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Entscheidungen

Zivilrecht

Schmähkritik, Zulässigkeit, ehrverletzende Äußerung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 16.12.2013 - 3 U 1287/13

Leitsatz: 1. Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellt eine Meinungsäußerung nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (in Anknüpfung an BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 153/96 - NJW 1999, 1322, 1324 [BVerfG 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96]).
2. Werturteile sind von dem Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt, soweit sie nicht zugleich darauf gerichtet sind, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren oder sie formal beleidigend sind. Insoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich. Eine sachliche Kritik ist nicht widerrechtlich. Unzulässig sind aber Werturteile, die in eine jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähkritik übergehen. Dabei macht selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen.
3. Die Äußerung gegenüber einer Kollegin eines Rechtsanwalts, dass dieser kriminell sei und ein gerichtliches Verfahren nur deshalb gewonnen habe, weil er eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, überschreitet den Bereich einer zulässigen Meinungsäußerung und stellt eine unzulässige Schmähkritik dar.


In pp.
Der Senat erwägt, die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 24. September 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.


Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 17. Januar 2014. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

Der Verfügungskläger ist Rechtsanwalt und nimmt den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung von Behauptungen in Anspruch.

Der Verfügungskläger vertritt u.a. eine Frau Gudrun L., die wie der Verfügungsbeklagte Geschäftsanteile an der A. GmbH hält. Der Verfügungsbeklagte, der Geschäftsführer der Gesellschaft ist, und die übrigen Gesellschafter der A. GmbH beschlossen in einer Gesellschafterversammlung vom 13.07.2012 die Zwangseinziehung der Geschäftsanteile der Frau L.. Zur Begründung führten sie aus, dass dem Verfügungskläger auf sein Drängen hin in der Gesellschafterversammlung vom 08.09.2009 der Name eines Herrn Dr. B. genannt worden sei, mit dem die A. GmbH ein medizinisches Versorgungszentrum habe gründen wollen. Nach Bekanntgabe des Namens habe Frau L. Herrn Dr. B. abgeworben und mit ihm ein eigenes medizinisches Versorgungszentrum gegründet.

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 1 HK O 99/12, Landgericht Koblenz, begehrte die von dem Verfügungskläger vertretene Frau L. der A. GmbH, die Vollziehung des Ausschließungsbeschlusses zu untersagen. In dem Verfahren hat der Verfügungskläger vorgetragen, die Behauptung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten sei falsch, ihm, dem Verfügungskläger, sei Herr Dr. B. in einer Gesellschafterversammlung im Jahr 2010 auf sein Drängen hin genannt und der Name von ihm an Frau L. weitergegeben worden. In seinem Schriftsatz vom 31.07.2012 blieb der Verfügungskläger bei seiner Behauptung und nahm Bezug auf eine von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung. Mit Schriftsatz vom 03.09.2012 trug er vor: "Sollte sich der Unterzeichner diesbezüglich nicht zutreffend erinnert haben, dann liegt das ausschließlich daran, dass der Name Dr. B. ihm bis vor kurzem nichts sagte. Keinesfalls versicherte der Unterzeichner vorsätzlich fehlerhaft, der Name sei ihm nicht genannt worden, sondern er ging und geht davon aus, dass die Antwort auf seine Frage ihm verweigert worden war." Das Landgericht hat der A. GmbH mit Beschluss vom 17.07.2012 den Vollzug der Zwangseinziehung der Geschäftsanteile untersagt. Auf den Widerspruch der dortigen Beklagten hat das Landgericht die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 02.10.2012 aufrechterhalten. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgerichts Koblenz mit Urteil vom 20.12.2012, 6 U 1211/12, zurückgewiesen.

In einer vom Verfügungskläger gefertigten handschriftlichen Aufzeichnung, die er von der Gesellschafterversammlung am 08.09.2009 gemacht hatte, war u.a. auch der Name Dr. B. notiert.

