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Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 28.04.2014 (4) 161 Ss 47/14 (72/14)
Leitsatz: Eine Veränderung des Erscheinungsbildes eines Fahrzeugs des öffentlichen Personennahverkehrs durch Graffiti kann dessen öffentliche Nutzungsfunktion im Sinne des § 304 StGB ausnahmsweise auch dann beeinträchtigen, wenn es zwar grundsätzlich noch zur Personenbeförderung und damit seinem den Interessen der Allgemeinheit dienenden Zweck entsprechend eingesetzt werden könnte, weil die (technische) Funktionsfähigkeit und die Sicherheit der Fahrgäste durch die Erscheinungsänderung nicht beeinträchtigt wird, dem Verkehrsunternehmen der weitere Einsatz des Fahrzeuges vor einer Beseitigung der Schmierereien aber nicht zumutbar er-scheint und die erforderlichen Reinigungsarbeiten einen über die normalen Reinigungs- und Wartungszeiten hinausgehenden zusätzlichen Ausfall des Fahrzeuges mit sich bringen. In diesen Fällen ist aber jedenfalls eine erhebliche über die zur Tatbestandserfüllung gehörende nicht nur unerhebliche Veränderung hinausgehende Veränderung des Erscheinungsbildes des Fahrzeugs erforderlich.
KAMMERGERICHT Beschluss Geschäftsnummer: (4) 161 Ss 47/14 (72/14)
In der Strafsache gegen pp. wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung
hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 28. April 2014 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten Jugendrichter vom 29. November 2013 mit den Fest-stellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten Jugendrichter zurückverwiesen.
Gründe: Das Amtsgericht Tiergarten Jugendrichter hat den Angeklagten, der zur Tatzeit Heranwachsender war, der gemeinschädlichen Sachbeschädigung für schuldig be-funden und gegen ihn einen Freizeitarrest verhängt. Seine gegen dieses Urteil ge-richtete (Sprung-)Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat (vorläufigen) Erfolg.
Der Jugendrichter hat in dem angefochtenen Urteil folgende (abschließenden) Fest-stellungen zur Sache getroffen (Fehler im Original):
Am 3. April 2013 begab sich der Angeklagte zur Endhaltestelle ... Straße und be-sprühte dort entsprechend eines zuvor gefassten Tatentschlusses den auf dem linken Gleis in Richtung ... abgestellten Straßenbahnzug der Tramlinie ... mittels roter und silberner Sprühfarbe auf einer Fläche von ca. 10 m² mit dem Schriftzug ... Der durch Beseitigung der Schmiererei entstandene Schaden ließ sich nicht genau feststellen, dürfte aber mindestens bei 400.- bis 500.- liegen. Eine Anfra-ge des Angeklagten bei der BVG nach der Möglichkeit der Schadenswiedergut-machung blieb bislang ohne Antwort.
I.
Diese Feststellungen tragen den in rechtlicher Hinsicht vom Amtsgericht nicht nä-her begründeten Schuldspruch wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung ge-mäß § 304 Abs. 2 StGB nicht.
Nach der genannten Vorschrift macht sich strafbar, wer unbefugt das Erscheinungs-bild einer in deren Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Ge-genstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Hinzu-kommen muss ebenso wie bei dem Beschädigen nach § 304 Abs. 1 StGB nach ganz überwiegender Meinung eine Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion des Tatobjekts (vgl. Senat NStZ-RR 2009, 310; OLG Jena NJW 2008, 776, jeweils m.w.Nachw.).
Das Erscheinungsbild des Straßenbahnzuges ist durch das Besprühen nicht nur un-erheblich verändert worden. Der Gesetzgeber hat Veränderungen des Erschei-nungsbildes als in der Regel nicht nur unerheblich definiert, bei denen unmittelbar auf die Substanz der Sache eingewirkt wird, wie dies bei Graffiti anders als bei einer nur losen Verbindung zwischen dem Tatobjekt und dem Mittel der Veränderung, etwa dem vom Gesetzgeber zur Illustration angeführten deutlich sichtbaren Aufhän-gen von Wäsche auf dem Balkon eines Wohnhauses regelmäßig (vgl. OLG Jena a.a.O.) und auch bei der vorliegenden Besprühung der Außenfläche des Straßen-bahnzuges mit Farbe der Fall ist.
