Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.
Reisekostenerstattung, auswärtiger Wahlverteidiger, Verteidiger am dritten ort
Gericht / Entscheidungsdatum: AG Lemgo, Beschl. v. 11.02.2014 - 24 Ds-44 Js 120/13-67/13
Leitsatz: 1. Bei der Beurteilung der Frage, ob Rechtsanwaltsreisekosten eines Wahlverteidigers mit Sitz am dritten Ort - nicht am Wohnsitz des Angeklagten und nicht am Sitz des Prozessgerichts - im Einzelfall rechtsnotwendig und erstattungsfähig sein können, sind die Gesamtumstände des Verfahrens insbesondere auch zum Zeitpunkt der Mandatierung zu würdigen. 2. Für die Erstattungsfähigkeit kann im Einzelfall ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant sprechen. Sofern es sich nicht um ein Bagatelldelikt oder ein ganz gewöhnliches Strafverfahren ohne rechtliche Schwierigkeit handelt, ist die Höhe des zu erwartenden Strafmaßes für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsreisekosten nicht entscheidend.
In pp. werden die aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 895,12 EUR (achthundertfünfundneunzig Euro und zwölf Cent) festgesetzt.
Sämtliche am 09.10.2013 angemeldeten Kosten sind tatsächlich entstanden und erstattungsfähig. Die Verteidigerin Rechtsanwältin pp. hat in Vertretung des Betroffenen Kosten in Höhe von 895,12 angemeldet.
Der Bezirksrevisor hat in seiner Stellungnahme vom 17.12.2013 die angemeldeten Gebühren als erstattungsfähig anerkannt, aber die angemeldeten Reisekosten der Verteidigerin vom Kanzleiort in Bad Salzuflen bis zum Gerichtsort in Lemgo in Höhe von 45,20 sowie die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 als nicht notwendig und damit nicht erstattungsfähig bestritten.
Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Betroffenem und Verteidigerin, dass die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten rechtfertigen könnte, sei nicht vorgetragen worden und nach h. m. auch wohl ohne Bedeutung.
Die Verteidigerin hat in ihrer Replik vom 07.01.2014 ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Betroffenen pp. und dessen Familie vorgetragen. Sie hat ferner hervorgehoben, dass der Sachverhalt komplex gewesen sei, insgesamt sechs Zeugen vernommen worden seien und es sich daher und aufgrund der schwierigen rechtlichen Bewertung der einzelnen Tatbeiträge und der Tatsache, dass mehrere Angeklagte beteiligt gewesen wären, nicht um ein einfaches, durchschnittliches Strafverfahren gehandelt habe. Vielmehr habe das Vertrauensverhältnis zur Verteidigerin eine besondere Rolle gespielt. Und dieses Vertrauen habe der Angeklagte eben zu ihr als einer Verteidigerin in Bad Salzuflen gehabt und nicht zu einem Rechtsanwalt in Lemgo. Die Verteidigerin weist zudem auf die geringe Entfernung zwischen dem Wohnsitz ihres Mandanten (bzw. Sitz des Gerichts) Lemgo und Bad Salzuflen hin. Die angemeldeten Rechtsanwaltsreisekosten und die Aktenversendungspauschale seien daher zu erstatten.
Der Bezirksrevisor hat in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 23.01.2014 daraufhin ausgeführt, dass die Beauftragung einer Verteidigerin in Bad Salzuflen weiterhin nicht ersichtlich sei. Das inzwischen vorgetragene Vertrauensverhältnis sei in - durchschnittlichen - Strafverfahren wie dem vorliegenden ohne Bedeutung. Bei der Kommentierung/Rechtsprechung führt er insbesondere den Kommentar Meyer-Goßner zur StPO, Rdnr. 12 zu § 464 a StPO sowie den Beschluss des Landgerichts Detmold vom 11.07.2011 (4 Qs 26/11) an. Aus letzterem Beschluss wird u. a. wie folgt zitiert: Nicht ausreichend ist, dass der auswärtige Verteidiger für den Beschuldigten der Anwalt seines Vertrauens ist oder den Ruf genießt, allgemein über besonders gute Rechtskenntnisse zu verfügen (a. a. O.). Ausgehend von diesen Kriterien konnte ein Ersatz der ursprünglich geltend gemachten Fahrtkosten nicht in Betracht kommen. Denn nach Überzeugung der Kammer bestehen bei nochmaliger Würdigung der Gesamtumstände des Falles kein Zweifel daran, dass es möglich und auch zumutbar war, die Verteidigung einem ortsansässigen Verteidiger zu überlassen.