Ein gegen den Verfügungskläger wegen des Verdachts der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung eingeleitetes Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Koblenz am 09.05.2013 ein. Die gegen die Einstellung gerichtete Beschwerde wies die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11.06.2013 zurück.

Der Verfügungsbeklagte äußerte im Anschluss an einen Gerichtstermin am 26.06.2013 gegenüber der in der gemeinsamen Kanzlei mit dem Verfügungskläger tätigen Rechtsanwältin Frau J. u.a., dass der Verfügungskläger ein Krimineller sei und in einem gerichtlichen Verfahren eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Ein Verfahren habe er nur aufgrund der von ihm falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung gewonnen. Die Streitigkeiten hätten der Mandantin, Frau L., nichts gebracht, der Verfügungskläger habe nur das Geld seiner Mandantin verbrannt.

Der Verfügungskläger hat vorgetragen,

die Behauptungen des Verfügungsbeklagten seien falsch. Grundlage seiner Tätigkeit sei die bestmögliche Wahrnehmung der Interessen seiner Mandantin als der von der Mehrheit boykottierten Minderheitsgesellschafterin. Sämtliche streitgegenständlichen Behauptungen seien geeignet, ihn in seiner Ehre persönlich zu verletzen und in seinem beruflichen Ansehen als Rechtsanwalt und damit auch gar in der Rechtspflege empfindlich zu beeinträchtigen. Er sei zunächst davon ausgegangen, dass der Name Dr. B. in einer Gesellschafterversammlung aus dem Jahre 2010 genannt worden sein sollte. Erst nachdem klar geworden sei, dass es nicht um die Gesellschafterversammlung im Jahr 2010, sondern um die Sitzung am 08.09.2009 gegangen sei, habe er versucht, dies zu verifizieren. Das sei ihm aber wegen der Übersendung des handschriftlichen Protokolls der Gesellschafterversammlung an die Staatsanwaltschaft zwecks Anzeige gegen den Verfügungsbeklagten nicht möglich gewesen. Auch die Recherche in der entsprechenden Akte zur Gesellschafterversammlung sei erfolglos geblieben, weil das Protokoll zu diesem Zeitpunkt nicht in Kopie bei der Akte befindlich gewesen sei. Diese sei fälschlicherweise in einer anderen Akte abgeheftet gewesen. Daher habe er sich an dem ihm seinerzeit nichts sagenden Namen Dr. B. nicht erinnern und ihn auch nicht anhand seiner Unterlagen verifizieren können.

Der Verfügungskläger hat beantragt,


1.


der Verfügungsbeklagte habe es zu unterlassen, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder sich sinngemäß dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen, dass Herr Dr. Rüdiger F. ein Krimineller sei, der mit den diversen Verfahren nichts für seine Mandantin Frau L. erreiche, sondern nur ihr Geld verbrannt habe und ein gerichtliches Verfahren von Dr. F. nur deshalb gewonnen worden sei, weil dieser eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und/oder vorstehende Behauptung auf sonstige Art und Weise zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen;


2.


dem Verfügungsbeklagten werde angedroht, dass für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. verfügte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden könne.


Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11.07.2013 die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Dagegen hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.

Der Verfügungskläger hat beantragt,


die einstweilige Verfügung vom 11.07.2013 aufrechtzuerhalten.

Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,


die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag insgesamt abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Aussagen seien von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Er werfe dem Verfügungskläger vor, vorsätzlich eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben und sich damit gleichzeitig eines versuchten Prozessbetruges strafbar gemacht zu haben. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung sei eine schwere Straftat. Derjenige, der diese Straftat begehe, handele kriminell und müsse es sich gefallen lassen, entsprechend bezeichnet zu werden. Der Verfügungskläger habe sehr wohl eine Kopie der handschriftlichen Aufzeichnungen gehabt, die er in einem anderen Verfahren vorgelegt habe. Zudem habe der Verfügungskläger für seine Mandantin eine Vielzahl von Verfahren geführt und ihr dabei extrem geschadet und Geld sinnlos verschwendet.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 24.09.2013 die einstweilige Verfügung vom 11.07.2013 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Verfügungsbeklagte es zu unterlassen habe, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder sich sinngemäß dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen, dass Herr Dr. Rüdiger F. ein Krimineller sei und ein gerichtliches Verfahren von ihm nur deshalb gewonnen worden sei, weil er eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und/oder vorstehende Behauptung auf sonstige Art und Weise zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Im Übrigen hat es den Beschluss vom 11.07.2013 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil es sich bei der Behauptung des Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger habe mit den diversen Verfahren für seiner Mandantin nichts erreicht, sondern nur ihr Geld verbrannt um eine zwar scharf formulierte, jedoch noch zulässige Aussage handele, die von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckte sei.

