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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In der Strafsache gegen pp. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
hat der 1. Strafsenat durch die nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Generalstaatsanwaltschaft, zu 3. auf deren Antrag am 8. Dezember 2014 nach § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 23. kleinen Straf-kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. März 2014 im Rechtsfolgen-ausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben. 2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Berufung des Ange-klagten hat das Landgericht verworfen. Seine Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die zulässig erhobene Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 140 Abs. 2, 338 Nr. 5 StPO ist nicht begründet. Die Durchführung der Berufungshauptverhandlung ohne Anwesenheit eines Verteidigers ist nicht zu beanstanden. Ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO unter dem allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Schwere der Tat lag nicht vor. Eine solche ist in der Regel ab einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe anzunehmen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 140 Rn. 23), wobei neben der in dem Verfahren zu erwartenden Strafe auch sonstige aufgrund einer Verurteilung zu erwartende Nachteile zu berück-sichtigen sind (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 25). Derartige Nachteile bestehen hier in Gestalt des drohenden Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. August 2012. Einschließlich der in diesem Verfahren verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten droht dem Angeklagten damit lediglich die Vollstreckung von neun Monaten Freiheitsstrafe. Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Verfahren ursprünglich mit einer höheren Freiheitstrafe zu rechnen war oder dass besondere Umstände gelegen hätten, welche ausnahmsweise trotz eines insgesamt zu erwartenden Strafübels von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe einen Fall der notwendigen Verteidigung wegen der besonderen Schwere der Tat begründen könnten, zeigt weder die Revisionsbegründung auf noch sind solche den Urteilsgründen zu entnehmen.
2. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Der Rechtsfolgenausspruch begegnet dagegen rechtlichen Bedenken. Das Land-gericht hat bei den Erwägungen zur Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass er die Tat während zweier laufender Bewährungen und nur neun Monate nach der Entlassung aus der Strafhaft begangen habe. Auch das Absehen von einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 StGB hat das Landgericht maßgeblich darauf gestützt, dass der Angeklagte die Tat trotz seiner erstmaligen Haftverbüßung vom 30. November 2012 bis zum 17. Februar 2013 begangen habe. Dabei ist das Landgericht offenbar irrtümlich von der Begehung der Tat im November 2013 ausgegangen. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen zur Sache hat der Angeklagte die Tat tatsächlich aber am 30. November 2012 begangen, mithin unmittelbar vor der teilweisen Verbüßung der viermonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4. November 2011. Hierauf beruht die Rechtsfolgenentscheidung. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer milderen Strafe und im Hinblick auf die Voraussetzungen der §§ 47 Abs. 1, 56 Abs. 1 StGB zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es bei der Rechtsfolgenentscheidung die Möglichkeit einer erzieherischen Wirkung der erstmaligen Verbüßung von Haft unmittelbar nach der Tat bedacht hätte.
Nach den getroffenen Feststellungen ist ferner nicht auszuschließen, dass der Ange-klagte im Tatzeitpunkt nur in einem Verfahren unter Bewährung stand. Die teilweise Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 4. November 2011 erfolgte ausweislich der Feststellungen nach dem Widerruf der ursprünglich bewilligten Strafaussetzung wegen Nichterfüllung einer Arbeitsauflage. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs (Inhaftierung noch am Tattag) ist davon auszugehen, dass der Bewährungswiderruf im Tatzeitpunkt bereits erfolgt war, so dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nur wegen der in dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. August 2012 verhängten Strafe unter Bewährung stand.
4. Wegen dieser Mängel war das angefochtene Urteil nach §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückzuverweisen.
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