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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Fahrerlaubnis, Entziehung, Verkehrstherapie, Ungeeignetheit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Tiergarten, Urt. v. 20.02.1025 - (295 Cs) 3012 Js 7602/14 (148/14)

Leitsatz: Zum Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Angeklagte die Zeit bis zur Hauptverhandlung genutzt hat, um eine mehrmonatige Verkehrstherapie mit 12 Einzelgesprächen von je 60 Minuten sowie sechs Alkoholseminaren zu je 90 Minuten Dauer bei einem Verkehrspsychologen und Suchtberater durchzuführen.


Amtsgericht Tiergarten
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: (295 Cs) 3012 Js 7602/14 (148/14)
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Gefährdung des Straßenverkehrs
hat das Amtsgericht Tiergarten in der Sitzung vom 20.02.2015, an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht als Strafrichter
Amtsanwältin als Beamtin der Amtsanwaltschaft Berlin
Rechtsanwalt Leif Kroll als Verteidiger
Justizbeschäftigte a als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird auf der Grundlage des im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 03.09.2014 zu einer Geldstrafe von 40 (vierzig) Tagessätzen zu je 65,00 (fünfundsechzig) EURO verurteilt.
Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Für die das Fahrverbot übersteigende Dauer der vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis wird dem Angeklagten einen Entschädigung versagt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
§ 44 StGB

Gründe: (Abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Der heute 60 Jahre alte Angeklagte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Seine Ehefrau ist als niedergelassene Ärztin selbst berufstätig. Er selbst arbeitet ebenfalls in deren Praxis, wo er u. a. für Computer, Qualitätsmanagement, logistische Aufgaben etc. verantwortlich ist. Seine monatlichen Nettoeinkünfte gibt er mit 2.000,00 € an. Außer ihm arbeiten noch drei weitere Angestellte in der Praxis der Ehefrau.

Die Fahrerlaubnis für Pkw besitzt der Angeklagte seit seinem 19. Lebensjahr. Sein Führerschein vom 26.09.1990 war für das vorliegende Verfahren seit dem 24.05.2014 einbehalten und ist ihm am Tag der Hauptverhandlung unter Aufhebung des hiesigen Beschlusses vom 05.06.2014 — 295 Gs 83/14 — zurückgereicht worden.

Seinen Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. September 2014 hat der Angeklagte zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Der genannte Strafbefehl, auf den verwiesen wird, ist danach im Übrigen in Rechtskraft erwachsen.

Zur Ahndung dieser erstmaligen Straftat des Angeklagten (fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Alkoholgenusses am 24. Mai 2014 gegen 10.00 Uhr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,53 %o zurzeit der Blutentnahme um 11.27 Uhr des Tattages) erschien die Verhängung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes hat das Gericht gemäß § 40 Abs. 2 StGB mit 65,00 € bemessen.

Die in der Hauptverhandlung entscheidende Frage war, ob der Angeklagte zum Unfallzeitpunkt immer noch als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen war oder nicht. Im Ergebnis des Hauptverhandlungstermins stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten nicht mehr feststellbar war. Dieser hat die Zeit bis zur Hauptverhandlung genutzt, um eine mehrmonatige Verkehrstherapie mit 12 Einzelgesprächen von je 60 Minuten sowie sechs Alkoholseminaren zu je 90 Minuten Dauer bei dem Verkehrspsychologen und Suchtberater pp. durchzuführen. Dieser ist in der Hauptverhandlung als sachverständiger Zeuge vernommen worden. Das Gericht vermochte sich insofern von der Ernsthaftigkeit und vom Gewicht der durchgeführten Therapie für den Angeklagten selbst ein Bild zu verschaffen. Der sachverständige Zeuge ppp. hat glaubhaft ausgeführt, dass der Angeklagte nunmehr seit Juni 2014 abstinent sei. Seine Fähigkeit zur Selbstreflektion sei selten und ungewöhnlich. Zeichen für einen bestehenden Alkoholismus bestehen nicht.

Nach dem in Hauptverhandlung von dem Angeklagten selbst gewonnenen Eindruck und angesichts der Ausführungen des sachverständigen Zeugen ppp. sowie in Anbetracht der nicht unerheblich langen Dauer der vorläufigen Einbehaltung des Führerscheins des Angeklagten vermochte das Gericht jedenfalls zum Urteilszeitpunkt keine charakterliche Ungeeignetheit des selben mehr festzustellen. Zur nachträglichen Ahndung erschien vielmehr die Verhängung eines 3monatigen Fahrverbotes gemäß § 44 StGB als ausreichend. Dieses war zum Urteilszeitpunkt bereits gemäß § 51 Abs. 1 und Abs. 5 StGB vollstreckt, sodass der Führerschein dem Angeklagten zurückgereicht werden konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Einsender: RA L.E. Kroll, Berlin

Anmerkung:


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