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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Betrug, Sozialleistungen, Feststellungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 01.12.2014 - 1 Ss 21/13

Leitsatz: Um eine betrügerische Erlangung von Sozialleistungen annehmen zu können, müssen die Feststellungen in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass und inwieweit nach den tatsächlichen Gegebenheiten auf die sozialrechtliche Leistung kein Anspruch bestand.


Geschäftsnummer: 1 Ss 21/13
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Betruges
hier: Revision des Angeklagten
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und
am 1. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landge-richts Trier vom 2. November 2012 aufgehoben
- im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der ARGE) mit den Feststellungen und dem Ausspruch der zugehörigen Einzelgeldstrafe und
- im Gesamtstrafenausspruch.
2. Die weiterreichende Revision des Angeklagten wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Trier zurückverwiesen.
Gründe:

I.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter teilweiser Abänderung des vorangehenden amtsge-richtlichen Urteils des gemeinschaftlichen Betruges in zwei Fällen und des versuchten Betruges schuldig gesprochen und zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Die Revision ist zulässig; insbesondere ist sie nach Neuzustellung des angefochtenen Urteils an die Pflichtverteidigerin form- und fristgerecht begründet worden. Sie erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

1. Die Verurteilung in den Fällen II. 1. (Betrug zu Lasten der Sozialleistungsträger durch vorge-täuschtes Mietverhältnis der Zeugin H und II. 3. (versuchter Prozessbetrug zu Lasten der Zeu-gin K. weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Insbesondere geht aus den Feststellungen unter II. 1. des Urteils noch hinreichend deutlich hervor, dass es sich bei dem zwischen dem Angeklagten und der Zeugin K. geschlossenen und den Sozialbehörden vorgefegten Mietvertrag um einen Scheinvertrag handelte, der sozialrecht-liche Leistungsansprüche nicht herbeiführen konnte. Eine täterschaftliche Beteiligung des Ange-klagten an der hierdurch verwirklichten betrügerischen Erlangung von Sozialleistungen ist nicht zweifelhaft. Die Ausstellung des Mietvertrages durch den Angeklagten mit dem Ziel einer späte-ren Vorlage durch die Zeugen K. bildet einen maßgeblichen Tatbeitrag; angesichts der festge-stellten Absicht des Angeklagten, als vorgeblicher Vermieter von der Arbeitsagentur die Miet-zinszahlungen vereinnahmen zu können, und einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung des Angeklagten an die Agentur (UA S. 11) liegt auch ein eigenes Interesse des Angeklagten an der Tat vor.

2. Dagegen hält die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges in Fall II. 2. der Urteils-gründe (Betrug im Zusammenwirken mit dem Zeugen Z. zu Lasten der Sozialleistungsträger) rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen (UA S. 11 ff.):

Der Angeklagte war Eigentümer eines Hausanwesens in einem äußerst schlechtem Unterhal-tungszustand. Er schloss am 28. Juli 2006 einen Mietvertrag für den Zeitraum ab dem 1. Au-gust 2006 mit dem anderweitig verurteilten Zeugen Z. zu einer Nettomiete von 500 und einer Vorauszahlung auf anfallende Betriebskosten in Höhe von 180 €. Am 15. August 2006 traf er mit dem Zeugen eine Zusatzvereinbarung, der zufolge der Zeuge Z. als Mieter die notwendigen Renovierungsarbeiten selber vornehmen sollte. Für die Arbeiten sollten von dem Angeklagten als Vermieter, der auch die erforderlichen Baumaterialien zu stellen hatte, ein monatliches Ent-gelt in Höhe von 500 € gezahlt werden.

Der Zeuge Z. bezog zum damaligen Zeitpunkt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II („Hartz IV") für sich und seine Familie. Er legte den Mietvertrag sowie von dem Angeklagten unterschriebene Mietbescheinigungen der für die Gewährung von Sozialleis-tungen zuständigen gemeinsamen Einrichtung der Agentur für Arbeit und seiner Kommune (ARGE) vor. Den Zusatzvertrag und hieraus erzielte Einnahmen verschwieg er. Das Verhalten des Zeugen erfolgte mit Wissen und Wollen des Angeklagten. Die ARGE, welche von fehlenden Einkünften des Zeugen Z. ausging, übernahm für diesen die Kosten für Unterkunft und Heizung und überwies in der Folgezeit daher einen monatlichen Betrag in Höhe von 625 € unmittelbar an den Angeklagten. Der Angeklagte vereinnahmte auf diesem Weg insgesamt 7,000 €. Nach der Bewertung des Landgerichtes erfolgten die Zahlungen „zu Unrecht" (UA S. 13); hätten der An-geklagte und der Zeuge Z. den „wahren Sachverhalt" offen gelegt, hätte der Zeuge — so die Berufungskammer — „deutlich geringere Leistungen erhalten" (UA S. 13). Die Zusatzvereinba-rung sei verschwiegen worden, um für den Angeklagten die Mietzinszahlungen sicherzustellen und dem Zeugen Z. und seiner Familie ein höheres Einkommen zu Lasten der Allgemeinheit zu sichern.

b) Diese Feststellungen tragen die Annahme eines vollendeten Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB nicht. Sie sind lückenhaft, denn sie lassen keine hinreichende Beurteilung zu, ob die an den Angeklagten erfolgten Zahlungen rechtswidrig waren und der Sozialleistungsträger hier-durch ein Vermögensschaden entstanden ist.