Die Verteidigerin hätte nur durchschnittliche Gebühren angemeldet. Daher habe sie insofern auch dem Strafverfahren nur eine durchschnittliche Bedeutung gegeben. Die angemeldeten Rechtsanwaltsreisekosten seien als Mehrkosten einer auswärtigen Verteidigerin nicht notwendig und nicht erstattungsfähig. Gleiches gelte für die Aktenversendungspauschale, die bei Beauftragung eines Lemgoer Verteidigers nicht entstanden wäre.
Dem gestellten Antrag der Verteidigerin vom 09.10.2013 wird in voller Höhe entsprochen.
Die geltend gemachten o. g. Gebühren sind unstreitig und auch aus der Sicht des Gerichts angemessen im Sinne des § 14 RVG.
Die angemeldeten Fahrtkosten sowie die Aktenversendungspauschale werden als rechtsnotwendig und erstattungsfähig anerkannt. Zur Erstattungsfähigkeit der bezeichneten Auslagen stellte das Gericht folgende Überlegungen an:
Der Gesetzgeber sieht für die Festsetzung der angemeldeten Auslagen im Rahmen von Strafprozessen in der Strafprozessordnung gem. § 464 b StPO in Satz 3 nur den Verweis auf die ZPO vor. In § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO macht er die Erstattungsfähigkeit zunächst bei Auslagen allgemein von der Notwendigkeit der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung abhängig. In Abs. 1 S. 2 betont er im Hinblick auf Reisekosten die Notwendigkeit der Reisen bzw. der Wahrnehmung der Termine durch die Partei. In Abs. 2 S. 1 des § 91 ZPO erklärt er Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten nur für erstattungsfähig, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
Aus den Formulierungen des Gesetzgebers ist zu erkennen, dass a) als Voraussetzung für eine Erstattungsfähigkeit die genannten Auslagen jeweils rechtsnotwendig sein sollen, b) Fahrt- bzw. Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann erstattungsfähig sein sollen, wenn auch die Zuziehung des Verteidigers zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war und c) weitere Voraussetzungen - außer dem tatsächlichen Entstehen der Auslagen - nicht genannt sind und dem Sachbearbeiter so ein Beurteilungsspielraum bei der Festsetzung der Auslagen und insbesondere Reisekosten vom Gesetzgeber gegeben wird, den er im konkreten Fall ausloten muss.
Auch die Frage, ob ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger zu der angesprochenen Notwendigkeit der Zuziehung des Prozessbevollmächtigten führt, ist deshalb bezogen auf den konkreten Fall zu beurteilen. Dass ein solches Vertrauensverhältnis hier vorliegt, ist hinreichend von der Verteidigerin dargestellt und wird auch vom Bezirksrevisor in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 23.01.2014 nicht bestritten.
Generell ist m. E. der o. g. Entscheidung des Landgerichts Detmold insofern zuzustimmen, als für eine Beauftragung in einem - gewöhnlichen - Verfahren ohne besondere Bedeutung auch dann keine Zuziehung eines auswärtigen Anwalts notwendig ist, wenn eine Vertrauensbeziehung zwischen Mandant und Verteidiger besteht. Auch ein allgemein guter Ruf des auswärtigen Rechtsanwalts kann nicht notwendigerweise zu einer Erstattung der Auslagen des auswärtigen Rechtsanwalts führen. Andererseits erklärt der Beschluss des Landgerichts Detmold aber, dass die Gesamtumstände des Falles zu würdigen sind.
