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Entscheidungen

Haftfragen

Verdunkelungsgefahr, Vernehmung, Zeuge

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Braunschweig, Beschl. v. 05.03.2015 - 15 Ns 53/15

Leitsatz: Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr erfordert, dass die konkrete Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Daran fehlt es, wenn die Beweise so gesichert sind, dass ein Beschuldigter/Angeschuldigter/Angeklagter die Wahrheitsfindung grundsätzlich nicht mehr behindern kann.


Landgericht Braunschweig
15 Ns 53/15
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Verstoßes gegen das BtMG

hat die 15. kleine Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig am 05.03.2015 durch den unterzeichnenden Richter beschlossen:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 15.12.2014 (10 LS 804 Js 27609/13) wird aufgehoben.

Gründe:
Das Amtsgericht Wolfenbüttel hat gegen den Angeklagten Untersuchungshaft angeordnet. Als Haftgrund wurde Verdunkelungsgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO angenommen, da Anhalts-punkte dafür vorlägen, dass der Angeklagte - wie bereits in der Vergangenheit geschehen – unlau-ter auf die Zeugen S und B einwirken wird. Wegen des weiteren Inhalts des Haftbefehls wird Bezug genommen auf Bd. II, BI. 11 - 12 d. A.

Der Zeuge B hatte bereits zeitlich vor Erlass des Haftbefehls im Fortsetzungstermin vom 01.12.2014 Angaben zur Sache gemacht, die Gegenstand des Hauptverhandlungsprotokolls ge-worden sind. Es wird Bezug genommen auf Bd. II. BI.216 - 217 d. A. Der Zeuge S hat im Fortset-zungstermin vom 15.12.2014 ebenfalls Angaben zur Sache gemacht. Es wird Bezug genommen auf Bd. II, BI. 237 – 238 d.A.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts ist aufzuheben, da der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht
mehr besteht.

Ob der Angeklagte überhaupt wirksam auf die Zeugen B. und S. einwirken kann, erscheint bereits fraglich. Der Zeuge B. hat sich letztlich bislang unbeeindruckt gezeigt. Der Aufenthaltsort des Zeu-gen S. ist dem Angeklagten unbekannt. Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen. Denn der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr erfordert jedenfalls auch, dass die konkrete Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Daran fehlt es, wenn die Beweise so gesichert sind, dass ein Beschuldigter/Angeschuldigter/Angeklagter die Wahrheitsfindung grundsätzlich nicht mehr behindern kann. Bei der Gefahr der Einflussnahme auf Zeugen kann dies insbesondere dann angenommen werden, wenn – wie vorliegend – eine richterlich protokollierte Aussage des jeden-falls im Vernehmungszeitpunkt unbeeinflussten Zeugen vorliegt (LG Zweibrücken, StV 2002, 147; sehr ausführlich LG Hamburg StV 2000, 373). Das mag aus Gründen des Opferschutzes unbe-friedigend erscheinen, der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr aber dient ausschließlich der Durchsetzung des Anspruchs auf vollständige Aufklärung der Tat (LG Zweibrücken, a.a.O.; zum Zweck der Untersuchungshaft gem. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., vor § 112, Rn. 4).

Braunschweig, den 05.03.21 15 Landgericht, 15. kleine Strafkammer


Einsender: RA J. Robert Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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