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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Aufbauseminar, Fahrerlaubnis auf Probe

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Düsseldorf, Urt. v. 25.06.2014 - 14 K 9471/13

Leitsatz: 1. Für die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. wegen einer rechtskräftig geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeit innerhalb der zweijährigen Probezeit ist maßgeblich der Zeitpunkt der Tatbegehung und nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der ahndenden Entscheidung.
2. Die Bindungswirkung an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach §§ 2a Abs. 2 S. 2 StVG a.F., 2a Abs. 2 S.1 Nr. 1 bis 3 StVG a.F. verwehrt den Fahrerlaubnisbehörden ebenso wie den Verwaltungsgerichten eine eigenständige Überprüfung der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung wegen des eintragungspflichtigen Verkehrsverstoßes. Der Fahrerlaubnisinhaber ist daher darauf verwiesen, seine diesbezüglichen Einwendungen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren geltend zu machen. Soweit er von den ihm in diesen Verfahren zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten - aus welchen Gründen auch immer - keinen Gebrauch gemacht hat, hat dies zur Folge, dass er die rechtskräftige Bußgeldentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausnahmslos gegen sich gelten lassen muss und gemäß § 2a Abs. 2 S. 2 StVG a.F. mit Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Bußgeldentscheidung nicht (mehr) gehört werden kann.
3. Die Bewertung, ob eine Zuwiderhandlung im Rahmen des § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG a.F. als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend einzustufen ist, hat der Verordnungsgeber gemäß Anlage 12 zu § 34 FeV a.F. selbst vorgenommen. Diese normative Bewertung ist bindend und lässt für eine Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles keinen Raum.


In pp.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe.

Die am 00.09.1992 geborene Klägerin ist Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die ihr am 06.05.2013 erstmals erteilt wurde.

Mit Schreiben vom 15.11.2013 übersandte das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten hinsichtlich der Klägerin einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Daraus geht hervor, dass die Klägerin am 15.07.2013 um 15:01 Uhr in T. in Höhe der D. Straße / L. Straße mit ihrem Fahrzeug abgebogen ist, ohne ein entgegenkommendes / in gleicher Richtung fahrendes Fahrzeug durchfahren zu lassen. Hierbei ist es zu einem Unfall gekommen. Die diesbezüglich ergangene Bußgeldentscheidung der Stadt T. vom 10.10.2013 ist am 29.10.2013 rechtskräftig geworden. Hierfür wurden zwei Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen. Ferner enthält das Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes den Hinweis, dass es sich bei der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit um eine Zuwiderhandlung nach Abschnitt A der Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung handelt.

Mit Bescheid vom 26.11.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 28.11.2013, ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe an. Der Klägerin wurde eine Frist zur Vorlage der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem angeordneten Aufbauseminar bis zum 03.02.2014 gesetzt. Ferner setzte die Beklagte für die erfolgte Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,60 Euro fest und machte Postzustellauslagen in Höhe von 3,45 Euro geltend. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei Inhaberin einer Fahrerlaubnis auf Probe und habe innerhalb der Probezeit eine Verkehrszuwiderhandlung nach Abschnitt A der Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung begangen. Infolgedessen sei die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen.

Die Klägerin hat am 12.12.2013 Klage erhoben.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe zwar einen Fehler begangen, allerdings sei es zu keinem schweren Unfall mit Personenschäden gekommen. Es sei nur ein kleiner Sachschaden entstanden. Die Führerin des entgegenkommenden Fahrzeuges habe ihr ein Zeichen gegeben, dass sie losfahren könne, sei dann aber im gleichen Augenblick losgefahren wie sie, so dass es zu einem Unfall gekommen sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 26.11.2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, die Fahrerlaubnisbehörde sei hinsichtlich der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar an die rechtskräftige Entscheidung über eine Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit gebunden.

Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 19.03.2014 (Beklagte) und vom 14.04.2014 (Klägerin) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg.

Die als Anfechtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich. Demgemäß sind der gerichtlichen Überprüfung die einschlägigen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG a.F.) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV a.F.) in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung zugrundezulegen.

Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F..

Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis, gegen den wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG a.F. in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Der Fahrerlaubnisbehörde wird diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. sind vorliegend erfüllt.

Wie sich der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 15.11.2013 entnehmen lässt, ist die Klägerin am 15.07.2013 als Führerin eines Kraftfahrzeuges mit ihrem Fahrzeug abgebogen, ohne ein entgegenkommendes / in gleicher Richtung fahrendes Fahrzeug durchfahren zu lassen. Sie hat damit eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG a.F. i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 9, § 9 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) begangen, die mit am 29.10.2013 rechtskräftig gewordenem Bußgeldbescheid vom 10.10.2013 geahndet wurde. Diese rechtskräftige Bußgeldentscheidung war gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG a.F. in das Verkehrszentralregister einzutragen, weil die begangene Verkehrszuwiderhandlung gemäß Abschnitt 1 lfd. Nr. 39.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) im Regelfall mit einem Bußgeld von 70,00 Euro bedroht ist, welches den in § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG a.F. genannten Mindestbetrag von 40,00 Euro überschreitet. Darüber hinaus ist der Verkehrsverstoß nach Ziffer 6.6 der Anlage 13 zu § 40 FeV a.F. mit zwei Punkten im Verkehrszentralregister zu bewerten.

