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Entscheidungen

Haftfragen

Waschmaschine, Besitz, Zulässigkeit, Sicherungsverwahrung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 22.05.2014 - 1 Vollz (Ws) 182/14

Leitsatz: 1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 StVollzG erfolgt unabhängig von der Bedürftigkeit des Untergebrachten.
2. Ist dem Untergebrachten noch kein Rechtsanwalt beigeordnet, so ist im Rechtsbeschwerdeverfahren der Vorsitzende des Rechtsbeschwerdegerichts für die Beiordnung zuständig.
3. Genehmigungsfähige Gegenstände nach § 15 Abs. 2 SVVollzG NW sind nur solche, an denen der Untergebrachte den Besitz im Grundsatz von seinem Zimmer aus ausüben kann.
4. Waschmaschine und Wäschetrockner gehören nicht zur angemessenen Ausstattung des Zimmers eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten.


In pp.
Dem Betroffenen wird Rechtsanwalt I als Verfahrensbevollmächtigter für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren beigeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Gründe

I.

Der Beschwerdeführer befindet sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt B. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat er sich gegen die Ablehnung der Gestattung des Erwerbs und der Benutzung einer eigenen Waschmaschine und eines eigenen Wäschetrockners auf eigene Kosten gewandt. Die Ablehnung hatte die Justizvollzugsanstalt damit begründet, dass sie den Besitz dieser Gegenstände nur gestatten könne, wenn sie zugleich allen

47 Sicherungsverwahrten dieses Recht einräume. Dafür sei aber im Bereich der Sicherungsverwahrten keine hinreichende Infrastruktur vorhanden, dem Stromnetz drohe eine Überlastung und eine Überprüfung im Rahmen von Sicherungskontrollen sei nur schwer möglich. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen und den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt I abgelehnt. Die rechtlich nicht zu beanstandende Größe eines Einzelzimmers - so das Landgericht - schließe den Betrieb dieser beiden Geräte aus und aus § 52 SVVollzG NW sei kein Anspruch hierauf herzuleiten, da es sich nicht um Geräte zur Freizeitgestaltung handele. Die vorhandenen zwei Waschmaschinen und Trockner seien für 47 Sicherungsverwahrte ausreichend. Die gemeinsame Nutzung solcher Gegenstände (z.B. in Waschsalons) entspreche den allgemeinen Lebensverhältnissen.

Mangels Aussicht auf Erfolg sei auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Eine Beiordnung von Rechtsanwalt I nach § 109 Abs. 3 S. 1 StVollzG scheide wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage aus.

Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde und beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Justizvollzugsanstalt B zu verpflichten, ihm die Anschaffung und den Betrieb einer Waschmaschine und eines Trockners auf eigene Kosten zu gestatten. Gleichzeitig beantragt er die Beiordnung von Rechtsanwalt I nach § 109 Abs. 3 S. 1 StVollzG.

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen.

II.

Dem Betroffenen war nach § 109 Abs. 3 S. 1 StVollzG Rechtsanwalt I für das Rechtsbeschwerdeverfahren beizuordnen. Die beantragte Maßnahme dient der Umsetzung des § 66c Abs. 1 Nr. 2 StGB, nämlich der Wahrung des Abstandsgebots im Vergleich der Unterbringung von Sicherungsverwahrten zu Strafgefangenen und zur Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse. Die Sach- und Rechtslage ist auch nicht einfach.

Die Beiordnung erfolgt unabhängig von einer Bedürftigkeit des Betroffenen. § 109 Abs. 3 StVollzG enthält keine Regelung zur Prozesskostenhilfe. Dies zeigt schon sein Wortlaut. Nach den Gesetzesmaterialien ist die Regelung vielmehr in Anlehnung an § 140 StPO erfolgt (BT-Drs. 17/9874 S. 27), also in Anlehnung an die Regelung zur Bestellung eines Pflichtverteidigers, welche ebenfalls bedürftigkeitsunabhängig ist. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber hier das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Rechtsschutzgebot verwirklichen wollte (BT-Drs. 17/9874 S. 27), spricht dagegen, die Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten von den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des Betroffenen abhängig zu machen.

Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung des Senatsvorsitzenden. Ungeachtet des Wortlauts des § 109 Abs. 3 StVollzG erfolgt die Bestellung für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht durch den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer. Hier ist "zuständiges Gericht" das zuständige Oberlandesgericht.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts nach § 116 Abs. 1 StVollzG zuzulassen. Die Frage, welche Gegenstände der Untergebrachte erwerben und welche Geräte er betreiben darf und welches die einschlägigen Rechtsgrundlagen hierfür sind, ist obergerichtlich für das seit dem 01.06.2013 geltende SVVollzG NW noch nicht entschieden.

IV.

Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

1.

a)

Eine eigene Waschmaschine und ein eigener Wäschetrockner gehören - wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend erkannt hat - nicht zu den Gegenständen i.S.v. § 15 Abs. 1 SVVollzG NW. Danach dürfen Untergebrachte ihre Zimmer in "angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten". Unabhängig von der Größe des Zimmers und etwaigen damit einhergehenden Platzproblemen sowie unabhängig von etwaigen Anschlussproblemen kann angesichts der von Waschmaschine und Trockner ausgehenden Feuchtigkeits- und Geräuschemmissionen und der damit einhergehenden Gefahr von Schimmelbildung etc. bzw. Belästigung von anderen Untergebrachten nicht mehr von einem "angemessenen Umfang" gesprochen werden.

b)

Ein weitergehender Anspruch des Betroffenen, der nicht nur den Besitz und die Nutzung von Waschmaschine und Trockner in seinem Zimmer beantragt, sondern den Erwerb und die Benutzung derselben ganz allgemein beantragt hat, ergibt sich auch nicht aus - dem von der Strafvollstreckungskammer nicht geprüften - § 15 Abs. 2 SVVollzG NW.

Nach § 15 Abs. 2 SVVollzG NW bedarf die Annahme und der Besitz von Gegenständen der Erlaubnis, welche nur versagt werden darf, wenn die Gegenstände die Sicherheit beeinträchtigen oder die Ordnung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährden. Die gesetzliche Doppelüberschrift zu § 15 SVVollzG NW ("Ausstattung des Zimmers, persönlicher Besitz") könnte zunächst darauf hindeuten, dass in dieser Norm zwei vollkommen getrennte Materien, unabhängig voneinander, geregelt werden, nämlich die Ausstattung der Zimmer der Untergebrachten einerseits und deren Recht zu Erwerb, Besitz und Weitergabe von Gegenständen andererseits. Für eine solche Auslegung spricht auch, dass der Wortlaut § 15 Abs. 2 SVVollzG NW das Recht zum Erwerb, Besitz und zur Weitergabe nicht in Beziehung zum Zimmer des Untergebrachten setzt. Wären aber zwei völlig getrennte Materien in den beiden Absätzen des § 15 SVVollzG NW geregelt, so wäre zu prüfen, ob die Besitzausübung des Untergebrachten an den Gegenständen seines Antrags auch außerhalb seines Zimmers (etwa - bei ausreichender Größe - in dem Raum, in dem auch die Gemeinschaftswaschmaschinen aufgestellt sind) zu gestatten wäre, was ihm nur unter den engen Voraussetzungen des Absatzes 2 untersagt werden könnte.

