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Entscheidungen

Zivilrecht

Verhalten, Kraftfahrzeugführer, Kreuzung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Münster, 08.08.2014 - 011 O 279/11

Leitsatz:


In pp.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem behaupteten Verkehrsunfallereignis am 17.09.2011 im Kreuzungsbereich K in T unter Beteiligung des Pkw Marke C, amtliches Kennzeichen XXXX, und des Pkw Marke P, amtliches Kennzeichen XXXXX, geltend.

Wegen des Ereignisses beauftragte der Kläger den Sachverständigen L mit der Schadensbegutachtung. Dieser kam mit schriftlichem Gutachten vom 06.10.2011 zu dem Ergebnis, dass für die darin im Abschnitt „Festgestellte Beschädigungen“ (S. 5; Bl. 13 d.A.) aufgeführten Schäden am oben genannten C Reparaturkosten ohne Umsatzsteuer in Höhe von 6.525,54 € anfallen. Das Gutachten führt als „Vorschäden“ am C an:

„Das Fahrzeug weist einen instand gesetzten Vorschaden im Bereich der Fahrzeugfront auf.

Das Fahrzeug weist einen instand gesetzten Vorschaden im Bereich der Fahrzeugseite rechts vorne auf.

Das Fahrzeug weist einen instand gesetzten Vorschaden links mittig auf.“

An „Altschäden“ werden im Gutachten aufgeführt:

„Das Fahrzeug weist übliche Alters-/Laufleistungsbedingte Gebrauchs-/Nutzungserscheinungen auf.

Die Fahrzeugkarosserie außen ist rundum teilweise nachlackiert (fachgerecht).

Die Fondtür links weist 3 lokale Dellen ohne Lackbeschädigungen auf.

Das Seitenteil hinten links weist eine lokale Delle ohne Lackbeschädigungen auf.“

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2011 verlangte der Kläger von der Beklagten zu 3) als Haftpflichtversicherin des oben genannten P– dessen Halter und Eigentümer der Beklagte zu 1) ist – die Zahlung von Schadensersatz binnen zwei Wochen. Weder die Beklagte zu 3) noch die Beklagten zu 1) und 2) leisteten an den Kläger derartige Zahlungen.

Mit dem oben genannten C war der Kläger bereits vor dem Ereignis am 17.09.2011 in mehrere Verkehrsunfälle verwickelt und trug daraus jeweils diverse Schäden davon. Unter anderem kam es am 07.08.2010 zu einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug eines Herrn D. Auch in diesem Zusammenhang beauftragte der Kläger den Sachverständigen L mit der Schadensbegutachtung. In seinem schriftlichen Gutachten vom 12.08.2010 kam dieser zu dem Schluss, dass auf Grund des Zusammenstoßes mit Herrn D ein reparaturdürftiger Schaden an der linken Fahrerseite des klägerischen C in Höhe von 4.331,20 € entstand. Ein weiterer Unfall ereignete sich am 31.08.2011, als der Kläger mit besagtem C die vorfahrtsberechtigte K1 in T stadteinwärts befuhr, während ein Herr C1 aus dem in Fahrtrichtung des Klägers gesehen links liegenden T1 die K1 überqueren wollte. Die beiden Fahrzeuge kollidierten. Auch in diesem Fall beauftragte der Kläger den Sachverständigen L mit der Schadensbegutachtung. Der Unfall war Gegenstand des Rechtsstreits 2 O 462/11 vor dem Landgericht Münster.

