Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Zivilrecht

Fahrradhelm, Radfahrer, Mitverschulden

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Wesel, Urt. v. 09.01.2014 - 5 C 56/13

Leitsatz: Zum Mitverschulden eines Radfahrers wegen Nichttragens eines Fahrradhelms


In pp.

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 641,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten der Beweisaufnahme werden dem Beklagten auferlegt. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 38% und der Beklagte 62%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Pflicht zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Fahrradverkehrsunfalls, der sich am 23.09.2012 gegen 14.26 Uhr in Z auf dem in beide Richtungen freigegebenen Geh- und Radweg auf der Höhe des Kreisverkehrs X-Straße ereignet hat.

Am besagten Tag befuhr der 72-jährige Kläger auf seinem Fahrrad den bogenförmig um den Kreisverkehr herum verlaufenden Geh-/Radweg von der Y-Straße kommend in Richtung U. Der Beklagte kam ihm aus Richtung U entgegen. Auf der Höhe der Feuerwache bemerkte der Beklagte, dass sich seine Hose in der Pedale verhakt hatte. Er schaute nach unten, um die Hose zu lösen. Als er wieder aufsah, war der Kläger inzwischen herangefahren und es kam zur Kollision beider Fahrräder. Dabei kippte das Rad des Klägers seitlich nach links um und der Kläger stürzte auf den Hinterkopf. Er wurde mit dem RTW in die Unfallchirurgie des Krankenhauses eingeliefert, wo er stationär behandelt wurde. Die Diagnose bei Entlassung lautete Schädelhirntrauma I.-II. Grades. Bei einer ärztlichen Nachuntersuchung am 28.09.2012 war der Kläger subjektiv beschwerdefrei. Zusätzlich wurde bei dem Sturz die Brille des Klägers beschädigt, die Ersatzbeschaffung verursachte Kosten in Höhe von 99,00 €. An dem Fahrrad entstand ein Sachschaden in Höhe von 12,70 €.

Der Beklagte blieb unverletzt.

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte an den Kläger unter Annahme einer Haftungsquote von 50 Prozent ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 €. Entsprechend zahlte sie für die Schäden an Brille und Fahrrad Schadensersatz in Höhe von 41,35 €, wobei sie einen Restwert der beschädigten Brille von 70,00 € zugrunde legte.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe den Unfall alleinschuldhaft verursacht. Der Beklagte sei auf die Radwegseite des Klägers gefahren. Anschließend habe er versucht, nach links auszuweichen. Nach dem Unfall habe sich der Kläger bis zum 26.09.2012 in stationärer Behandlung befunden.

Der Kläger ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld von insgesamt 1.500,00 € sei angemessen, sodass noch eine Zahlung von 1.000,00 € ausstehe.

Der Kläger beantragt,


1.


den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2012 zu zahlen


2.


den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 41,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2012 zu zahlen


Der Beklagte beantragt,


die Klage abzuweisen,

Er behauptet, der Kläger habe den Weg auf der Seite des Beklagten befahren. Somit trage der Kläger eine Mitschuld an dem Unfall, weshalb die von der Haftpflichtversicherung des Beklagten angenommene Haftungsquote von 50 Prozent nicht zu beanstanden sei.

Zudem ist der Beklagte der Ansicht, der Kläger trage eine Mitschuld an der entstandenen Kopfverletzung gemäß § 254 BGB, da er zum Zeitpunkt des Unfalls keinen Fahrradhelm getragen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Akten des Kreises Wesel, Aktenzeichen #####/#### waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 27.06.2013. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. S vom 30.09.2013 verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die weitergehende Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Wesel gemäß § 23 Abs. 1 GVG und den §§ 12, 13 ZPO zuständig. Ein unbezifferter Zahlungsantrag lässt ferner beim Verlangen von Schmerzensgeld wegen Verletzung des Körpers nicht die erforderliche Bestimmtheit des Antrags (§ 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) vermissen (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, § 253, Rn. 12).

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zu.

Durch den Zusammenstoß mit dem Fahrrad des Beklagten wurden von § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsgüter des Klägers verletzt. Die Körperverletzung liegt im erlittenen Schädeltrauma I.-II. Grades. Das Eigentum des Klägers wurde durch die Beschädigung der Brille sowie des Fahrrads verletzt.

Der Beklagte hat den Zusammenstoß auch fahrlässig herbeigeführt, weshalb ihm die Rechtsgutverletzungen zuzurechnen sind.

Insofern ist das Gericht aufgrund der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens überzeugt, dass der Beklagte seine Fahrspur verlassen und auf die Fahrspur des Klägers herübergefahren ist. Beim Zusammenstoß befand sich der Beklagte auf der aus Klägersicht rechten Seite und damit auf der äußersten linken Seite des Geh-/Radwegs.