So verhält es sich aber nicht. Ob dem Untergebrachten der Erwerb bzw. Besitz einer Sache nach § 15 Abs. 2 SVVollzG NW zu genehmigen ist, ist nicht unabhängig von § 15 Abs. 1 SVVollzG NW zu bewerten. Vielmehr bezieht sich die Genehmigungsvorschrift auf solche Gegenstände, die der Ausstattung des Zimmers in angemessenem Umfang zuzurechnen sind und deren Besitz grundsätzlich vom Zimmer des Untergebrachten aus ausgeübt werden kann. Für diese Interpretation spricht, dass der Gesetzgeber die beiden Materien gerade nicht in zwei völlig getrennten Vorschriften, sondern innerhalb einer Norm geregelt hat. Darauf, dass der Gesetzgeber die o.g. Vorstellung hatte, deutet auch eine Formulierung in der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 2 SVVollzG NW hin, in der es heißt: "Dabei ist im Vergleich zum Vollzug der Freiheitsstrafe ein erhöhter Aufwand bei der Kontrolle des Zimmers [Hervorhebung durch den Senat] hinzunehmen" (LT-Drs. 16/1283 S. 72).

Dies bedeutet, dass der Erwerb bzw. Besitz (nur) von solchen Gegenständen nach § 15 Abs. 2 SVVollzG NW zu genehmigen ist und nur in den dort genannten Ausnahmefällen versagt werden kann, wenn die Grundvoraussetzung erfüllt ist, dass der Besitz vom Zimmer des Untergebrachten aus ausgeübt werden kann, was wiederum heißt, dass die Gegenstände zur angemessenen Ausstattung des Zimmers gehören müssen. In solchen Fällen kann der Untergebrachte den Besitz an diesen über einen kurzen oder längeren Zeitraum - vorbehaltlich sonstiger Regelungen - freilich auch außerhalb seines Zimmers ausüben (also beispielsweise ein Schachspiel in einem Gemeinschaftsraum aufstellen und bis zur Beendigung der Partie dort belassen etc.).

Die hier in Frage stehenden Geräte gehören nicht zu den genehmigungsfähigen Gegenständen in dem o.g. Sinne, weil sie nicht zur angemessenen Ausstattung des Zimmers zählen (s.o.) und dann der Besitz an ihnen dauerhaft nur außerhalb desselben ausgeübt werden könnte (etwa in einer gemeinsamen Waschküche o.ä.).

c)

Inwieweit die Justizvollzugsanstalt über die Regelung des § 15 SVVollzG NW dem Untergebrachten den Erwerb und Besitz von Gegenständen genehmigt, steht in ihrem Ermessen. Insoweit ist die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde lediglich auf Ermessensfehler hin zu überprüfen (§ 115 Abs. 5 StVollzG). Insoweit sind die Grundsätze des § 66c Abs. 1 Nr. 2 StGB im Rahmen der Ermessensausübung zu beachten. Dass hier - angesichts des Vorhandenseins von Gemeinschaftswaschmaschinen und Gemeinschaftstrocknern - der Angleichungs- oder Minimierungsgrundsatz nicht beachtet oder verkannt worden wäre, ist aber nicht erkennbar. Die vorgebrachten Sicherheitsbedenken sind ebenfalls in die Abwägung mit einzubeziehen (§ 1 SVVollzG NW), so dass insgesamt eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung des Anliegens des Betroffenen auch insoweit nicht gesehen werden kann.

2.

Eine Korrektur der erstinstanzlichen Beiordnungsablehnung nach § 119 Abs. 3 StVollzG war dem Senat nicht möglich, da die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer insoweit vom Rechtsmittelangriff nicht erfasst war. In der Erklärung des Beschwerdeführers nach § 118 Abs. 1 S. 2 StVollzG, inwieweit er die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer anficht, ist die Ablehnung der Beiordnung nicht enthalten, vielmehr wird lediglich beantragt, "unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung" die Antragsgegnerin zu verpflichten, "dem Antragsteller die Anschaffung einer Waschmaschine und eines Trockners auf eigene Kosten sowie deren Benützung zu gestatten". Der weitere Antrag auf Anwaltsbeiordnung bezieht sich ersichtlich auf das Rechtsbeschwerdeverfahren. Von einem Angriff der erstinstanzlichen Entscheidung ist dort nicht die Rede.

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