Den knappen Feststellungen kann auch noch entnommen werden, dass es sich bei den Farbauftragungen durch den Angeklagten um nicht nur vorübergehende Verän-derungen des Erscheinungsbildes des Straßenbahnzuges gehandelt hat. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten mit dem Merkmal nicht nur vorübergehend solche Veränderungen ausgeschlossen werden, die in kurzer Zeit von selbst wieder verge-hen oder ohne Aufwand entfernt werden können. Hieraus folgt, dass Erscheinungs-veränderungen erfasst werden, bei denen zwar einerseits eine Substanzverletzung der Sache nicht gegeben ist, andererseits die Tathandlung eine physikalisch dauer-hafte Veränderung der Oberfläche bewirkt, wie dies bei dem Beschriften und Bema-len mit nicht oder nur schwer abwischbarer Farbe der Fall ist (vgl. OLG Jena a.a.O. m.w.Nachw.). Das Amtsgericht hat vorliegend zwar keine Feststellungen zur Be-schaffenheit der Farbe oder zum für ihre Entfernung erforderlichen Arbeits- oder Zeitaufwand getroffen. Den Urteilsgründen ist aber zu entnehmen, dass die Beseiti-gung der Farbauftragung überhaupt einen erwähnenswerten Aufwand verursacht hat, denn durch Beseitigung der Schmiererei ist ein wenn auch nicht konkret be-zifferter finanzieller Schaden bei der Eigentümerin des Straßenbahnzuges ent-standen. Die Farbe ist danach weder von selbst nach kurzer Zeit verschwunden noch hat sie sich durch einfaches Abwischen oder Abwaschen im Rahmen der nor-malen Fahrzeugreinigung beseitigen lassen.
Ob die Besprühungen allerdings geeignet waren, die öffentliche Nutzungsfunktion des Straßenbahnzuges zu beeinträchtigen, lässt sich den Urteilsgründen nicht ent-nehmen.
Der Jugendrichter hat keine Ausführungen dazu gemacht, ob der Straßenbahnzug, bei dem es sich um einen dem öffentlichen Nutzen dienenden Gegenstand handelt (vgl. schon RGSt 34,1), infolge des Besprühens tatsächlich zumindest vorüberge-hend nicht weiterhin zur Personenbeförderung und damit seinem den Interessen der Allgemeinheit dienenden Zweck entsprechend eingesetzt werden konnte. Das Urteil enthält keine näheren Angaben zu den besprühten Flächen. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob neben den (Außen-)Wandflächen etwa auch Fenster und/oder Türen oder die Fahrerkabine derart übersprüht worden sind, dass der Stra-ßenbahnwagen (aus Sicherheitsgründen) zum Publikumstransport nicht mehr geeig-net war. Zwar ist die Größe der von den Besprühungen betroffenen Fläche mit ca. 10 m² angegeben. Es fehlen aber jegliche Feststellungen zu Art flächige Besprü-hung oder beispielsweise Ausführung der drei Buchstaben in Form nicht ausgefüllter Rahmen mit lediglich geringer Strichbreite und Platzierung der Farbauftragungen. Auch dazu, wie (zeitlich) umfangreich die zur Beseitigung des Tags erforderlichen Reinigungsarbeiten waren und wie lange der Wagen deshalb nicht zum Einsatz in der Personenbeförderung zur Verfügung stand und damit dem öffentlichen Nutzen entzogen war, fehlen jegliche Ausführungen in dem angefochtenen Urteil.