Hiergegen wendet sich der Verfügungsbeklagte mit seiner Berufung.

Der Verfügungsbeklagte trägt vor,

er sei zu Unrecht von dem Verfügungskläger wissentlich falsch einer Vermögensstraftat verdächtigt worden, indem dieser ihn bezichtigt habe, im Jahr 2008 als Geschäftsführer der bei der A. GmbH ein Gehalt von 13 x 13.000,00 € bezogen zu haben. Das Landgericht habe diesen Umstand weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des Urteils erwähnt. Ein Rechtsanwalt, der wissentlich einen anderen falsch verdächtigte, müsse sich als kriminell bezeichnen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Verfügungskläger ihn massiv bedroht habe, indem er die wissentlich falschen Verdächtigungen betreffend die vermeintliche Begehung einer Vermögensstraftat zum Anlass habe nehmen wollen, ihn als Geschäftsführer der A. GmbH abzusetzen, seine Geschäftsanteile zwangsweise an die Mandantin des Verfügungsklägers abzutreten und einen Notgeschäftsführer zu bestellen. Der Verfügungskläger habe eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Das Landgericht habe sich mit den Argumenten nicht ausreichend auseinandergesetzt und kritiklos Passagen aus dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 11.06.2013 (Anlage B 10) übernommen. Es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass es sich in Bezug auf die Namensnennung des Dr. B. um die Gesellschafterversammlung vom 03.09.2009 gehandelt habe. Der Verfügungskläger habe wahrheitswidrig in dem Verfahren 6 U 701/12 vor dem OLG Koblenz erklärt, er habe das Original seiner handschriftlichen Aufzeichnungen der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt und hiervon keine Kopie für seine Akten gefertigt. Ausweislich der Anlage K 73 aus dem Verfahren LG Koblenz 1 HK O 85/10 habe der Verfügungskläger sehr wohl Abschriften seiner handschriftlichen Aufzeichnungen gefertigt und diese bereits in einem anderen Verfahren eingebracht. Der Verfügungskläger habe wahrheitswidrig erklärt, der Name Dr. B. habe ihm nichts gesagt, obgleich er die Verträge für das medizinische Versorgungszentrum mit Dr. B. angefertigt habe. Die Behauptung gegenüber Rechtsanwältin J., der Verfügungskläger habe ein gerichtliches Verfahren nur deshalb gewonnen, weil er eine falsche eidesstaatliche Versicherung angegeben habe, sei zutreffend. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Urteil des OLG Koblenz in dem Verfahren 6 U 1211/12 auf der fehlerhaften Annahme beruhe, dass der Verfügungskläger keine Kopie von seinen handschriftlichen Aufzeichnungen der Gesellschafterversammlung gemacht habe. Das OLG Koblenz hätte bei Kenntnis der wahren Situation anders entschieden. Ihm habe es freigestanden, sich im Anschluss an den Gerichtstermin vom 26.06.2013 gegenüber Rechtsanwältin J. über den Verfügungskläger zu äußern. Er habe damit das Interesse verfolgt, auf den Verfügungskläger einzuwirken, um diesen davon abzuhalten, falsche eidesstattliche Versicherungen bei Gericht einzureichen und sinnlose Prozesse zu führen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt nunmehr,


das angegriffene Urteil nebst einstweiliger Verfügung aufzuheben, soweit eine Aufhebung noch nicht erfolgt sei.

