wohnungsangelegenheiten und die Gesundheitsfürsorge bejaht, nicht aber für die Vertretung bei Behörden u.a., und für finanzielle Angelegenheiten ausdrücklich verneint, weil sich die Klägerin darum selbst kümmern könne.

3. Die Klägerin ist deshalb nicht nur prozessfähig, sondern auch in der Lage, sich im vorliegenden Anwaltsprozess (§ 112 c Abs. 1 BRAO, § 67 Abs. 4 VwGO) selbst zu vertreten. "Avocat defintiv, Rechtsassessor und Oberstleutnant a.D." P , dem die Klägerin am 30.8.2013 zusätzlich eine "Prozessvollmacht" erteilt hat, ist nach Auskunft der zuständigen RAK nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und verfügt auch über keine Zulassung nach dem EuRAG. Er ist deshalb als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen, § 112 c Abs. 1 BRAO, § 173 VwGO, § 88 ZPO (vgl. Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24. Ergänzungslieferung 2012, § 173 Rn. 124).

II.

Die Klage ist unbegründet.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens.

1. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882 b ZPO) eingetragen ist. Das ist hier der Fall, denn mit ihrer eidesstattlichen Versicherung wurde die Klägerin ins Schuldnerverzeichnis eingetragen. Das ist unstreitig; mit ihrem Antrag im Rahmen der unzulässigen Streitverkündung gegen das Versorgungswerk möchte die Klägerin diesen Eintrag ja gerade löschen lassen.

2. Dazuhin bestreitet die Klägerin ihren Vermögensverfall auch nicht, sondern meint lediglich, sie habe ihn nicht verschuldet. Dabei moniert sie zwar ihre Zwangsmitgliedschaft im Versorgungswerk, die Erhöhung ihrer Beiträge ab dem Jahre 2011 von rund 40 auf über 80 €, und die Tatsache, dass "der Landkreis W , Sozialamt" die Beiträge nicht übernehme. Jedoch ist das rechtlich unerheblich, weil es nach Zielsetzung und Inhalt des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf ankommt, ob der Rechtsanwalt den Vermögensverfall verschuldet hat oder nicht (BGH, Beschluss vom 9.7.2013 - AnwZ (Brfg) 25/13 - [...] Rn. 3).

3. Wie § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Der Bundesgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang regelmäßig auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern. Demgegenüber kann nur in Ausnahmefällen, in denen keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts vorliegt, vom Widerruf der Rechtsanwaltszulassung abgesehen werden.

Eine solche Sondersituation ist nicht gegeben.

a) Das kann zwar insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese ausschließlich für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt, und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanteninteressen effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 25.4.2013 - AnwZ (Brfg) 9/13 - NJW-RR 2013, 1012, [...] Rn. 5). Das hat der Bundesgerichtshof etwa dann bejaht, wenn ein Rechtsanwalt nur angestellt tätig ist, keine eigenen Mandate übernimmt, Vollmachten nur auf die Rechtsanwaltsgesellschaft ausgestellt werden, und auch die Abrechnung durch die Rechtsanwaltsgesellschaft erfolgt, auf deren Konten der Anwalt keinen Zugriff hat, sodass insgesamt sichergestellt ist, dass der Anwalt mit Mandantengeldern nicht in Berührung kommt (BGH, Beschluss vom 25.6.2007 - AnwZ (Brfg) 101/05 - NJW 2007, 2924, [BGH 25.06.2007 - AnwZ(B) 101/05] [...] Rn. 7).

b) Nicht ausreichend ist dagegen, wenn etwa der Anwalt weiterhin als Einzelanwalt tätig ist, selbst wenn er seit längerem keine Mandantengelder mehr vereinnahmt, weil er kaum entsprechende Mandate erhält, und bei seinen seltenen Mandaten etwaige Schuldner regelmäßig auffordert, Beträge nicht auf sein Konto, sondern direkt auf das Konto des Mandanten zu zahlen (BGH, Beschluss vom 25.4.2013 - AnwZ (Brfg) 9/13 - NJW-RR 2013, 1012, [...] Rn. 7; vgl. auch Beschlüsse vom 5. 9.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12 - NJW-RR 2013, 175, [...] Rn. 6; vom 22.6.2011 - AnwZ (Brfg) 12/11 - [...] Rn. 4; AGH Hamm, Urteil vom 27.4.2012 - 1 AGH 6/12 - [...] Rn. 20).

c) Der Streitfall liegt vergleichbar. Es gibt keine effektiven Kontroll- oder Sicherungsmechanismen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall der Klägerin nicht zu befürchten ist. Ihre anwaltliche bzw. "Eidesstattliche Versicherung", sie wolle nie mehr über Fremdgelder ihrer Mandanten auf ihrem Konto verfügen, reicht nicht aus, auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Klägerin angegeben hat, sie verfolge mit ihrer Berufstätigkeit weniger finanzielle Interessen, sondern arbeite meist "ehrenamtlich" für mittellose Mandanten, also aus sozialem Engagement bzw. Idealismus. Insoweit hat Herr P mitgeteilt, dass ein Anwalt mit diesem Berufsethos nicht reich werde, aber die Klägerin nach Überwindung ihrer Krise nach einer Form der Berufsausübung suchen werde, die ihr Existenzminimum sichere (was bei Entzug ihrer Zulassung unmöglich sei). Dann jedoch wäre die Annahme erst recht nicht gerechtfertigt, dass sie mit Mandantengeldern nicht mehr in Berührung komme und eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht zu befürchten war oder ist. Daher kann auch dahinstehen, ob Herr P als Beistand iSv §§ 112 c Abs. 1 BRAO, § 173 VwGO, § 90 ZPO anzusehen ist (er wurde indes weder als solcher benannt noch vom Senat zugelassen), und ob sein Schreiben daher als Parteivortrag gilt.

III.

Im Übrigen hat der Senat bereits am 30.7.2013 darauf hingewiesen, dass die Streitverkündung der Klägerin gegenüber dem Versorgungswerk unzulässig ist, da die Vorschriften über die Nebenintervention in verwaltungsgerichtlichen Anwaltssachen nicht gelten; auch die Voraussetzungen einer Beiladung gemäß § 112 c Abs. 1 BRAO, § 65 VwGO lagen nicht vor.

Entsprechendes gilt für das von der Klägerin beantragte Ruhen des Verfahrens bis zum Antritt und Abschluss einer Therapie. Denn wie dargestellt ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des Vermögensverfalls derjenige des Widerspruchsbescheids, sodass eine gesundheitliche und finanzielle Stabilisierung durch oder nach einer Therapie im vorliegenden Verfahren unerheblich wäre und allenfalls bei einem nach Ordnung der Vermögensverhältnisse grundsätzlich möglichen Antrag auf Wiederzulassung eine Rolle spielen könnte.

IV.

Der Senat hat gemäß §§ 112 c BRAO, 102 Abs. 2 VwGO einseitig mündlich verhandelt. Die Voraussetzungen für eine Terminsverlegung nach § 112 c BRAO, § 173 VwGO, § 227 ZPO lagen nicht vor. Aus der Mitteilung der Klägerin, sie sei seelisch nicht in der Lage, am Termin teilzunehmen, ergab sich keine hinreichende gesundheitliche Verhinderung, ebensowenig aus der Tatsache, dass sie sich seit 10.12.2013 zum wiederholten Male freiwillig ins ZfP begeben hat (vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht [2010], § 112 c BRAO Rn. 252-255).

V.

Die unterliegende Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO 25.000 € (aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin reduzierter Regelstreitwert). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, § 112 e BRAO, § 124 VwGO.

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