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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Beleidigung, zu milde Bestrafung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Urt. v. 24.09.2014 - 3 Ss 94/14

Leitsatz: Eine Geldstrafe in Höhe von nur 30 Tagessätzen löst sich auch bei einer Verurteilung wegen Beleidigung dann nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, wenn der Angeklagte bereits vielfach und gewichtig vorbestraft ist und die Tat während einer Inhaftierung begangen hat. In einem solchen Fall liegt wegen besonderer in der Persönlichkeit des Täters liegender Umstände vielmehr die Notwendigkeit der Verhängung einer (kurzen) Freiheits-strafe i.S.d. § 47 Abs. 1 StGB nahe.


In pp.
Das AG verurteilte den Angekl. wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Auf seine hiergegen eingelegte Berufung änderte das LG das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass es den Angekl. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilte. Nach den Feststellungen und Wertungen des LG richtete der vielfach (auch) zu langjährigen Freiheitsstrafen vorbestrafte An-gekl., nachdem er aufgrund eines Haftbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe festgenom-men und inhaftiert worden war, an die zuständige Vollstreckungsrechtspflegerin der StA ein Schreiben, in welchem er sich über seine Festnahme und Inhaftierung mokierte. Das Schreiben schloss mit den Worten: „Im Übrigen wollte ich noch mitteilen, dass bei uns im Moment die DUSCHLampe kaputt ist, aber ich gehe von einer baldigen Reparatur aus...“. Das LG hat die Äußerung des Angekl. dahingehend gewertet, dass er die Rechtspflegerin als „Du Schlampe“ titulieren wollte. Gegen das Berufungsurteil wenden sich der Angekl. und die StA mit ihrer jeweils mit der Verletzung sachlichen Rechts begründeten Revision, letztere beschränkt auf den Rechts-folgenausspruch. Während das Rechtsmittel des Angekl. ohne Erfolg blieb, führte die Revision der StA zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs des angegriffenen Urteils und zur Zurück-verweisung an eine andere Strafkammer des LG.
Aus den Gründen:
I. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision des Angekl. hat keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angekl. ergeben. Der rechtsfehlerfrei getroffene Schuldspruch wird von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil getragen. Der Angekl. kann sich auch nicht darauf berufen, dass seine Tat in Ausübung der Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) gerechtfertigt sei. Bei der inkriminierten Äußerung handelt es sich um eine reine Schmähung in Form einer Formalbeleidigung, bei der die Meinungsfreiheit von vornherein zurückzutreten hat (vgl. nur BVerfGE 99, 185 = NJW 1999, 1322 m.w.N.). Auch der Rechtsfolgenausspruch weist keinen den Angekl. beschwerenden Rechtsfeh-ler auf.
II. Dagegen ist die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der StA auf die Sachrüge hin begründet. Die Festsetzung der Strafe weist durchgreifende Rechtsfehler auf.
1. Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Auf-gabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlas-tenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegenei-nander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzu-messung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehler-haft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, ge-rechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ i.S.d. § 337 StPO vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtig-keitskontrolle ausgeschlossen (vgl. grundlegend BGHSt 34, 345 = NJW 1987, 3014 = wistra 1987, 287 = StV 1987, 337).
2. Auch unter Berücksichtigung der aus den genannten Gründen nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
a) Zum einen zieht die Berufungskammer bei der Strafzumessung zugunsten des An-gekl. Umstände heran, denen keine für die Schuld des Angekl. maßgebliche Bedeutung zukommt.
aa) So ist es bereits rechtsfehlerhaft, soweit das LG zugunsten des Angekl. berücksich-tigt, dass er sich bei der Verletzten mit Schreiben vom 23.08.2012 entschuldigt habe. Zwar kann eine Entschuldigung beim Tatopfer durchaus für die Strafzumessung von Bedeutung sein. Im vorliegenden Fall war es nach den Feststellungen im angefochte-nen Urteil jedoch so, dass der Angekl. mit weiterem Schreiben vom 06.10.2012 gegen-über der Verletzten geäußert hat, dass „sich sein Entschuldigungsschreiben lediglich auf das ‚Sehr geehrte‘ bezogen“ habe. Damit hat der Angekl. seine ursprüngliche Ent-schuldigung nicht nur vollends zurückgenommen, was das LG zu Unrecht als bloße „Relativierung“ einstuft, sondern obendrein einen erneuten Angriff auf den Achtungsan-spruch der Verletzten unternommen. Eine strafmildernde Bedeutung kann damit der ursprünglichen, vom Angekl. selbst wieder zurückgenommenen ‚Entschuldigung‘ nicht mehr beigemessen werden.