Der Kläger behauptet, Eigentümer des C, amtliches Kennzeichen XXXX, zu sein. Am 17.09.2011 habe er mit diesem Fahrzeug gegen 18:30 Uhr die vorfahrtsberechtigte K1 in T, an der er wohnt, stadtauswärts in Richtung seines Wohnhauses befahren. Wegen eines vor dem Kreuzungsbereich Kauf seiner Fahrbahn geparkten Fahrzeugs habe er zeitweilig auf die Gegenfahrbahn ausweichen müssen. Der Beklagte zu 2) sei mit dem P des Beklagten zu 1) aus dem vom Kläger gesehen links liegenden T1 gekommen und nach rechts in die K1 eingebogen. Dabei habe der Beklagte zu 2) das am T1 befindliche Stoppschild überfahren und nicht abgewartet, bis er, der Kläger, sich nach dem eben beschriebenen Überholvorgang wieder in seine Fahrbahn einordnen konnte. In der Folge sei es zu einer für ihn unvermeidbaren Kollision gekommen. Auf Wunsch der Beklagten zu 1) und 2) sei die Polizei nicht hinzugezogen worden. Im Gegenzug habe der Beklagte zu 2) ein Schuldanerkenntnis (Anlage K 1 zur Klageschrift) unterzeichnet.

Durch den Unfall seien die auf S. 5 im Gutachten des Sachverständigen L vom 06.10.2011 beschriebenen Beschädigungen an der linken Fahrerseite des C (vgl. Bl. 13, 75f. d.A.) entstanden.

Vor diesem Hintergrund ist der Kläger der Ansicht, die Beklagten müssten ihm gesamtschuldnerisch die im Gutachten des Sachverständigen L vom 06.10.2011 aufgeführten Netto-Reparaturkosten, die für dieses Gutachten angefallenen Kosten nebst Unkostenpauschale sowie außergerichtliche Anwaltskosten ersetzen.

Der Kläger beantragt,


1.


die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.434,44 € zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu zahlen;


2.


die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.


Die Beklagten beantragen,


die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger hätte eine Kollision mit dem Beklagten zu 2), sofern sie stattgefunden hat, durch einfaches Bremsen vermeiden können. Er habe den Unfall bewusst provoziert.

Im Hinblick auf den weitergehenden Sachvortrag und die Rechtsansichten der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Die Akten 2 O 462/11 Landgericht Münster, 91 Js 2774/11 Staatsanwaltschaft Münster, 91 Js 2567/11 Staatsanwaltschaft Münster (3 LS 94/11 Schöffengericht Ahaus), 91 Js 2568/11 (3 LS 1/12 Schöffengericht Ahaus) und 91 Js 2773/11 Staatsanwaltschaft Münster waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Das Gericht hat in Bezug auf den Hergang des Unfalls vom 17.09.2011 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L1. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 18.07.2014 Bezug genommen. Der Kläger und der Beklagte zu 2) wurden im mündlichen Termin vom 24.08.2012 persönlich angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der Verhandlung verwiesen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.10.2012. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. C2 vom 09.08.2013 sowie im Hinblick auf die mündliche Erläuterung seines Gutachtens auf das Verhandlungsprotokoll vom 18.07.2014 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Halter, Fahrer und Versicherer des auf Beklagtenseite beteiligten Fahrzeugs ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG und § 115 VVG. Durch den Betrieb des vom Beklagten zu 2) geführten Kraftfahrzeugs ist dem Kläger ein Sachschaden entstanden.

1. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich am 17.09.2011 im Kreuzungsbereich K in T eine Kollision zwischen dem vom Kläger geführten C und dem vom Beklagten zu 2) gefahrenen P ereignet hat. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den insoweit übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Beklagten zu 2) im Termin vom 24.08.2012, den Schilderungen der Zeugin L1 im Termin vom 18.07.2012 sowie dem Befund des Sachverständigen Dr. C2, dass bestimmte Schäden am C vom Kontakt mit dem P stammen. Weiter steht nach den Ausführungen der hier genannten Unfallbeteiligten fest, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kollision die K1 stadtauswärts befuhr, während der Beklagte aus dem vom Kläger gesehen links gelegenen T1 versuchte, nach rechts in die K1 einzubiegen.