Der Verfügungskläger beantragt,


die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückweisen.

Er trägt vor,

der Verfügungsbeklagte könne sich nicht auf das Recht auf freie Meinungsäußerung berufen, da dieses keine strafrechtlich relevante Beleidigungen, eine üble Nachrede oder eine Verleumdung decke. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs, er habe den Verfügungsbeklagten wissentlich falsch einer Vermögensstraftat verdächtigt, mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der Vorwurf, er habe eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben, sei von der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft nicht bestätigt worden. Die vom Verfügungsbeklagten erwähnten Verträge und der Zulassungsantrag stammten alle nicht von ihm. Es gehe dem Verfügungsbeklagten nur darum, ihn, den Verfügungskläger als Rechtsanwalt der Minderheitsgesellschafterin L. auszuschließen, um sodann diese zum Billigtarif aus der Gesellschaft heraus zu drängen.

II.

Die Berufung des Verfügungsbeklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht einen Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers hinsichtlich des Vorwurfs des Begehens einer schweren Straftat bejaht, weil diese Behauptung eine erhebliche Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB und eine Ehrverletzung im Sinne von § 185 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB darstellt.

Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, die einstweilige Verfügung sei zu bestätigen, soweit dem Verfügungsbeklagten untersagt worden sei, zu behaupten, der Verfügungskläger sei kriminell und habe ein gerichtliches Verfahren nur gewonnen, weil er eine falsche eidessstattliche Versicherung abgegeben habe. Dem Verfügungskläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu, weil diese Äußerung dem Verfügungskläger die Begehung einer schweren Straftat vorwerfe und eine Beeinträchtigung des ihm zustehenden Persönlichkeitsrechts bedeute und darüber hinaus geeignet sei, sein Ansehen als Organ der Rechtspflege in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Diese Aussage sei nicht von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Dabei komme es auf eine Abgrenzung an, ob es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil handele. Bei der vorliegenden Äußerung handele es sich um eine Tatsachenbehauptung. Die Umstände sprächen dafür, dass die Behauptungen des Verfügungsbeklagten nicht zuträfen. Es könne vor dem Hintergrund der Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20.12.2012 (Anlage B 8) und der Begründung der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz gemäß Schreiben vom 11.06.2013 (Anlage B 10) nicht davon ausgegangen werden, dass der Verfügungskläger wahrheitswidrig an Eides statt versichert habe, dass ihm der Name Dr. B. in der Sitzung vom 08.09.2009 nicht genannt worden sei.

Diese Ausführungen greift der Verfügungsbeklagte ohne Erfolg an.

Soweit das Landgericht ausführt, der Verfügungskläger habe keine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben, wendet sich der Verfügungsbeklagte zu Unrecht gegen eine aus seiner Sicht bestehende falsche Tatsachenbehauptung. Der Verfügungskläger hat keine falsche eidesstattliche Versicherung dahingehend abgegeben, dass der Name Dr. B. in der Sitzung vom 08.09.2009 nicht genannt worden sei. Wie das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 20.12.2012 (Anlage B 8, Seite 14) ausführt, bezieht sich die eidesstattliche Versicherung lediglich auf das Jahr 2010. Soweit der Verfügungsbeklagte nunmehr im Berufungsverfahren anknüpfend an seinen Vortrag im Schriftsatz vom 30.08.2013 (Seite 12, GA 38) ausführt, er sei zu Unrecht von dem Verfügungskläger bezichtigt worden, im Jahre 2008 als Geschäftsführer ein Gehalt von 13 x 13.000,00 € bezogen zu haben, das Landgericht habe diesen Umstand weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des Urteils erwähnt, ist dies hinsichtlich des vom Verfügungsbeklagten dem Verfügungskläger gemachten Vorwurfs, er habe eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben, unerheblich. Soweit dieser Vortrag nicht im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils erwähnt worden ist, hätte der Verfügungsbeklagte gemäß § 320 ZPO einen Tatbestandsberichtigungsantrag stellen müssen.

