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Entscheidungen

Gebühren

Klageerzwingungsverfahren, Gebühren, Abrechnung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 08.08.2014 1 Ws 56/14

Leitsatz: Hat sich der Beschuldigte ohnehin im Ermittlungsverfahren eines Verteidigers bedient, so ist dessen Tätigkeit im Klageerzwingungsverfahren durch die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren nach den Nrn. 4100 ff. VV RVG abgegolten.


Geschäftsnummer:
1 Ws 56/14
OBERLANDESGERICHT
KOBLENZ
BESCHLUSS

In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Ingo Fromm, Rudolf-Virchow-Straße 11, 56073 Koblenz
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Hier: Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO

wird der Kostenfestsetzungsantrag des Beschuldigtenvertreters vom 8. April 2014 zurückgewiesen.

Gründe:
Mit Schreiben vom 8. April 2014 beantragte der Verteidiger des Beschuldigten pp. die Festsetzung der im Verfahren entstandenen Kosten gegen die Antragstellerin.

Eine Abschrift des Kostenerstattungsantrags wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am XI. Mai 2014 zur Kenntnis- und eventuellen Stellungnahme übersandt.

Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2014 führte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin aus, dass eine unmittelbare Tätigkeit des Verteidigers im Klageerzwingungsverfahren nicht ersichtlich sei.

Diese Stellungnahme wurde sodann dem Verteidiger des Beschuldigten am 16. Juni 2014 zur Kenntnis- und evtl. Stellungnahme übersandt.

Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2014 erklärte er, dass sich die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. März 2014 nicht lediglich auf das Klageerzwingungsverfahren, sondern auch auf das gesamte Strafverfahren beziehe.

Diese Stellungnahme wurde wiederum dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 3. Juli 2014 zur Kenntnis- und evtl. Stellungnahme übermittelt

Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 entgegnete dieser wiederum, dass es sich bei der Kostenentscheidung ausschließlich um die im Rahmen des Antrags gem. § 172 Abs. 2 StPO entstandenen Kosten handelt, d.h. nur um die Kosten im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, nicht jedoch um die bereits zuvor entstandenen Kosten des Beschuldigten im Rahme des Ermittlungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. März 2014 auf § 177 StPO gestützt.

Gemäß diesem Beschluss hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zu tragen.

Gem. § 177 StPO sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlassten Kosten in den Fällen der §§ 17 und 176 Abs. 2 StPO dem Antragsteller aufzuerlegen.

Bei den veranlassten Kosten handelt es sich u.a. um die notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Verfahren vor dem OLG (vgl. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 7. Auflage 2013, Rn. 1-4 zu § 177 StPO).

Hierzu zählen auch die durch das Klageerzwingungsverfahren veranlassten Verteidigerkosten.

Hierbei ist jedoch folgendes zu beachten:

Hat sich der Beschuldigte ohnehin im Ermittlungsverfahren eines Verteidigers bedient, so ist dessen Tätigkeit im Klageerzwingungsverfahren durch die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren nach den Nrn. 4100 ff. VV RVG abgegolten. Als notwendige Mehrauslagen kommen in diesem Fall lediglich etwa dem Verteidiger zu erstattende Auslagen in Betracht.

Da Herr Rechtsanwalt Dr. Ingo Fromm den Beschuldigten bereits im Ermittlungsverfahren vertreten hat, sind in vorliegendem Fall somit keine durch das Klageerzwingungsverfahren veranlassten erstattungsfähigen Gebühren angefallen. Da auch keine durch eine Tätigkeit im Klageerzwingungsverfahren ausgelösten Auslagen feststellbar sind, ist der Festsetzungsantrag insgesamt zurückzuweisen.


Einsender: RA Dr. Ingo Fromm, Koblenz

Anmerkung:


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