2. Durch die Kollision sind die weiter unten beschriebenen Schäden am C entstanden. Zur Überzeugung des Gerichts steht auch fest, dass der Kläger Verletzter im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ist. Zu seinen Gunsten streitet gemäß § 1006 BGB die von den Beklagten nicht widerlegte Eigentumsvermutung am oben genannten C. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses unstreitig im Besitz des Fahrzeugs war und hier den Fahrzeugbrief vorgelegt hat (vgl. Anlage K 5 zum klägerischen Schreiben vom 12.03.2012 sowie Protokoll vom 24.08.2012).

3. Die Schädigung war auch rechtswidrig. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger, wie von den Beklagten behauptet, den Unfall vom 17.09.2011 provoziert hat. Ein provozierter Unfall liegt vor, wenn der Geschädigte vorsätzlich einen Unfall verursacht, um den nicht eingeweihten und zumeist schuldlosen, zumindest nicht vorsätzlich handelnden Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Da es dem angeblich Geschädigten zur Erreichung dieses Zwecks gerade auf die Beschädigung seines Eigentums ankommt, willigt er in die Beschädigung ein, sodass nicht rechtswidrig in sein Eigentum eingegriffen wird (BGHZ 71, 339 = NJW 1978, 2154). Die Beweislast hierfür obliegt dem Schädiger bzw. dessen Versicherung, wobei der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten genügt (KG Berlin, Urt. v. 06.07.2000, 12 U 9651/98 – juris).

Den erforderlichen Beweis für einen vom Kläger provozierten Unfall haben die Beklagten nicht erbracht. Es ist unstreitig, dass es sich bei der vom Kläger genutzten K1 um eine vorfahrtsberechtigte Straße handelt und sich an dem vom Beklagten zu 2) befahrenen T1 ein Stoppschild befindet. Der Sachverständige Dr. C2 hat in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und er allenfalls eine Sekunde vor der Kollision die Möglichkeit hatte, auf den von links kommenden Beklagten zu 2) zu reagieren, um abzubremsen oder auszuweichen. Im Termin vom 18.07.2014 hat Dr. C2 noch einmal erläutert, dass diesem Befund die hypothetische Annahme zu Grunde lag, dass der Beklagte zu 2) zunächst am Stoppschild im T1 angehalten hat – was zwischen den Parteien streitig ist – und sodann mit einer relativ geringen Anfahrbeschleunigung von 1 m/sec2 in die K1 eingebogen ist. Im Termin hat der Sachverständige die Zeugin L1 dazu befragt, ob nach ihrer Wahrnehmung der Beklagte zu 2) außergewöhnlich langsam in die K1 eingefahren ist, was die Reaktionszeit des Klägers unter Umständen verlängert hätte. Dies konnte die Zeugin jedoch nicht bestätigen und auch die Beklagten haben sich dahingehend nicht eingelassen.

Bei einer Reaktionsdauer von 1 Sekunde stand dem Kläger kein Handlungszeitraum für Ausweichbewegungen oder ein erfolgreiches Abbremsen zur Verfügung. Dementsprechend hat der Sachverständige Dr. C2 den Unfall als für den Kläger unvermeidbar bezeichnet. Darüber hinaus lässt sich auf dem mittleren Foto in Anlage A 10 zum schriftlichen Sachverständigengutachten vom 09.08.2013 erkennen, dass die dort festgehaltene Schrammspur an der Unterseite der Fahrertür und linken Fondtür des klägerischen C – die eindeutig dem Unfall am 17.09.2011 zuzuordnen ist – leicht von vorn oben nach unten hinten verläuft. Weiter hat der Sachverständige im Termin vom 18.07.2014 darauf hingewiesen, dass der C schon etwa 3,2 m nach der Kollision zum Stillstand gekommen sein dürfte, was sich insbesondere aus der unmittelbar im Anschluss an den Unfall fotografierten „Endposition“ der beteiligten Fahrzeuge (vgl. Anlage zum Protokoll vom 24.08.2012; Anlagen A 5 und 6 zum Sachverständigengutachten vom 09.08.2013) ergibt. Der Sachverständige hat im Termin erläutert, dass sowohl der Verlauf der Schrammspur als auch die relativ geringe Auslaufstrecke des C nach dem Zusammenstoß indizieren, dass der Kläger versucht hat abzubremsen.

