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Leitsatz: Voraussetzung des Entstehens der Gebühr Nr. 4102 Ziff. 3 VV-RVG ist ein Verhandeln über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft. Das bedeutet, dass der Verteidiger im Termin für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden sein muss, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERI H BESCHLUSS In der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, pp. (hier: Festsetzung der Vergütung des Pflichtverteidigers) Verteidiger: Rechtsanwalt, Saarbrücken hat der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 25. Juni 2014 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Saarbrücken beschlossen:
1. Die Beschwerde des Verteidigers vom 13. Mai 2014 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - 4. Strafkammer - vom 2. Mai 2014 wird als unbegründet verworfen. 2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe: Der Beschwerdeführer war dem früheren und inzwischen rechtskräftig verurteilten Angeklagten in dem Verbundverfahren 4 KLs 4/10 mit Beschluss des Vorsitzenden der 4. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 5. März 2010 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Mit seinem Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung vom 19. Dezember 2013 hat er unter anderem zweimal die Gebühr nach den Nrn. 4102, 4103 VV RVG in Höhe von jeweils 137,00 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer für seine Teilnahme an den im Ermittlungsverfahren stattgefundenen Vorführungsterminen vor dem Amtsgericht Saarbrücken am 19.02.2008 und 09,10.2009 geltend gemacht. Der erstgenannte Termin betraf die Vorführung des früheren Beschuldigten vor den Ermittlungsrichter nach vorläufiger Festnahme in dem später nachverbundenen Verfahren 24 Js 150/08 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (4 KLs 7/10 LG Saarbrücken); der Ermittlungsrichter erließ im Termin einen Haftbefehl, nachdem sich der Beschuldigte zur Sache nicht eingelassen hatte. In dem Termin vom 09.10.2009 war dem früheren Beschuldigten in dem später führenden Verfahren 24 Js 494/09 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (4 KLs 4/10 LG Saarbrücken) der am Vortag gegen ihn erlassene Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken verkündet worden, wobei der Beschuldigte ebenfalls keine Erklärung zur Sache abgegeben hatte.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Februar 2014 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts die genannten Terminsgebühren mit der Begründung abgesetzt, dass sich die Termine allein auf die Verkündung der Haftbefehle beschränkt hätten, was kein Verhandeln über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft darstelle. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Verteidiger Erinnerung eingelegt, die er auf die Absetzung dieser Terminsgebühren beschränkt hat.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die zuständige Strafkammer durch den Einzel-richter die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Gegen den ihm am 6. Mai 2014 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger mit am selben Tag eingegangenem Telefaxschreiben vom 13. Mai 2014 Beschwerde eingelegt, die er mit weiterem Schriftsatz vom 5. Juni 2014 begründet hat. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Bezirksrevisorin hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II. 1. Die Beschwerde, über die der Senat, da die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist fristgerecht (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist die für den Beschwerdegegenstand maßgebliche Wertgrenze von 200,-- Euro (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) vorliegend überschritten, weshalb es der Zulassung der Beschwerde durch das Erinnerungsgericht nicht bedurfte.
2. In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Die Strafkammer hat es zu Recht abgelehnt, für die Teilnahme des Verteidigers an den Terminen vor dem Amtsgericht am 19.02.2008 und am 09.10.2009 jeweils eine Terminsgebühr gemäß Nrn. 4102, 4103 VV RVG festzusetzen.
Die vorliegend allein in Betracht kommende Nr. 41^02 Ziff. 3 VV RVG sieht eine Terminsgebühr (nur) für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung vor, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird. Erforderlich ist danach ein Verhandeln. Mit diesem Erfordernis wollte der Gesetzgeber wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt ist erreichen, dass die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht von diesem Gebührentatbestand erfasst werden und die Teilnahme des Rechtsanwalts an derartigen Terminen nicht gesondert honoriert wird (vgl. amtliche Begründung BT-Drucks. 15/1971, S. 223; OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2005 2 (s) Sbd VIII - 224/05 ; KG, Beschluss vom 31.10.2008 (1) 2 StE 6/07 - 6 (6/07) ; Thüring. OLG, Beschluss vom 15.10.2013 1 Ws 344/13 , jew. zitiert nach juris); Burhoff, RVG Straf- und Buß-geldsachen, 3. Aufl., S. 1001 Rn. 31), es sei denn an die Verkündung des Haftbefehls schließt sich eine Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft an (vgl. amtliche Begründung, a.a.O.). Das bedeutet, dass der Verteidiger im Termin für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden sein muss, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden (vgl. KG, a.a.O.). Demgegenüber liegt ein Verhandeln" nicht schon dann vor, wenn der Verteidiger dem Angeklagten bei dessen Vorführung vor dem Haftrichter lediglich anrät, keine Angaben zur Sache zu machen und dieser hierauf schweigt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2006 2 (s) Sbd IX - 117/06 , juris; Thüring. OLG, a.a.O.), der Verteidiger im Termin einen Antrag auf Akteneinsicht stellt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2006 2 (s) Sbd IX - 31/06 , juris; Kroiß in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Vorbemerkung 4, Nr. 4100 4103 VV Rn. 36) und/oder auf seinen Antrag als Pflichtverteidiger beigeordnet wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27,11.2006 2 (s) Sbd IX - 117/06 , a.a.O.; Kroiß, a.a.O.).
b) Eine Tätigkeit in dem so verstandenen Sinne hat der Verteidiger weder in dem Vorführungstermin am 19.02.2008 noch in demjenigen am 09.10.2009 entfaltet.
aa) Im Termin vom 09.10.2009 hat der Verteidiger, nachdem dem Beschuldigten der Haftbefehl verkündet, ihm eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Belehrung gemäß § 136 StPO erteilt und eine Ausfertigung des Haftbefehls übergeben worden war und er sich zur Sache nicht geäußert hatte, ausweislich des Terminsprotokolls nämlich lediglich Akteneinsicht und seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger beantragt, weitere Erklärungen oder Stellungnahmen zur Fortdauer der Untersuchungshaft hingegen nicht abgegeben. Soweit der Verteidiger in seinem Schrift-satz vom 07.02.2014 vorgetragen hat, dass der Ermittlungsrichter den Sachverhalt und die den Tatverdacht begründenden Umstände erörtert habe, und zur Verdeutlichung dieses Vortrags den Inhalt eines von ihm für seine Unterlagen gefertigten Aktenvermerks dargelegt hat, vermag dieses Vorbringen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat ergibt sich hieraus lediglich, dass der Ermittlungsrichter den Verteidiger über den Ermittlungsstand informiert und der Beschuldigte sodann offenbar auf Anraten des Verteidigers keine Angaben zur Sache gemacht hat. Eine gebührenauslösende Tätigkeit im Sinne der Nr. 4102 VV RVG wird mit diesem Vortrag indes nicht dargetan.
bb) Nichts anderes gilt bezüglich des Vorführungstermins am 19.02.2008. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug, denen er sich anschließt. Zwar hat zu Beginn dieses Termins noch kein Haftbefehl bestanden, sondern ist dieser erst im Verlaufe des Termins erlassen worden, nachdem der Beschuldigte nach Belehrung keine Angaben zur Sache gemacht hatte. Aber auch in diesem Termin hat der Verteidiger ausweislich des Terminsprotokolls mit Ausnahme der Beantragung von Akteneinsicht keine weiteren Erklärungen oder Stellungnahmen zur Anordnung der Untersuchungshaft abgegeben und wird Entsprechendes vom Verteidiger auch nicht vorgebracht.
Danach war die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
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