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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Bewährungswiderruf, Auslandstat

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 23.05.2014 – 2 Ws 198/14

Leitsatz: 1) Der Widerruf der Strafaussetzung aufgrund einer Auslandstat setzt nicht voraus, dass auf diese das deutsche Strafrecht Anwendung findet.
2) Das Widerrufsgericht darf die Überzeugung von der Begehung der neuen Tat regelmäßig auch auf ein rechtskräftiges ausländisches Urteil stützen, soweit dieses auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruht, in dem die maßgeblichen Feststellungen auf fundierter und nachvollziehbarer Tatsachengrundlage durch ein unabhängi-ges Gericht unter Wahrung der Rechte des Angeklagten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention getroffen worden sind.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
2 Ws 198/14

In der Strafsache
gegen pp.
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 23. Mai 2014 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 16. April 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.



G r ü n d e :

Am 10. Januar 2007 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.

Nach Teilverbüßung der Strafe bis über den Zweidrittelzeitpunkt hinaus setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts die Vollstreckung der Reststrafe mit Beschluss vom 6. August 2010, rechtskräftig seit dem 21. August 2010, ab dem 15. November 2010 (Tagesende) für drei Jahre zur Bewährung aus und unterstellte den Beschwerdeführer für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 8. November 2012 verhängte der Gerichtshof A. (ge-rechtshof A.) in den Niederlanden als Berufungsgericht eine Freiheitsstrafe von drei Jahren gegen den Beschwerdeführer. Bereits am 24. April 2012 hatte das Kreisge-richt A. (rechtbank A.) in erster Instanz auf dieselbe Strafe erkannt. Ausweislich des Urteils vom 8. November 2012 hatte der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2011 mittels eines Messers und mit Tötungsvorsatz auf die beiden Geschädigten G. und I. eingestochen und sie dabei verletzt. Bei dem einen Opfer kam es zur Verletzung der Leber, bei dem anderen zur Verletzung von Lunge und Milz. Der Beschwerdeführer verbüßte die Freiheitsstrafe anschließend zumindest teilweise in der Justizvollzugs-anstalt A.

Mit Blick auf die neuerliche Verurteilung hat die Strafvollstreckungskammer mit Be-schluss vom 16. April 2014 die Reststrafenaussetzung gemäß §§ 56f Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 3 Satz 1 (ersichtlich gemeint: § 57 Abs. 5 Satz 1) StGB widerrufen.

Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde und macht gel-tend, dass ein Widerruf nicht hätte erfolgen dürfen, da auf der Grundlage der vorlie-genden niederländischen Unterlagen nicht beurteilt werden könne, ob er eine Straftat begangen habe. Dem Berufungsurteil fehle ein Tatbestand im Sinne einer schlüssi-gen Darstellung des rechtlich zu bewertenden Tatgeschehens. Offen bleibe insbe-sondere, aus welchen Gründen die erkennbare Notwehrverteidigung zurückgewiesen worden sei. Im Übrigen sei das Erkenntnis auch ersichtlich nicht auf der Grundlage einer (erneuten) Beweisaufnahme ergangen.

Die sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss ist zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig erhoben (§§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311 Abs. 2 StPO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verb. mit § 57 Abs. 5 Satz 1 StGB sind gegeben. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Bewährungszeit erneut eine Straftat begangen und dadurch gezeigt, dass sich die der Strafaussetzung zugrunde liegende Erwartung, er werde keine Straftaten mehr begehen, nicht erfüllt hat.

a) Dass der Beschwerdeführer die neue Tat im Ausland begangen hat, steht ihrer Heranziehung als Widerrufsgrund nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass auch Aus-landstaten Anlass zum Widerruf einer Strafaussetzung geben können, weil auch sie die bei der Strafaussetzung angenommene günstige Legalprognose zu erschüttern vermögen (vgl. OLG Köln MDR 1972, 437, 438; Senat, NStZ-RR 2009, 61 – bei juris Rdn. 12; Beschluss vom 12. Juli 2006 – 5 Ws 375/06 –; Fischer, StGB 61. Aufl., § 56f Rdn. 3; S/S-Stree/Kinzig, StGB 29. Aufl., § 56f Rdn. 6; SK-StGB/Schall, Stand: 140. EL, § 56f Rdn. 8; Lackner/Kühl, StGB 28. Aufl., § 56f Rdn. 4).

Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass eine im Ausland begangene Tat nur dann den Widerruf begründen könne, wenn auf sie das deutsche Strafrecht nach §§ 4 ff. StGB Anwendung finde (so SSW-StGB/Mosbacher, 2. Aufl., § 56f Rdn. 9; MüKoStGB/Groß, 2. Aufl., § 56f Rdn. 9, der auf diese Einschränkung aller-dings verzichten will, wenn die Tat innerhalb der Europäischen Union, insbesondere in einem der sog. Schengen-Staaten, stattgefunden hat), folgt der Senat dem nicht. Eine solche Einschränkung findet im Gesetz keine Stütze. Die Erwartung, dass der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen wird, ist unabhängig von dem auf sie an-wendbaren Recht, insbesondere auch unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verurteilten und unabhängig vom Tatort durch jede neue Tat von nicht unerhebli-chem Gewicht in Frage gestellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Tat auch nach deutschem Recht strafbar wäre.

b) Der Widerruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die schuld-hafte Begehung der neuen Tat zur Überzeugung des über den Widerruf der Straf-aussetzung befindenden Gerichts feststeht (vgl. BVerfG NStZ 1987, 118; Senat, Be-schluss vom 12. Dezember 2013 – 2 Ws 477-478/13 – juris). Dies ist hier der Fall.

Zwar ist das Widerrufsgericht – anders als hinsichtlich der Ausgangsverurteilung, die im Vollstreckungsverfahren vorbehaltlich einer rechtskräftigen Anordnung der Wie-deraufnahme des Verfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; ZfStrVo 1996, 247; Beschlüsse vom 28. März 2013 – 2 Ws 59/13 – und 30. April 2012 – 2 Ws 78/12 –) – an die rechtskräftige Ent-scheidung eines Gerichts im Anlassverfahren nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Senat, Beschluss vom 7. Juni 2007 – 2 Ws 361/07 – juris; Stree NStZ 1992, 153, 156 f.). Das Gericht darf sich aber auf ein rechtskräftiges Urteil stützen und dadurch die Überzeugung von Art und Ausmaß der Schuld des Täters gewinnen (vgl. OLG Zweibrücken StV 1991, 270; Senat NStZ-RR 2005, 94; Beschluss vom 7. Juni 2007 – 2 Ws 361/07 – juris; Fi-scher, StGB 61. Aufl., § 56f Rdn. 7; Stree a.a.O.). Denn eine rechtskräftige Verurtei-lung wegen der Anlasstat, der eine Hauptverhandlung mit durchgeführter Beweisauf-nahme vorausgegangen ist, verschafft dem Widerrufsgericht in der Regel einen so hohen Grad an Verlässlichkeit, dass es seine Überzeugung ohne weiteres allein auf diese Verurteilung zu stützen vermag (vgl. Senat NStZ-RR 2009, 61 – bei juris Rdn. 13; Beschluss vom 21. Juli 2010 – 2 Ws 265/10 –). Die neue Tat muss im Wi-derrufsverfahren grundsätzlich nicht noch einmal aufgeklärt und bewiesen werden (Senat NStZ-RR 2001, 136 – bei juris Rdn. 6). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen (vgl. OLG Düssel-dorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; Senat a.a.O.), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; Fischer, § 56f StGB Rdn. 4, 7; Stree a.a.O.).

Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für ausländische Urteile, soweit diese auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruhen, in dem die maßgeblichen Feststellungen auf fundierter und nachvollziehbarer Tatsachengrundlage durch ein unabhängiges Gericht unter Wahrung der Rechte des Angeklagten aus der Europäischen Men-schenrechtskonvention, insbesondere aus deren Artikel 6 getroffen worden sind.

Das Strafprozessrecht in den Niederlanden, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, erfüllt jedenfalls diese Grundstandards (vgl. die Übersicht über das niederlän-dische Strafverfahrensrecht bei Kühne, Strafprozessrecht 8. Aufl., Rdn. 1402 ff.). Dass sie vorliegend auch eingehalten wurden, wird aus dem Urteil des Gerichtshofs Arnheim hinreichend deutlich.

Der Beschwerdeführer hatte rechtliches Gehör gefunden, Kreisgericht und Gerichts-hof haben sich mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer war verteidigt, sein Verteidiger war in der (Berufungs-)Hauptverhandlung zugegen. Grundlage für das (Berufungs-)Urteil waren neben den Angaben des Beschwerde-führers, die Bekundungen der beiden Geschädigten und die Aussagen weiterer bei dem Tatgeschehen anwesender Zeugen. Feststellungen zum Umfang der Verletzun-gen hat das Gericht zudem anhand eines ärztlichen Berichts getroffen. Der Be-schwerdeführer hatte schließlich auch die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen das erst-instanzliche Urteil einzulegen.