Das Gericht macht sich die gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. C2 zu eigen. Sie sprechen gegen eine vorsätzliche Herbeiführung der Kollision seitens des Klägers, d.h. einen provozierten Unfall. Dabei hat das Gericht auch in Betracht gezogen, dass der Kläger mit seinem C bereits vor dem Ereignis am 17.09.2011 an mehreren Unfällen beteiligt war und keine drei Wochen zuvor, am 31.08.2011, ebenfalls im Bereich K– wenn auch in umgekehrter Richtung – mit einem anderen Fahrer zusammengestoßen ist. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 24.08.2012 hat der Kläger zudem bekundet, dass ihm die gefährlichen Verhältnisse an dieser Kreuzung bewusst waren. Die wiederholte Verwicklung des Klägers in Unfälle gerade an der besagten Kreuzung mag zwar ungewöhnlich sein. Jedoch vermögen weder dieser Umstand noch eine generelle Vertrautheit des Klägers mit der Verkehrssituation die Beurteilung des Sachverständigen Dr. C2 zu erschüttern, dass der hier streitgegenständliche Zusammenstoß am 17.09.2011 für den Kläger unvermeidbar war.

4. Die Haftung der Beklagten ist nicht nach §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3, 18 Abs. 1 S. 2 StVG ausgeschlossen.

Eine Verursachung des Unfalls durch höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Beklagten haben auch nicht bewiesen, dass der Unfall für sie unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StGB war. Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ meint ein schadenstiftendes Ereignis, das selbst bei der äußersten möglichen Sorgfalt – d.h. einem sachgemäßen, geistesgegenwärtigen Verhalten, das erheblich über die im Verkehr nach § 276 BGB üblicherweise geforderte Sorgfalt hinausgeht – nicht abgewendet werden kann. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben (std. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1992, VI ZR 63/91 – juris). Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte zu 2) wie in Idealfahrer verhalten hat. Im Gegenteil: Der Sachverständige Dr. C2 hat in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend dargelegt, dass der Beklagte zu 2) – selbst wenn er am Stoppschild im T1 angehalten hat – die Kollision mit dem Kläger in jedem Fall hätte vermeiden können, wenn er sich langsam in die Kreuzung vorgetastet, den rechts liegenden Verkehrsraum aufmerksam beobachtet und gegebenenfalls seine Anfahrbewegung zurückgestellt hätte.

Entsprechend haben die Beklagten auch nicht nachgewiesen, dass der Unfall nicht auf einem Verschulden des Beklagten zu 2) beruht, wie dies von § 18 Abs. 1 S. 2 StGV verlangt wird.

5. Die Beklagten trifft grundsätzlich eine Haftung zu 100 Prozent. Eine Mithaftung des Klägers für die Unfallfolgen gemäß § 7 Abs. 1 StVG scheidet aus, weil der Unfall für ihn unabwendbar gemäß § 17 Abs. 3 StVG war. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C2, dass die Kollision für den Kläger unvermeidbar war, weil er auf der vorfahrtsberechtigten K1 wohl nicht mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr und ihm allenfalls eine Sekunde zur Reaktion auf den Einbiegevorgang des Beklagten zu 2) zur Verfügung stand. Im Termin vom 18.07.2014 hat Dr. C2 zwar erwähnt, dass ein „Idealfahrer“ womöglich früher hätte erkennen können, dass der Beklagte zu 2) Anstalten machte, in die K1 einzubiegen. Er hat dabei aber nicht erklärt, dass ein Idealfahrer die Kollision an sich hätte vermeiden können.