Fehl geht die Argumentation des Verfügungsbeklagten, das Landgericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass der Verfügungskläger ihn massiv bedroht habe, indem er die wissentlich falsche Verdächtigung betreffend die vermeintliche Begehung einer Vermögensgesellschaft zum Anlass haben nehmen wollen, ihn als Geschäftsführer der A. GmbH abzusetzen, dessen Geschäftsanteile zwangsweise an die Mandantin des Verfügungsklägers abzutreten und einen Notgeschäftsführer für die A. GmbH zu bestellen, wobei alle Maßnahmen gegen den Willen der Mehrheit der Gesellschafter zwangsweise durchgesetzt werden sollten. Dieser Umstand ist für die Frage, ob der Verfügungskläger, wie vom Verfügungsbeklagten behauptet, eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ohne Belang. Soweit der Verfügungsbeklagte vorträgt, dass es klar gewesen sei, dass es sich um die Gesellschafterversammlung um die vom 03.09.2009 und nicht aus dem Jahre 2010 gehandelt habe, ist dies nicht von Relevanz, da der Verfügungskläger sich in seiner eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich nicht zu der Gesellschafterversammlung vom 03.09.2009 geäußert hat.

Bezüglich des Vorwurfs, der Verfügungskläger sei kriminell und habe ein gerichtliches Verfahren nur deshalb gewonnen, weil er eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine subjektive Meinungsäußerung, die ein Werturteil darstellt.

Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGBi.V.m. § 1004 Abs. 1 BGBanalog, § 823 Abs. 2 BGBi.V.m. § 185 StGBzu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellt eine Meinungsäußerung nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 153/96 - NJW 1999, 1322, 1324 [BVerfG 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96]).

Bei der Abwägung ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die Äußerung im öffentlichen Meinungskampf aufgestellt worden, in dem eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede besteht und ob sie gegenüber unbeteiligten Dritten aufgestellt worden ist. In der öffentlichen Auseinandersetzung muss auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89 - NJW 1991, 95 f.). Dementsprechend sind Werturteile von dem Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GGgedeckt, soweit sie nicht zugleich darauf gerichtet sind, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren oder sie formal beleidigend sind. Insoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich. Eine sachliche Kritik ist nicht widerrechtlich. Unzulässig sind aber Werturteile, die in eine jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähkritik übergehen. Dabei macht selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89 - BVerfGE 82, 272; BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92 - NJW 1995, 3303 f.; BGH; Urteil vom 10.11.1994 - I ZR 216/92 - NJW-RR 1995, 301; Urteil vom 07.12.1999 - VI ZR 51/99 - NJW 2000, 1036, 1038; Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 - NJW 2005, 279, 283; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2012 - 2 U 862/06 - ZUM-RD 2007, 522 ff., zitiert nach [...]).

Bei Anlegung dieser Grundsätze überschreitet die Äußerung des Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger sei kriminell und habe ein gerichtliches Verfahren nur deshalb gewonnen, weil er eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, den Bereich einer zulässigen Meinungsäußerung. Die Äußerung stellt eine Schmähkritik dar, weil sie darauf ausgerichtet ist, den Verfügungskläger zu diffamieren. Dabei kommt im Rahmen der Abwägung dem Umstand besonderes Gewicht zu, das der Verfügungskläger Rechtsanwalt ist. Der Vorwurf des Verfügungsbeklagten verletzt den Verfügungskläger nämlich nicht nur persönlich in seiner Ehre, sondern in besonderer Weise in seinem beruflichen Ansehen als Rechtsanwalt und damit als unabhängigem Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Der Verfügungskläger muss diese nicht hinnehmen.

Das Landgericht hat aus den dargelegten Gründen die einstweilige Verfügung deshalb zu Recht im bezeichneten Umfang aufrechterhalten.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € festzusetzen.

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