Diese Würdigung der Gesamtumstände führt hier nach Überzeugung des Sachbearbeiters zu einem anderen Ergebnis. Der Rechtsanwältin ist nach Aktenlage Recht zu geben, dass das Verfahren komplex und schwierig war. Der Vorhalt des Bezirksrevisors, dass die Verteidigerin selbst nur jeweils die Mittelgebühr bei der Kostenrechnung angesetzt habe und das Verfahren deshalb so überdurchschnittlich schwierig und bedeutend nicht sein könne, trifft nicht, da - als ebenfalls zu berücksichtigende Kriterien bei der Feststellung der Angemessenheit der Gebühren - z. B. der Gesamtumfang der Akte nur 90 Seiten hat und die objektive Bedeutung des Tatvorwurfs der gefährlichen Körperverletzung auch nach allgemeiner Rechtsmeinung nur mittelschwer wiegt (allgemein wertmindernde Kriterien; demgegenüber stehen für die Bedeutung des Verfahrens eine Termindauer von 3 1/2 Stunden und die Anhörung von insgesamt 6 Zeugen bei drei Angeklagten als werterhöhende Kriterien). Außerdem kann eine mögliche Bescheidenheit bei der Geltendmachung der Vergütung nicht objektives Kriterium dafür sein, welche Bedeutung und Schwierigkeit das Verfahren für den Betreffenden hatte und wie sehr er auf eine anwaltliche Hilfe angewiesen war, die sein Vertrauen genoss.
Es ist festzustellen, dass grundsätzlich jeder Mensch, der wie hier mit dem - wenn auch unberechtigten -Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung in einem Strafverfahren konfrontiert ist, natürlich darauf angewiesen ist, einen Verteidiger seines Vertrauens zu bestellen, der ihn einerseits versteht und dem er andererseits zutraut, den Sachverhalt juristisch zu durchdringen. Der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung mag im Verhältnis zu noch schwereren Straftaten von geringerer Bedeutung sein. Andererseits haben natürlich ein solcher Strafvorwurf und eine Anklage für den Betroffenen erhebliches Gewicht. Es liegt auf der Hand, dass bei der Entscheidung, wem das Mandat gegeben wird, kleinere Entfernungen zwischen Wohnsitz des Betroffenen und Verteidiger keine Rolle spielen und auch nicht spielen können. Der Angeklagte kannte zur Zeit der Anklageerhebung nach dem unwidersprochenen Vortrag eine Rechtsanwältin in Bad Salzuflen, die sein Vertrauen hatte. Es erscheint im Hinblick auf das Ende des Prozesses (Freispruch) und den Erfolg der Verteidigung weder vorher sachgerecht, das Risiko einer anderen Mandatierung in Lemgo einzugehen, noch im Nachhinein gerecht, dass der Betroffene trotz des besonderen Vertrauensverhältnisses zu seiner in Bad Salzuflen ansässigen Verteidigerin selbst die Fahrtkosten seine Rechtsanwältin mit dem Hinweis zu bezahlen hat, er hätte sich in der damaligen Situation einen Verteidiger am Prozessort suchen müssen.
Bei der konkreten Beurteilung muss es bei den im Einzelfall zu prüfenden o. g. Kriterien des § 91 ZPO hinsichtlich der Rechtsnotwendigkeit der Kosten und der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts bleiben. In diesem Fall wiegt nach Auffassung des Gerichts das besondere von der Verteidigerin ohne Widerspruch vorgetragene Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidigerin und auch die Kompliziertheit des Verfahrens schwerer als eine vom Gesetzgeber im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der entstehenden Auslagen nicht geduldete Beliebigkeit bei der (auswärtigen) Anwaltswahl im Strafverfahren. (Als Nebenaspekt sei erwähnt, dass in den Fällen der Pflichtverteidiger-Bestellung generell die Fahrtkosten der Pflichtverteidiger auch von weiter entfernten Orten erstattet werden, weil oftmals keine Verteidiger am Gerichtsort gefunden bzw. als für den Fall geeignet angesehen werden. So wie die Wahl des Gerichts bei der Bestellung des möglichst ortsnahen Pflichtverteidigers schwer fällt und kostenmäßig später in Form der Erstattung der so notwendig gewordenen Auslagen Berücksichtigung findet, müssen auch hier besondere Belange der Privatpersonen beim Wahlmandat erwogen werden.) Die Hinzuziehung der Bad Salzufler Rechtsanwältin wird wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zur ihr in diesem Fall als erforderlich angesehen.
Die angemeldeten Rechtsanwaltsreisekosten sowie die Aktenversendungspauschale sind daher aus den genannten Gründen rechtsnotwendig und zu erstatten. Entsprechend war antragsgemäß festzusetzen.
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".