Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Schwierigkeit, Akteneinsicht

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Backnang, Verfg. v. 02.12.2014 - 2 Ds 95 Js 81545/13

Leitsatz: Auch bei einer Strafdrohung unterhalb eines Jahres liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers nach einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung geboten erscheint.


2 Ds 95 Js 81545/13
In dem Strafverfahren
gegen pp.
erlässt das Amtsgericht Backnang durch Richter am Amtsgericht am 02.12.2014 folgende Verfügung:

Der Angeschuldigten wird Rechtsanwältin U. zur Pflichtverteidigerin bestellt.


Gründe

I.

Der Angeschuldigten wird zur Last gelegt, sie sei am 30.08.2013 mit einem Schlüs-sel, den sie trotz Aufforderung Ihres getrennt lebenden Ehemannes noch nicht an diesen herausgegeben hatte, in die ehemalige gemeinsame Wohnung in B. einge-drungen und habe dort u.a. ein Kuvert mit 1.750,00 € Bargeld entwendet. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat deshalb Anklage wegen Wohnungseinbruchsdieb-stahls erhoben. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist noch nicht entschieden.
Die Angeschuldigte hat sich zu Protokoll der Geschäftsstelle zum Tatvorwurf geäu-ßert und den Diebstahl bestritten. Zugleich hat sie die Beiordnung einer Pflichtvertei-digerin beantragt. Zu diesem Antrag wurde die Staatsanwaltschaft Stuttgart gehört. Sie ist ihm entgegen getreten, da die Voraussetzungen des § 140 Abs.2 StPO nicht vorlägen.


II.

Der Angeschuldigten war Rechtsanwältin U. zur Pflichtverteidigerin zu bestellen. Aus einer Gesamtschau der vorliegend relevanten Einzelfallumstände ergibt sich, dass eine schwierige Sach- und Rechtslage im Sinne des § 140 Abs.2 StPO vorliegt. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die Angeschuldigte wegen eines mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten zu ahndenden Delikts zu verantworten hat. Ihr droht im Falle der Verurteilung somit eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe, zumal die Annahme eines minderschweren Falles im Falle der Erweislichkeit des Tatvor-wurfs jedenfalls derzeit eher fernliegend erscheint. Eine solche nicht unerhebliche Straferwartung kann im Rahmen der Entscheidung über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht unberücksichtigt bleiben, wenngleich nach ständiger Praxis des Amtsgerichts Backnang eine auf die Straferwartung gestützte Beiordnung wegen der Schwere der Tat erst bei einer drohenden Freiheitsstrafe in Bereich eines Jahres oder darüber in Betracht kommt und eine derart hohe Strafe trotz der erhöhten Min-deststrafandrohung nach derzeitigem Stand eher unwahrscheinlich erscheint. Die einzelnen Beiordnungsvoraussetzungen dürfen im Rahmen der Prüfung des § 140 Abs. 2 StPO jedoch nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr ist eine Gesamt-schau vorzunehmen. Diese gebietet vorliegend die Beiordnung, nachdem weitere, neben die nicht unerhebliche Strafdrohung tretende Umstände vorhanden sind, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Mitwirkung einer Verteidigerin erforderlich machen. So ist aus früheren Verfahren gerichtsbekannt, dass die Trennung der Eheleute kon-fliktreich verlief, dies war Gegenstand sowohl straf- als auch familiengerichtlicher Verfahren. Unter anderem erfolgte eine rechtskräftige Verurteilung des hier als Ge-schädigten in Betracht kommenden Ehemannes wegen Körperverletzung zum Nach-teil der Angeschuldigten. In den bisherigen Verfahren war das Gericht stets mit stark voneinander abweichenden Zeugenaussagen bzw. Einlassungen des jeweils Ange-klagten konfrontiert, was vorliegend eine besonders sorgfältige Würdigung der Ein-lassungen und Aussagen erforderlich macht. Insbesondere die Angaben des Zeugen X. werden auch im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens einer besonders kriti-schen Würdigung unterzogen werden müssen, nachdem auf Grund seines bisheri-gen Verhaltens in den früheren Verfahren ein erheblicher Belastungseifer nicht aus-geschlossen werden kann. Um eine solche Würdigung vornehmen zu können, bedarf es des Beistands einer Verteidigerin; die Angeschuldigte alleine wäre hiermit überfor-dert. Hinzu kommt, dass eine wirksame Verteidigung nur mit umfassender Akteneinsicht möglich erscheint. Dies betrifft sowohl die vorliegend angefallenen Akten als auch die möglicherweise beizuziehenden Akten früherer Verfahren. Eine umfassende Akten-einsicht ist jedoch ausschließlich der Verteidigerin vorbehalten. Die Erteilung von Auskünften gem. § 147 Abs.7 StPO ersetzt das umfassende Akteneinsichtsrecht der Verteidigerin nicht, zumal davon auszugehen ist, dass die Angeschuldigte selbst bei einer Überlassung der kompletten Verfahrensakte alleine nicht in der Lage wäre, sich selbst zu verteidigen. Insoweit kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht auf die bloße Verfügbarkeit von Auskünften aus den Akten an, sondern auch auf deren Ver-wertbarkeit, an der es ohne anwaltlichen Beistand für die juristisch nicht geschulte Angeschuldigte fehlt.

Nach alledem liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor.





Hillenbrand Richter am Amtsgericht

Einsender: RiAG T. Hillenbrand, Backnang

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".