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Entscheidungen

StPO

Ungebühr, Gericht, Ordnungsgeld, Bemessungskriterien

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamburg, Beschl. v. 07.11.2014 - 1 Ws 117/14

Leitsatz: Zur Bemessung eines Ordnungsgeldes gegen einen Angeklagten wegen Ungebühr vor Gericht.


Hanseatisches Oberlandesgericht
1 Ws 117/14
Beschluss
1. Strafsenat
In der Strafsache
gegen pp.
hat der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
am 7. November 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht pp., den Richter am Oberlandesgericht den Richter am Landgericht pp.
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 16. September 2014 teilweise abgeändert:
Gegen den Angeklagten pp. wird wegen Ungebühr ein Ordnungsgeld in Höhe von € 400,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise vier Tage Ordnungshaft festgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
1. In dem u. a. gegen den Beschwerdeführer sowie weitere sechs Angeklagte geführten Strafverfahren wegen der Beteiligung an verschiedenen Gewaltdelikten in der Jugendstrafvollzugsanstalt pp. verhängte das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss gegen den Beschwerdeführer wegen Ungebühr ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 Euro, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft.
Dem lag ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls und des Ordnungsmittelbeschlusses folgendes Geschehen zugrunde:
Während der am 16. September 2014 durchgeführten Vernehmung des Zeugen pp. mischte sich der Beschwerdeführer mehrfach ein, obwohl er nicht das Fragerecht hatte. Daraufhin verbot ihm die Vorsitzende - nach mehrfachen Ermahnungen - das Wort und drohte ihm für den Fall, dass er weiter dazwischen rede, ein Ordnungsgeld an. Gleichwohl setzte der Beschwerdeführer bei der weiteren Vernehmung des Zeugen durch die Vorsitzende die Zwischenrufe fort und sprach den Zeugen mehrfach direkt an. Die Vorsitzende verwarnte den Beschwerdeführer daraufhin erneut erfolglos unter Androhung von Ordnungsmitteln. Nach weiterhin erfolgter Störung der Vernehmung ermahnte die Vorsitzende den Beschwerdeführer abermals unter Androhung von Ordnungsmitteln. Hieraufhin kommentierte der Beschwerdeführer die Situation laut in Richtung des Gerichts mit den Worten „scheiß drauf!“.
Im Laufe dieses Verhandlungstages erhielten der Beschwerdeführer und sein Verteidiger nach der Mittagspause Gelegenheit, zur Verhängung von Ordnungsmitteln Stellung zu nehmen.
2. Die sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsmittelbeschluss ist zulässig, aber unbegründet. Sie führt zu einer Erhöhung der verhängten Ordnungsmittel.
a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht gegen den Beschwerdeführer Ordnungsmittel verhängt. Hauptverhandlungsprotokoll und Beschlussgründe belegen ein hartnäckiges und wiederholtes schuldhaftes Stören der Hauptverhandlung durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer ist auch nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht ihn erst nach mehrfacher Ermahnung und ausdrücklichem Entzug des - ohnehin zuvor gar nicht gewährten - Rederechts geahndet hat.
b) Die Höhe des Ordnungsgeldes und der ersatzweise anzuordnenden Ordnungshaft hat das Landgericht zu niedrig bemessen.
Das Landgericht verhandelt - bei nach Aktenlage schwieriger Beweislage - gegen sieben Angeklagte. Die Verhandlung muss unter Hinzuziehung von Dolmetschern geführt werden. Als weitere Verfahrensbeteiligte sind im Hauptverhandlungsprotokoll noch der Nebenkläger und seine Vertreterin genannt. Darüber hinaus waren drei Vertreter der Jungendgerichtshilfe anwesend. Bereits dieser äußere Rahmen stellt an die der Vorsitzenden anvertraute Verhandlungsleitung (§ 238 Abs. 1 StPO) außerordentlich hohe Anforderungen. Neben der Leitung der Hauptverhandlung hatte die Vorsitzende in der konkreten Situation der nachhaltigen Störungen durch den Beschwerdeführer darüber hinaus den Zeugen pp. zu vernehmen. Gerade bei der Zeugenvernehmung ist das Gericht mit Blick auf die Wahrheitsfindung aber in besonderem Maße darauf angewiesen, sich ungestört von Zwischenrufen und Unterbrechungen auf die Vernehmung durch den Vorsitzenden konzentrieren zu können.
Die vom Landgericht festgestellten Störungen waren vor diesem Hintergrund bereits für sich genommen nachhaltig und schwerwiegend. Zu den Störungen hinzu trat noch die erkennbar an das Gericht gerichtete Unflätigkeit. Soweit die Beschwerdeschrift diese Unflätigkeit in den Kontext eines angeblichen Zwiegesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger zu rücken sucht, sind die Ausführungen schon mit Blick auf den unmittelbar auf die Ansprache durch die Vorsitzende folgenden Zeitpunkt der Entäußerung und ihrer - von der Beschwerde nicht in Frage gestellten - Lautstärke gänzlich unplausibel.
Zur Ahndung der Störungen und Ungebührlichkelten waren die vom Senat neu festgesetzten Ordnungsmittel erforderlich. Dabei hat der Senat bedacht, dass Störungen und Entgleisungen durch den Angeklagten mit Blick auf die durch die gegen ihn durchgeführte Hauptverhandlung entstehende Stresssituation verständlicher erscheinen können als Störungen durch unbeteiligte Dritte und dass deshalb das Maß notwendiger Ahndung geringer ist. Der Senat hat ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt und dabei namentlich auch auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag Bedacht genommen.

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Anmerkung:


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