bb) Ferner hat das LG eine „nachvollziehbare Verärgerung“ des Angekl. angenommen und zu seinen Gunsten bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass er sich „ungerecht behandelt gefühlt“ habe. Auch diesem Gesichtspunkt hätte schon deshalb keine rele-vante Bedeutung beigemessen werden dürfen, weil ein Zusammenhang mit der Person der Verletzten nicht bestand, zumal nach den Urteilsgründen gerade nicht davon aus-gegangen werden kann, dass diese einen „nachvollziehbaren Anlass“ für die Verärge-rung des Angeklagten gegeben hatte.
cc) Ebenfalls nicht plausibel sind die Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil, soweit dort der Umstand, dass der Angekl. im vorliegenden Verfahren „mehr als 100 Tage“ im Hinblick auf die Verschubung „nach den Bedingungen eines Untersu-chungshäftlings und nicht nach denen eines Strafgefangenen untergebracht war“, zu seinen Gunsten berücksichtigt wurde. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern dies eine besondere, den Angekl. belastende Tatsache darstellen sollte, die im Rahmen der Strafzumessung für ihn sprechen könnte.
b) Zum anderen ist [...] die verhängte Geldstrafe aber auch deswegen rechtsfehlerhaft, weil es sich dabei um eine unvertretbar milde Strafe handelt, die ihre Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nicht erfüllt. Es handelt sich vielmehr um eine derart milde Strafe, die bei zutreffender Gewichtung der im vorliegenden Fall zu berücksichti-genden gravierenden Strafverschärfungsgründe unter keinen Umständen mehr vertret-bar ist. Sie steht in keinem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt und zum Grad der persönlichen Schuld des Angekl. und unterschreitet somit den dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraum (vgl. hierzu nur BGHSt 24, 132; NJW 1977, 1247). Die von der Strafkammer verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen orien-tiert sich innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens des § 185 StGB am unteren Ende und damit in einem Bereich, der an sich für einen nicht oder nur geringfü-gig vorbestraften Täter, der Schuldeinsicht und Reue erkennen lässt, als angemessen erscheint. Zwar hat das LG im Zusammenhang mit den gegen den Angekl. sprechen-den Gesichtspunkten dessen Vorleben, insbesondere seine zahlreichen Vorstrafen, erwähnt. Die Strafkammer hat aber keine entsprechende Gewichtung vorgenommen und aus dem Vorleben nicht die gebotenen Schlüsse gezogen. Denn andernfalls ist es nicht zu erklären, weshalb das LG von der Verhängung einer Freiheitsstrafe abgesehen und stattdessen nur eine – überdies - außerordentlich milde Geldstrafe ausgesprochen hat. Der Angekl. musste seit dem Jahr 1989, und zwar schon als Jugendlicher, immer wieder wegen der Begehung verschiedenster Straftaten strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden. Bewährungschancen hat er häufig nicht genutzt, vielmehr kam es in einer großen Anzahl von Fällen zum Bewährungswiderruf. Weder Geldstrafen noch die Verhängung von Freiheitsstrafen konnten ihn auf den rechten Weg führen. Selbst (zu-sammengerechnet) langjähriger Strafvollzug hatte keinen läuternden Einfluss auf ihn. Die verfahrensgegenständliche Tat wurde überdies aus der Haft heraus begangen. Bei dieser Situation ist ersichtlich, dass das LG nicht nur eine unvertretbar milde Strafe verhängt, sondern zudem fehlerhaft die Voraussetzungen des § 47 I StGB verneint hat. Denn bei Berücksichtigung der genannten Umstände, insbesondere der Tatsache, dass der Angekl. sich bislang durch die Vorstrafen völlig unbeeindruckt gezeigt hat, ist die Annahme des LG, es lägen keine besonderen Umstände in der Tat oder der Persön-lichkeit des Angekl. vor, welche die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf diesen oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen, schlechterdings nicht mehr verständlich. Gerade unter spezialpräventiven Gesichts-punkten ist die Annahme, der Angekl. könnte nunmehr durch eine (geringfügig bemes-sende) Geldstrafe auf den rechten Weg geführt werden, unter keinen Umständen be-rechtigt. [...]

(Mitgeteilt von Richter am OLG Dr. G. Gieg, Bamberg)

Einsender: RiOLG Dr. Georg Gieg, Würzburg

Anmerkung:


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