Um eine betrügerische Erlangung von Sozialleistungen annehmen zu können, müssen die Fest-stellungen in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass und in-wieweit nach den tat-sächlichen Gegebenheiten auf die sozialrechtliche Leistung kein Anspruch bestand. Der Tatrich-ter hat die Voraussetzungen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften vollständig festzustellen und selbstständig zu prüfen. Dies erfordert jedenfalls eine Darstellung der Ein-kommensverhältnisse des Antragstellers und der darauf gestützten Feststellung, ob und in wel-cher Höhe nach den sozialrechtlichen Bestimmungen eine Überzahlung der öffentlichen Leis-tungen er-folgt ist. Nur wenn dies der Fall ist, kann bei dem Leistungsträger ein Vermögens-schaden entstanden sein (OLG Dresden, StraFo 2014, 254; KG StV 2013, 637; OLG Nürnberg StraFo 2011, 521; OLG Düsseldorf StV 2001, 354 OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2006 — 3 Ss 7/06 [juris]; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 263 Rdn. 141; s. auch BGH StV 1986, 251 f.). Hieran fehlt es in dem angefochtenen Urteil in mehrfacher Hinsicht.

aa) Die Feststellungen lassen bereits nicht zweifelsfrei erkennen, inwieweit es — über den blo-ßen Abschluss der Zusatzvereinbarung zwischen dem Zeugen Z. und dem Angeklagten hinaus — tatsächlich zu Renovierungsarbeiten des Zeugen gekommen und ihm hierfür seitens des An-geklagten das vereinbarte Entgelt in Höhe von 500 zugeflossen ist. Die Formulierung des Land-gerichtes, dass „vom Vermieter ein monatliches Entgelt von 500 € an den Mieter gezahlt" wurde (UA S. 12), stellt sich lediglich als Wiedergabe des Vertragstextes dar. Den Feststellungen ist andererseits auch nicht zu entnehmen, dass die Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Mietvertrag und Zusatzabrede — insgesamt nur zum Schein geschlossen wurden (§ 117 BGB), um dem Angeklagten unberechtigt Sozialleistungen zukommen zu lassen, oder dass zwischen beiden eine Aufrechnung der auffälliger Weise gleich hohen Beträge von Miete und Renovierungsentgelt beabsichtigt war. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteils-gründe ergibt sich vielmehr, dass der Zeuge Z. mit seiner Familie das Hausanwesen tatsächlich bewohnte, und dass die Tat dazu diente, dem Zeugen ein „höheres Einkommen", mit dem nur ein von dem Angeklagten gezahltes Entgelt gemeint sein kann, zu sichern; auch die Feststel-lung, dass der Zeuge gegenüber der ARGE verschwieg, dass er aus dem Zusatzvertrag „weite-re Einnahmen hatte", deutet darauf hin, dass Zahlungen des Angeklagten an den Zeugen tat-sächlich erfolgt sind. Ihre Höhe bleibt jedoch unklar.

Die Zahlungen des Angeklagten bilden aber die maßgebliche Grundlage für die Bewertung, ob und in welchem Umfang die Leistungen der Sozialbehörden zugunsten des Zeugen Z. unbe-rechtigt waren, Erst wenn die konkrete Höhe nicht angezeigter Zusatzeinkünfte des Zeugen Z./Bund ihr Zeitpunkt feststeht, lässt sich bestimmen, inwieweit der Zeuge auf die ihm gewähr-ten Leistungen einen Anspruch hatte (vgl. §§ 11 ff. SGB II).

bb) Entsprechendes gilt für die Angabe der nach Auffassung der Berufungskammer zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen.

Bei dem von der Kammer genannten Betrag von 7,000 € ist unklar, ob es sich hierbei um die Gesamtschadenssumme oder die von dem Angeklagten insgesamt erhaltenen Leistungen han-delt, oder ob beide Beträge übereinstimmen, weil auf sämtliche ausgezahlten Leistungen kein Anspruch bestand. Gegen letztere Annahme spricht, dass der Zeuge Z. der Formulierung im Urteil bei vollständigen An-gaben gegenüber der ARGE „deutlich geringere Leistungen" als die genannten 7.000 € erhalten hätte (UA S. 13). in welcher Höhe auf die ausgezahlten Sozialleis-tungen für Unterkunft und Heizung von monatlich 625 € kein Anspruch bestanden und dem-zufolge eine Überzahlung vorgelegen hat, legt die Kammer allerdings nicht dar, Ebenso fehlt es an einer Mitteilung des tatgegenständlichen Bezugszeitraumes, in welchem dem Zeugen Z. die unberechtigten Leistungen nach dem 5GB II gewährt und an den Angeklagten ausgezahlt wur-den. Eine Rückrechnung anhand des monatlichen Leistungsbetrages in Höhe von 625 € und der von dem Landgericht genannten Summe von 7.000 € - woraus sich im Übrigen kein ganz-zahliger Monats-zeitraum ergeben würde - ist wegen der Unklarheit, ob es sich die Summe auf die Auszahlungen insgesamt oder nur einen Teil davon bezieht, nicht möglich.