Das Unfallereignis war für den Beklagten jederzeit vermeidbar, für den Kläger jedoch unvermeidbar. Denn aufgrund des bogenförmigen Straßenverlaufs konnte der Kläger davon ausgehen, dass der Beklagte dem Lauf des Weges folgen würde. Tatsächlich fuhr der Beklagte geradeaus weiter, da er durch das Lösen seiner Hose aus der Pedale abgelenkt war. Dadurch kam er auf die Fahrspur des Klägers und führte die Kollision herbei.

Rechtfertigungsgründe, die zugunsten des Beklagten eingreifen könnten, sind nicht ersichtlich.

Der Kläger trägt keine Mitschuld gemäß § 254 Abs. 1 BGB aus dem Umstand heraus, dass er zum Unfallzeitpunkt keinen Fahrradhelm getragen hat.

Dabei ist generell anzunehmen, dass das Tragen eines Fahrradhelms geeignet ist, Kopfverletzungen von Radfahren zu verhindern oder abzumildern (Scholten, Mithaftung ohne Fahrradhelm?, SVR 2012, S. 161, 165).

Eine gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Fahrradhelms existiert nicht. Dies allein führt jedoch noch nicht dazu, die Annahme eines Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB auszuschließen: Denn Verschulden im Sinne dieser Vorschrift meint nicht die rechtswidrige Verletzung einer gegenüber anderen oder der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern einen vorwerfbaren Verstoß gegen Gebote des eigenen Interesses, mithin ein "Verschulden gegen sich selbst" (vgl. nur BGH NJW 2009, 582, [BGH 27.11.2008 - VII ZR 206/06] Tz. 30; Palandt/Grüneberg, BGB, § 254, Rn. 1). Allerdings muss die Rechtsprechung - nicht zuletzt aufgrund des grundgesetzlichen Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzips - Rücksicht auf die fehlende Regelung durch den Gesetzgeber nehmen und dementsprechend bei der Annahme einer Obliegenheitsverletzung Zurückhaltung walten lassen (vgl. Scholten a.a.O., 168).

Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung bislang nur in Ausnahmefällen ein Mitverschulden bejaht. Namentlich betrifft dies Renn- und sportlich ambitionierte Fahrer, die sich aufgrund ihrer Fahrweise besonderen Risiken aussetzen (OLG Düsseldorf NJW 2007, S. 3075 [OLG Düsseldorf 12.02.2007 - I-1 U 182/06]; Palandt/Grüneberg a.a.O., Rn. 20). Ob darüber hinaus eine besondere Gefährdung von Unter-15-Jährigen oder Über-65-Jährigen aufgrund eventueller motorischer oder psychologischer Defizite, die eine Helmpflicht zum Ausschluss des Mitverschuldens rechtfertigen, angenommen werden kann, ist zweifelhaft: Die für diese Annahme erforderliche Datenbasis erweist sich als nicht hinreichend. Ursächlich für eine erhöhte Zahl von Verkehrstodesopfern aufgrund von Fahrradunfällen in diesen Altersgruppen könnte auch eine größere Verbreitung des Verkehrsmittels Fahrrad in beiden Gruppen sein. Hinzu kommt, dass in Statistiken nicht der Anteil von Kopfverletzungen bei Fahrradverkehrsopfern ausgewiesen sind (vgl. dazu Scholten a.a.O., S. 164).

Sofern jüngst das OLG Schleswig ein Mitverschulden aufgrund fehlenden Helmtragens bejaht hat (Urteil vom 05.06.2013, Az. 7 U 11/12), ist eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres möglich, da sich im dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall der Unfall auf einer Kraftfahrstraße und zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Radfahrer ereignet hat. Bewegt sich ein Radfahrer aber auf einem vom Kraftfahrzeugverkehr getrennten Radweg, darf er die Gefahren, die aus dem Nichttragen eines Helms für seine Gesundheit erwachsen können, generell niedriger einstufen, als wenn er sich im Kraftfahrzeugverkehr bewegte. Denn der Kraftfahrzeugverkehr birgt spezifische Gefahren aufgrund der höheren Betriebsgefahr von Kraftfahrzeugen und der leichten Übersehbarkeit von Radfahrern mit sich, die auf einem separierten Radweg nicht bestehen.

Der Kläger hat das Fahrrad nicht in sportlich ambitionierter Weise benutzt. Ein generell höheres Risiko von (Kopf-)Verletzungen bei Fahrradunfällen von Über-65-Jährigen kann nicht unterstellt werden. Da der Kläger auch einen vom Kraftfahrzeugverkehr getrennten Radweg befuhr, durfte er einen niedrigeren Selbstschutzstandard anlegen und auf das Tragen eines Helms verzichten, ohne an einer Schädigung Mitschuld tragen zu müssen.