II.

Für das Gericht steht fest, dass mit der nach § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Fahrertür und linke Fondtür des klägerischen C bei dem Unfall vom 17.09.2011 beschädigt wurden. Die betreffenden Schäden sind auf den Fotos in Anlage A 10 zum schriftlichen Sachverständigengutachten vom 09.08.2013 zu erkennen. Anhand der beschriebenen Unfallsituation, der von den Beteiligten beabsichtigten Fahrtrichtung und den fotographisch festgehaltenen Beschädigungen an beiden Unfallfahrzeugen ist der Sachverständige Dr. C2 zu dem überzeugenden Schluss gelangt, dass der vom Beklagte gefahrene Pmit der vorderen linken Ecke gegen die linke Seite im Bereich der A-Säule des in Geradeausrichtung fahrenden klägerischen C prallte und dass die obigen Schäden diesem Kontakt widerspruchsfrei zuzuordnen sind (vgl. Sachverständigengutachten vom 09.08.2013, S. 6).

Dagegen ist nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass die vom Kläger geltend gemachten Schäden im oberen Bereich des vorderen linken Kotflügels – auf dem oberen Foto in Anlage A 8 zum schriftlichen Sachverständigengutachten vom 09.08.2013 markiert mit dem ersten vorderen Pfeil und im Detail abgebildet in Anlage 9 – sowie im Bereich des hinteren linken Seitenteils und der links um die Ecke herumgezogenen Stoßfängerverkleidung – festgehalten im unteren Foto in Anlage A 11 zum schriftlichen Sachverständigengutachten – auf dem Unfall vom 17.09.2011 beruhen. Auch insoweit bezieht sich das Gericht auf die überzeugende Beurteilung des Sachverständigen Dr. C2. Anlage A 15 zu seinem schriftlichen Sachverständigengutachten zeigt, dass die Schäden im oberen Bereich des vorderen linken Kotflügels am C in einer Höhe von ca. 75 cm anzusiedeln sind; die Schäden am hinteren linken Seitenteil liegen auf einer Höhe von 70 bis 78 cm. In diesem Bereich kann jedoch kein Kontakt mit dem Beklagtenfahrzeug stattgefunden haben, denn hieran lassen sich Schadensspuren allenfalls bis zu einer Höhe von 65 cm feststellen (vgl. Anlage A 15 zum schriftlichen Sachverständigengutachten). Dies hat der Sachverständige im Termin vom 18.07.2014 noch einmal im Detail erläutert und bestätigt.

Der Einwand der Klägerseite, der Sachverständige habe die zugrunde gelegten Höhenmaße lediglich anhand von Vergleichsfahrzeugen ermittelt, sodass sich Abweichungen auf Grund einer speziellen Fahrwerksauslegung der beteiligten Unfallfahrzeuge nicht ausschließen ließen, überzeugt nicht. Die Vorgehensweise des Sachverständigen, die Unfallschäden anhand von Fotos und unter Heranziehung von Messdaten für vergleichbare Fahrzeuge zu beurteilen, ist nicht zu beanstanden, sondern dürfte dem Regelfall entsprechen. Eine individuelle Vermessung der am Unfall beteiligten Fahrzeuge war dagegen nicht zwingend erforderlich. Abgesehen genügt der Kläger seiner – nach § 287 ZPO durchaus erleichterten – Beweislast nicht, indem er lediglich ohne jede weitere Substantiierung in den Raum stellt, die geltend gemachten Schäden könnten eingetreten sein, weil die Unfallfahrzeuge womöglich von der Norm abweichend tiefer oder höher gelegt wurden.

III.