Die eindeutige Angabe eines auf die Auszahlung bestimmter Sozialleistungen bezogenen Scha-densbetrages ist aber unabdingbar, um die Tat eingrenzen, die Berechnung der Überzahlung nachvollziehen und den Schuldumfang bestimmen zu können.

cc) Schließlich fehlt es an jeglicher Darlegung des Landgerichtes, auf welcher tatsächlichen Grundlage und welchem Berechnungsweg es zu der Bewertung eines unberechtigten Bezuges gelangt ist.

Ein unberechtigter Leistungsbezug kann nur dann vorliegen, wenn in den maßgeblichen Leis-tungszeiträumen das nach den einschlägigen Vorschriften des SGB II ermittelte, eventuell um Freibeträge gekürzte Eigeneinkommen über dem nach denselben Vorschriften errechnete, die individuellen Lebensverhältnisse des Leistungsempfängers berücksichtigenden Bedarf liegt (vgl. §§ 7 ff., 20 ff. SGB II). Dies gilt auch für den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Dem Berufungsurteil ist aber nicht zu entnehmen, wie hoch der jeweilige monatliche Bedarf des Angeklagten oder seiner Familie als Bedarfsgemeinschaft im Tatzeitraum gewesen ist, ob ihm Freibeträge zustanden, die von seinem Eigeneinkommen abzuziehen sind (vgl. §§ 11 ff. SGB II), und in welcher Höhe hiernach ein Leistungsanspruch bestand. Die Revision weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass selbst bei Annahme eines verschwiegenen Zusatzverdienstes in Höhe von monatlich 500 nach den einschlägigen Sozialvorschriften nicht feststeht, ob dieser auf die festgestellten Leistungen anzurechnen gewesen wäre. Denn nach § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II deckt zu berücksichtigendes Einkommen zunächst den Regel- und Mehrbedarf nach §§ 20, 21 und 23 SGB II, und erst nachrangig den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Hiernach kommt in Betracht, dass die Angabe eines von dem Zeugen Zimmermann möglich-erweise erzielten Einkommens durch Zahlungen des Angeklagten für Renovierungsleistungen an der Übernahme der Unterkunftskosten seitens der ARGE nichts geändert hätte. Eine auf die fehlende Angabe zurückgehende Überzahlung des Regel- und Mehrbedarfs ist nicht festgestellt und von der zugelassenen Anklage auch nicht erfasst (vgl. BI. 117 f. d.A.).

c) Der aufgezeigte Darstellungsmangel berührt bereits den Schuldspruch, da über den strafzu-messungsrelevanten Schuldumfang hinaus der unberechtigte Empfang von Leistungen als sol-cher nicht hinreichend dargetan ist. Die Sache bedarf daher insgesamt erneuter Aufklärung und Bewertung, sofern die neu berufene Strafkammer nicht von der Möglichkeit des § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch macht.

Für den Fall erneuter Verhandlung zu dem Fall II. 2. der Urteilsgründe zugrunde liegenden Tat-vorwurf weist der Senat mit Blick auf die weiteren Beanstandungen der Revision auf folgendes hin: Die Nichtangabe von Zusatzeinkünften gegenüber der ARGE würde sich — so sie erneut erweislich und ein konkreter Schaden feststellbar sein sollte — seitens des Zeugen Z. als Be-trug durch Unterlassen darstellen. Dass den Angeklagten anders als den Zeugen Z. keine Mit-teilungspflichten nach § 60 SGB 1 treffen und auch eine Garantenstellung aus lngerenz fraglich erscheint (vgl. OLG Stuttgart NJW 1987, 1767; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 13 Rdn. 52), stünde seiner Strafbarkeit nicht entgegen. Denn der Angeklagte hätte sich abhängig vom Gewicht sei-nes Tatbeitrags und -interesses durch den Abschluss der Zusatzvereinbarung und Entgegen-nahme der Leistungen einer Begehungsmittäterschaft oder — näherliegend — einer Beihilfe am Unterlassungsdelikt des Zeugen Z. schuldig gemacht (vgl. Freund, in: Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 13 Rdn. 260; Weigend, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 13 Rdn. 83 ff.; Fischer a.a.O. Rdn. 97).

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