Auch materiell-rechtlich ist die Entscheidung des Gerichtshofs A. ohne weiteres nachvollziehbar. Der festgestellte Sachverhalt wäre in Deutschland in gleicher Weise rechtlich gewürdigt worden. Das Gericht hat insbesondere den Tötungsvorsatz plau-sibel aus der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlungen abgeleitet, während es eine geplante Tat für nicht erwiesen gehalten und den Beschwerdeführer deshalb insoweit freigesprochen hat. Es hat sich ferner mit der von dem Beschwerdeführer seinerzeit behaupteten (Putativ-)Notwehrlage auseinandergesetzt und eine solche aufgrund der Aussagen der Zeugen S. und K., wonach das Handgemenge zwischen dem Beschwerdeführer und den Geschädigten bereits vollständig beendet gewesen sei, als der Beschwerdeführer zwischen beiden hindurch gerannt sei, für widerlegt erachtet.

2. Mildere Maßnahmen als der Widerruf (§ 56f Abs. 2 StGB) reichen nicht aus.

Mildere Mittel sind nur dann eine ausreichende Reaktion auf das neuerliche Fehlver-halten, wenn neue Tatsachen vorliegen, die trotz des Bewährungsversagens die Er-wartung rechtfertigen, der Verurteilte werde zukünftig keine Straftaten mehr begehen (vgl. Senat NStZ-RR 2000, 170; Beschlüsse vom 9. März 2011 – 2 Ws 25-27/11 –, 30. Juli 2010 – 2 Ws 424/10 – und 21. Dezember 2009 – 2 Ws 595/09 -; std. Rspr.). Die günstige Prognose setzt dabei mehr voraus als den Willen, sich künftig straffrei zu führen. Der Beschwerdeführer muss auch befähigt sein, diesen Willen in die Tat umzusetzen. Diese Befähigung hat sich auf Tatsachen zu stützen, sie kann nicht unterstellt werden (vgl. Senat a.a.O.). Dabei ist von Bedeutung, dass der Widerruf nicht der Ahndung des Bewährungsbruchs dient, sondern dass auf der Grundlage der aktuellen Lebenssituation prognostisch bewertet werden muss, ob der Verurteilte seine kriminelle Lebensführung geändert hat oder mit einer solchen Änderung aufgrund nachvollziehbarer Tatsachen höchstwahrscheinlich zu rechnen ist (vgl. Senat StV 2010, 311; Beschlüsse vom 9. März 2011 – 2 Ws 25-27/11 – und vom 30. März 2010 – 2 Ws 74/10 – mit weit. Nachweisen).

Für eine derartige günstige Prognose finden sich hier keine ausreichenden Anhalts-punkte. Der Beschwerdeführer ist nur etwa ein Jahr nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug und trotz der Unterstützung durch eine Bewährungshelferin erneut mit einer schweren Straftat in Erscheinung getreten. Hinzu kommt, dass seine familiäre Situation vor seiner Inhaftierung in den Niederlanden alles andere als gefestigt war. Ausweislich des Berichts der Bewährungshelferin G. vom 4. Oktober 2011 stand er seinerzeit zwischen seiner holländischen „Noch-Ehefrau“ und seiner türkischen „Ex-Ehefrau“, mit denen er jeweils zwei gemeinsame Kinder hat, sah sich mit beider Er-wartungen in Bezug auf eine Fortsetzung seines früheren, aufwändigen Lebensstils konfrontiert und war gerade eine Beziehung zu einer dritten Frau eingegangen.

3. Der Umstand, dass die Bewährungszeit bereits am 20. August 2013 geendet hat, steht dem Widerruf nicht entgegen.

Ein Widerruf der Strafaussetzung ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch möglich (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1988, 501; Senat, Beschlüsse vom 27. Juli 2012 – 2 Ws 306/12 –, 1. Februar 2006 – 5 Ws 33/06 – und 15. Dezember 2003
– 5 Ws 657/03 –, std. Rspr.; Fischer, § 56f StGB Rdn. 19a). Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschluss vom 31. Januar 2012 – 2 Ws 580-583/11 – mit weit. Nachweisen, Arnoldi, StRR 2008, 84 [87]). Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Wider-rufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung rele-vanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 – juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschlüsse vom 21. Juni 2010 – 2 Ws 325-329/10 – und 10. Juli 2008
– 2 Ws 334/08 –; Fischer, § 56f Rdn. 19a mit weit. Nachweisen). Dies ist hier nicht der Fall.

Schon angesichts des Gewichts der in der Bewährungszeit begangenen neuen Straf-tat konnte sich vorliegend ein Vertrauen des Beschwerdeführers auf den Bestand der Strafaussetzung nicht bilden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2012 – 2 Ws 580-583/11 –, 24. Juni 2011 – 2 Ws 215-216/11 – und 1. Februar 2006 – 5 Ws 33/06 –). Hinzu kommt, dass die Strafvollstreckungskammer ihn mit Schreiben vom 30. September 2013 darauf hingewiesen hat, dass sie im Hinblick auf die neuerliche Verurteilung einen Widerruf der Strafaussetzung prüfe.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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