Der Kläger kann für die erlittene Körperverletzung gemäß § 253 Abs. 2 BGB Schmerzensgeld verlangen. Angesichts der erlittenen Verletzung und der dadurch bedingten stationären Behandlung hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 1.100,00 € für angemessen, auf welches die bereits erfolgte Zahlung von 500,00 € durch die Haftpflichtversicherung des Beklagten anzurechnen ist.

Die vom Kläger für angemessen erachtete Summe von 1.500,00 € erscheint unter Hinzuziehung der in Schmerzensgeldtabellen aufgeführten Rechtsprechung zu Schädelhirntraumata zu hoch. So hat das AG Lichtenberg im Urteil vom 13.10.1999 (Az. 8 C 284/99), auf das der Kläger seine Behauptung u.a. stützt, ein Schmerzensgeld wegen erlittenen Schädelhirntraumas 1. Grades umgerechnet 1.000 € zugesprochen. Zwar sprechen im vorliegenden Fall die seit 1999 erfolgte Geldentwertung und der leicht erhöhte Grad des Schädelhirntraumas für eine Anhebung. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung im dortigen Falle im Rahmen einer Kampfsportveranstaltung erfolgte, weshalb sich der Kläger der Gefahren bewusst und gewollt ausgesetzt hat. Allerdings führte die dortige Verletzung zu einem kurzzeitig lebensbedrohlichen Zustand und hatte außerdem einen im Vergleich zum vorigen Fall längeren Krankenhausaufenthalt von sechs Tagen zur Folge. Da der Dauer der körperlichen und gesundheitlichen Beeinträchtigung eine maßgebliche Funktion bei der Bemessung des Schmerzensgelds zukommt (vgl. Slizyk, Beck'sche Schmerzensgeldtabelle, 2012, IV., Rn. 24 ff.) und der Kläger bereits nach fünf Tagen vollständig schmerzfrei war, sind Korrekturen an der vom AG Lichtenberg zugesprochenen Summe nur in geringem Umfang erforderlich.

Die Entscheidung des AG Berlin-Mitte vom 19.6.1996, die der Kläger ebenfalls anführt, stützt das hier gefundene Ergebnis: Zwar wurden dort umgerechnet 1.023,00 € bei bloß eintägigem stationärem Krankenhausaufenthalt zugesprochen, doch erlitt der Kläger neben einem Schädelhirntrauma zusätzlich eine Knöchelprellung und eine HWS-Distorsion und war infolgedessen sechs Wochen arbeitsunfähig.

Auch ein Vergleich mit anderen Entscheidungen, die höhere Schmerzensgeldzahlungen aufgrund von Schädelhirntraumata zugesprochen haben, führt zu keinem anderen Ergebnis, da die dortigen Beträge durch weitere Verletzungen und eine deutlich längere Dauer der Beschwerden bzw. kausaler Beeinträchtigungen bedingt sind (vgl. insoweit LG München I v. 27.5.1993, Az. 19 O 20245/92 - 1.250,00 € für Schädelhirntrauma, Spaltung der Schädelschwarte und Wiederaufleben von Niereninsuffizienz, 14 Tage stationäre Behandlung und sechs Wochen vollständige Erwerbsunfähigkeit; AG Niebüll v. 03.12.1996, Az. 10 C 546/96 - 1.534,00 € für Schädelhirntrauma 1. Grades und Daumenfraktur, 3 Tage stationäre Behandlung und 24 Tage vollständige Erwerbsunfähigkeit).

Die die geltend gemachten Sachschäden in Höhe von 41,35 € sind vollständig erstattungsfähig.

Der zuerkannte Zinsanspruch ab 19.01.2013 folgt aus Zahlungsverzug und den §§ 280, 286, 288 BGB in Verbindung mit der vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung vom 07.01.2013. Der geltend gemachte weitergehende Zinsanspruch für die Zeit davor ist unschlüssig.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 96 ZPO. § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nicht zu Gunsten des Klägers anwendbar, weil die vom Kläger geltend gemachte Größenordnung eines angemessenen Schmerzensgeldes das vom Gericht anerkannte Schmerzensgeld um mehr als 20% überschreitet (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.1994, 22 W 28/94, zitiert nach [...] m.w.N., u.a. NJW-RR 1995, 955). Die Kosten der Beweisaufnahme sind gemäß § 96 ZPO dem Beklagten auferlegt worden, weil der von ihm behauptete Unfallverlauf durch die Begutachtung widerlegt worden ist.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.041,35 €.

Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".