Auch wenn man mit der von der Generalstaatsanwaltschaft in Bezug genommenen (auf die tatsächlichen Verhältnisse und Regelungen des Personennahverkehrs sowie politische Zielsetzungen innerhalb der Metropolregion Hamburg abstellenden) Ent-scheidung des 2. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Dezember 2013 2 REV 72/13 (2) 2 Ss 118/13 [zitiert nach juris; NStZ-RR 2014, 81 nur Ls]) darüber hinausgehend die öffentliche Funktion von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen des öffentlichen Personennahver-kehrs im Sinne von § 304 Abs. 1 und 2 StGB bereits dann als beeinträchtigt ansieht, wenn das Erscheinungsbild der Fahrzeuge durch Beschmieren der Außenflächen so erheblich verändert wird, dass der öffentliche Zweck, mit komfortablen und sauberen Fahrzeugen neben dem Erhalt von Fahrgästen neue Fahrgäste zu gewinnen, um so durch Stärkung und Ausweitung des öffentlichen Personennahverkehrs ein weiteres Anwachsen des Individualverkehrs mit seinem Flächenverbrauch und seiner Um-weltbelastung zu verhindern, unterlaufen wird, nimmt dies dem Rechtsmittel nicht den vorläufigen Erfolg.
Zwar kann auch aus Sicht des Senats eine Veränderung des Erscheinungsbildes eines Fahrzeugs des öffentlichen Personennahverkehrs dessen öffentliche Nut-zungsfunktion ausnahmsweise auch dann beeinträchtigen, wenn es grundsätzlich noch zur Personenbeförderung eingesetzt werden könnte, weil die (technische) Funktionsfähigkeit und die Sicherheit der Fahrgäste durch die Erscheinungsänderung nicht beeinträchtigt wird. So kann bereits in dem bloßen Besprühen der Außenfläche von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs ohne Beeinträchtigung der Beförderungsfunktion etwa durch eine Einschränkung der Verkehrssicherheit durch Behinderung der Sicht des Fahrers oder der Fahrgastsicherheit durch Beschränkung der Einsichtnahme in den Zug vom Bahnsteig aus eine Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion derselben liegen, wenn dem Verkehrsunternehmen der weitere Einsatz des Fahrzeuges (auch unter dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht angesprochenen Aspekt der im öffentlichen Interesse angestrebten Verlagerung der Personenbeförderung im städtischen Bereich vom Individual- zum öffentlichen Personennahverkehr) vor einer Beseitigung der Schmierereien nicht zumutbar erscheint und die erforderlichen Reinigungsarbeiten einen gegenüber der regelmäßigen Reinigung und Wartung zusätzlichen Ausfall des Fahrzeuges für den Einsatz im Personennahverkehr mit sich bringen.
In diesen Fällen ist aber (auch aus Sicht des OLG Hamburg) jedenfalls eine erhebli-che über die zur Tatbestandserfüllung ohnehin festzustellende nicht nur unerhebli-che Veränderung hinausgehende Veränderung des Erscheinungsbildes des Fahr-zeugs erforderlich, die sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils (ebenso wie die durch die Tat verursachte Ausfallzeit des Straßenbahnzuges für die Perso-nenbeförderung) nicht entnehmen lässt. Allein die Angabe der Fläche, die von den Farbauftragungen betroffen war, belegt entgegen der Annahme der Generalstaats-anwaltschaft die Erheblichkeit der Veränderung des Erscheinungsbildes nicht, wenn (wie hier) die Art der Ausführung und die Platzierung des Tags offen bleiben. Zudem lässt sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen, dass der Straßenbahnzug zur Reinigung und damit tatbedingt über die normalen Reinigungs- und Wartungszeiten hinaus aus dem Beförderungseinsatz genommen werden musste.
II.
Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin zu-rück.
Zwar hat der Angeklagte nach den Feststellungen jedenfalls den Tatbestand der (einfachen) Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 2 StGB erfüllt. Für eine dahinge-hende Berichtigung des Schuldspruchs in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO durch den Senat bestand aber gleichwohl kein Raum, da nicht auszu-schließen ist, dass aufgrund einer neuen Verhandlung insbesondere durch die In-augenscheinnahme etwaiger Fotografien des besprühten Straßenbahnzuges, auf welche im Urteil nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen werden kann, wenn sie sich bei den Akten befinden ergänzende, einen Schuldspruch nach § 304 Abs. 2 StGB tragende Feststellungen zur Benutzbarkeit des Straßenbahnzuges für den öffentlichen Personennahverkehr getroffen werden können.
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