Auch im Hinblick auf die dem Unfall vom 17.09.2011 zuzuordnenden Schäden hat der Kläger jedoch im Ergebnis keine Ansprüche gegen die Beklagten auf Schadensersatz. Gemäß § 242 BGB hat er diese Ansprüche verloren, weil ihre Geltendmachung wegen eines besonders groben Treueverstoßes eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Der besonders grobe Treuebruch liegt hier darin, dass der Kläger zur Überzeugung des Gerichts vorsätzlich unter Verstoß gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO unzureichende Angaben zu Vorschäden an seinem Fahrzeug gemacht und völlig überhöhte Kosten in Anschlag gebracht hat.

Der durch einen Unfall Geschädigte kann nicht mehr als die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen. Er soll am Schaden nicht verdienen und sich insbesondere nicht auf Kosten des Schädigers bereichern. Vorliegend hegt das Gericht schon Zweifel, ob der Kläger keine Kenntnis davon hatte, dass die Schäden am vorderen linken Kotflügel und hinteren linken Seitenteil nicht auf den Unfall vom 17.09.2011 zurückzuführen sind. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen Dr. C2 im Termin vom 18.07.2014 wäre zwar für einen Normalverbraucher nicht unbedingt zu erkennen gewesen, dass diese Schäden nicht dem streitgegenständlichen Unfall zuzuordnen sind; sie waren aber an sich gut sichtbar und wären daher wohl vorher aufgefallen. Da der Kläger unstreitig bereits vorher in diverse Unfälle verwickelt war und jeweils den Sachverständigen L beauftragt hat, den daraus resultierenden Schaden zu begutachten, dürfte ihm bekannt gewesen sein, dass die fraglichen Schäden nicht auf den Unfall vom 17.09.2011 beruhen konnten.

Noch weitaus schwerer wiegt und im Ergebnis ausschlaggebend ist, dass der Kläger von Anfang an nicht wahrheitsgemäß zu Vorschäden in dem Bereich vorgetragen hat, der durch den Unfall vom 17.09.2011 in Mitleidenschaft gezogen wurde. Aus dem Gutachten des Sachverständigen L vom 12.08.2010 ergibt sich zweifelsfrei, dass schon bei dem Unfall vom 07.08.2010 Beschädigungen an der Fahrertür und der linken Fondtür des klägerischen C eingetreten sind (vgl. Anlage R I zur Klagerwiderung vom 09.02.2012, dort S. 5).

Auf der Grundlage des L Gutachtens vom 06.10.2011 verlangt der Kläger hier Kosten für den kompletten Austausch beider Türen. Der Sachverständige Dr. C2 hat jedoch überzeugend dargelegt, dass bereits im L Gutachten vom 12.08.2010 Kosten für den Austausch der Fahrertür und linken Fondtür berechnet wurden, eine solche Ersetzung aber vor dem streitgegenständlichen Unfall am 17.09.2011 nicht stattgefunden hat. Vielmehr zeigt sich anhand des fotographischen Vergleichs in Anlage A 24 zum schriftlichen Sachverständigengutachten vom 09.08.2013, dass einige Schäden, die schon im L Gutachten vom 12.08.2010 an der linken Fondtür dokumentiert werden, auch nach dem 17.09.2011 noch vorhanden waren. Diese Tür wurde also vor dem hier streitgegenständlichen Unfall weder ersetzt noch oberhalb der Stoßleiste lackiert (vgl. Sachverständigengutachten vom 09.08.2013, S. 10). Der Sachverständige hat weiter absolut nachvollziehbar erklärt, dass die auf dem mittleren und unteren Foto in Anlage 10 zu seinem schriftlichen Gutachten erkennbaren Spachtelabplatzungen oberhalb der Zierleiste an der Fahrertür belegen, dass auch diese Tür nach dem Unfall vom 07.08.2010 nicht ausgetauscht, sondern lediglich unfachgerecht instand gesetzt wurde (vgl. Sachverständigengutachten vom 09.08.2013, S. 10). Um den vor dem Unfall vom 17.09.2011 bestehenden Zustand wiederherzustellen, wäre daher allenfalls ein Betrag von 2.138,76 € erforderlich (vgl. Sachverständigengutachten vom 09.08.2013, S. 11).