Die rechtskräftig geahndete Verkehrsordnungswidrigkeit hat die Klägerin auch innerhalb der zweijährigen Probezeit begangen, die regulär am 06.05.2015 abläuft (§ 2a Abs. 1 Satz 1 StVG a.F.). Maßgeblich ist insoweit, wie sich bereits dem Wortlaut des § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG a.F. („begangenen“) entnehmen lässt, der Zeitpunkt der Tatbegehung – hier der 15.07.2013 – und nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der ahndenden Entscheidung– hier der 29.10.2013 –.

Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 2a StVG, Rn. 26.

Soweit die Klägerin hinsichtlich der rechtskräftigen Bußgeldentscheidung vom 10.10.2013 sinngemäß geltend macht, es seien keine Personenschäden entstanden und sie treffe kein Verschulden an dem Unfall, so kann sie mit diesem Einwand im Verfahren betreffend die Anordnung eines Aufbauseminars nicht gehört werden. Dies ergibt sich unmissverständlich aus der gesetzlichen Regelung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG a.F., wonach die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG a.F. an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden ist. Diese Bindungswirkung verwehrt den Fahrerlaubnisbehörden ebenso wie den Verwaltungsgerichten eine eigenständige Überprüfung der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung wegen des eintragungspflichtigen Verkehrsverstoßes. Der Fahrerlaubnisinhaber ist daher darauf verwiesen, seine diesbezüglichen Einwendungen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren geltend zu machen. Soweit er von den ihm in diesen Verfahren zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten – aus welchen Gründen auch immer – keinen Gebrauch gemacht hat, muss er belastende rechtskräftige Entscheidungen solange gegen sich gelten lassen, wie sie nicht aufgehoben worden sind oder nicht mehr verwertet werden dürfen.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2013 – 16 B 904/13 –, Rn. 3 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2013 – 14 L 1194/13 –, Rn. 21 ff., juris; VG Aachen, Beschluss vom 05.01.2012 – 3 L 509/11 –, Rn. 14 ff., juris; ebenso zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2011 – 16 B 1621/10 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.03.2010 – 12 ME 37/10 –, Rn. 5, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2008 – OVG 1 N 85.08 –, Rn. 4, juris.

So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat – soweit ersichtlich – von den Rechtsschutzmöglichkeiten im Ordnungswidrigkeitenverfahren keinen Gebrauch gemacht. Dies hat zur Folge, dass sie die rechtskräftige Bußgeldentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausnahmslos gegen sich gelten lassen muss und gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG a.F. mit Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Bußgeldentscheidung nicht (mehr) gehört werden kann.

Bei der am 15.07.2013 innerhalb der Probezeit begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit handelt es sich auch um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F.. Nach § 34 Abs. 1 FeV a.F. erfolgt die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach Anlage 12 zu § 34 FeV a.F.. Die Bewertung, ob eine Zuwiderhandlung im Rahmen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. als „schwerwiegend“ oder „weniger schwerwiegend“ einzustufen ist, hat der Verordnungsgeber demnach gemäß Anlage 12 zu § 34 FeV a.F. selbst vorgenommen. Diese normative Bewertung ist bindend und lässt für eine Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles keinen Raum.

Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 26.02.2007 – 11 ZB 06.2630 –, Rn. 12, juris; VG Augsburg, Urteil vom 10.10.2012 – Au 7 S 12.1189 –, Rn. 25, juris.

Nach Abschnitt A, Ziffer 2.1, Variante 6 der Anlage 12 zu § 34 FeV a.F. werden Verstöße gegen § 9 StVO, mithin Verstöße hinsichtlich des Abbiegens, ohne Einschränkung den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen zugeordnet. Da es sich bei der am 15.07.2013 begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG a.F. i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 9, § 9 Abs. 3 StVO um einen solchen Verstoß handelt, ist er folglich zwingend als schwerwiegende Zuwiderhandlung zu qualifizieren.

Angesichts der angeordneten Teilnahme an einem Aufbauseminar verlängert sich gemäß § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG a.F. die Probezeit der Klägerin um zwei weitere Jahre.

Rechtliche Bedenken gegen die im angefochtenen Bescheid vom 26.11.2013 getroffene Kostenentscheidung bestehen ebenfalls nicht.

Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 25,60 Euro beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StVG a.F., § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 210 der Anlage zu § 1 GebOSt. Die Verpflichtung zum Ersatz der Auslagen für die Zustellung in Höhe von 3,45 Euro ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt die unter Nr. 46.12 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgenommene Bewertung mit der Hälfte des Auffangwertes von 5.000,00 Euro.

Einsender:

Anmerkung:


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