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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Einbruchdiebstahl, Versuchsbeginn

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 18.02. 2014 – (3) 161 Ss 248/13 (13/14)

Leitsatz: Das für den Versuch eines Einbruchdiebstahls erforderliche unmittelbare An-setzen liegt spätestens in dem Eindringen in fremdes Besitztum, sofern es mit dem bestimmten Willen geschieht, etwas (nicht notwendig bereits Bestimmtes) zu stehlen. Es kann sogar bereits darin bestehen, dass sich der Täter vor der Räumlichkeit befindet, die er auf Stehlenswertes durchsuchen will, wenn er nämlich die nahe liegende Möglichkeit des Bruchs fremden Gewahrsams ge-schaffen hat (Anschluss an RGSt 54, 254).


Beschluss
In der Strafsache gegen
1. A.
2. J.
wegen Diebstahls

hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 18. Februar 2014 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.September 2013 werden nach § 349 Absatz 2 StPO verworfen.

Die für die Angeklagten A. und B. abgegebenen Gegenerklärungen vom 4. bzw. 13. Februar 2014 lagen vor. Zu einer anderen Beurteilung gaben sie keinen Anlass.

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat Folgendes: Maßgebliche Grundlage der Überprüfung durch das Revisionsgericht sind die durch den Vorder-richter getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die sich im hier angefoch-tenen Urteil überwiegend unter dem Abschnitt III. (UA S. 13 f.) finden, nicht aber die im Rahmen der rechtlichen Würdigung lediglich zur Verdeutlichung der Subsumtion erwähnten tatsächlichen Aspekte. Die vom Landgericht ge-troffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchten Dieb-stahls. Danach begaben sich die Angeklagten – A. und J. trotz Hochsom-mers mit Handschuhen, A. zudem mit einem Seitenschneider in der Hand – mit Diebstahlsvorsatz in die Gaststätte, stellten zur Sicherung vor dem Er-tapptwerden eine Kiste hinter die Eingangstüre und schauten sich nach möglichem Diebesgut um. Das nach § 22 StGB erforderliche unmittelbare Ansetzen liegt spätestens in dem Eindringen in fremdes Besitztum, sofern es mit dem bestimmten Willen geschieht, etwas (nicht notwendig bereits Bestimmtes) zu stehlen (vgl. Fischer, StGB 61. Aufl., § 242 Rn. 56). Es kann sogar bereits darin bestehen, dass sich der Täter vor der Räumlich-keit befindet, die er auf Stehlenswertes durchsuchen will (vgl. Eser/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 242 Rn. 68 unter Hinweis auf RGSt 54, 254 u.a.), wenn er nämlich die nahe liegende Möglichkeit des Bruchs fremden Gewahrsams geschaffen hat (vgl. RGSt aaO). Des von allen Revisionsführern für erforderlich gehaltenen Ergreifens oder sogar „Bereitstellens“ von Diebesgut bedarf es nicht.

Ohne Weiteres tragen die durch das Landgericht getroffenen Feststellun-gen, die Angeklagten hätten bei ihrer Festnahme wild und ungezielt um sich geschlagen (J. und A.) bzw. zusätzlich um sich getreten (A.), auch die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Mit einem durch die Revisionen insinuierten versehentlichen Umrennen (J.) oder An-rempeln (A.) ist dieses Geschehen nicht in Einklang zu bringen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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