Nach dem Unfall vom 07.08.2010 blieb es dem Kläger überlassen, ob er die ihm daraus zustehende Entschädigung für eine vollwertige Reparatur seines Fahrzeugs verwendet oder nicht. In Bezug auf den nachfolgenden streitgegenständlichen Unfall vom 17.09.2011 konnte er jedoch nicht einfach die Kosten für eine vollständige Ersetzung der Fahrertür und linken Fondtür verlangen, ohne die vorangegangenen Vorschäden in diesem Bereich offenzulegen und substantiiert darzustellen, wie er derartige Schäden vor dem hier betreffenden Unfall behoben hat. In diesem Zusammenhang war vom Kläger insbesondere verlangt darzulegen, durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen er Vorschäden fachgerecht behoben hat (vgl. OLG Köln, Urt. v. 08.04.2013, I-11 U 214/12, 11 U 214/12 – juris; OLG Hamm, Urt. v. 27.02.2014, I-6 U 147/13, 6 U 147/13 – juris).

Dazu hat der Kläger jedoch im gesamten Verfahren keine konkreten Ausführungen gemacht. In der Klageschrift hat er zu Vorschäden zunächst gar nichts vorgetragen. Nachdem die Beklagten in ihrer Klageerwiderung bestritten, dass alle vom Kläger geltend gemachten Schäden auf dem Unfall vom 17.09.2011 beruhen und Vorschäden fachgerecht instand gesetzt worden seien, hat er lediglich behauptet, dass sein Fahrzeug im Bereich der unteren (linken) Fahrzeugseite keine unreparierten Vorschäden aufweise und alle im L Gutachten vom 06.10.2011 aufgeführten Schäden auf dem streitgegenständlichen Unfall beruhen. Auf die gerichtliche Aufforderung im Verhandlungstermin vom 24.08.2012, relevante Reparaturunterlagen binnen drei Wochen einzureichen, hat der Kläger bis heute nicht reagiert. Selbst nach Erstattung des Sachverständigengutachtens vom 19.08.2013 hat er ohne weitere Substantiierung vorgetragen, dass er die Fahrertür und linke Fondtür hat instand setzen lassen und etwaige Vorschäden nicht bewusst verschwiegen habe.

Angesichts dieses Verhaltens des Klägers steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er vorsätzlich versucht hat, gegenüber den Beklagten völlig überhöhte Reparaturkosten in Anschlag zu bringen und sich auf ihre Kosten zu bereichern. Dies muss insgesamt zu einer Versagung der klägerischen Ansprüche nach § 242 BGB führen. Im Übrigen hat der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt angegeben, welchen Wiederbeschaffungswert sein Fahrzeug hat, sodass nicht einmal ermittelt werden kann, in welcher Höhe ihm durch den Unfall vom 17.09.2011 bedingte Reparaturkosten zu ersetzen wären.

VI.

Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der im Zusammenhang der für das L Gutachten vom 06.10.2011 entstandenen Kosten besteht schon deshalb nicht, weil dieses Gutachten fälschlicherweise davon ausgeht, dass die Fahrertür und die linke Fondtür des klägerischen C ersetzt werden müssen. Insoweit ist das L Gutachten unbrauchbar, denn es zieht nicht in Betracht, dass diese Türen nach dem Unfall vom 07.08.2010 weder ersetzt noch fachgerecht instand gesetzt wurden. Diesen Umstand hat der Kläger zu vertreten, denn er hat nicht dargelegt, dass er relevante Vorschäden sowie die Art ihrer Behebung dem Sachverständigen L vor Erstattung seines Gutachtens mitgeteilt hat.

VII.

Da kein Hauptanspruch besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten.

VIII.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert des Verfahrens beträgt 7.434,44 Euro.

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