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Entscheidungen

StPO

Rechtsmittel, Zulässigkeit, Einlegung, Email

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 16.02.2015 - 1 Ws 677/14

Leitsatz: 1. Der Senat hat Bedenken ob der Auffassung, dass demjenigen, der mangels wirksamer Zustellung tatsächlich keine Frist versäumt hat, aber gleichwohl so behandelt worden ist, in entsprechender Anwendung des § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne weitere Sachprüfung zu gewähren ist, uneingeschränkt gefolgt werden kann. Sie führt nämlich in letzter Konsequenz dazu, dass in allen Fällen, in denen die Verwerfung einer sofortigen Beschwerde wegen Fristversäumnis zumindest zu besorgen wäre, allein durch die gleichzeitige Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs (und die damit verbundene Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gemäß § 46 Abs. 3 StPO gegen eine ablehnende Entscheidung) entgegen der ausdrücklichen Regelung des § 310 Abs. 2 StPO faktisch die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde in der Hauptsache eröffnet würde, wenn im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuchs inzidenter vorab (erneut) darüber zu entscheiden wäre, ob entsprechend der - ggfls. rechtsfehlerhaften - Auffassung im angefochtenen Beschluss tatsächlich eine Fristversäumnis vorgelegen hat oder nicht.
2. Die Einlegung eines Rechtsmittels durch Email ist grds. nicht zulässig.


In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 16.02.2015 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen, soweit der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 04. Februar 2014 zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Dortmund verhängte gegen den Verurteilten am 14. März 2012 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Der Verurteilte wurde für die Dauer von einem Jahr der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und ihm wurde die Weisung erteilt, während der Bewährungszeit dem Gericht jeden Wohnsitzwechsel anzuzeigen. Gleichzeitig erhielt er die Auflage, eine Geldbuße von 500,00 € in monatlichen Raten von jeweils 25,00 € bis zum 15. eines jeden Monats an die Landeskasse zu zahlen.
In der Folgezeit bestand zunächst kein Kontakt zur Bewährungshelferin. Er meldete sich jedoch am 04. September 2012 zu einem Besprechungstermin und teilte mit, er habe sich in Polen befunden; mangels Gehaltszahlungen seines Arbeitgebers in den letzten Monaten habe er keine Bußgeldraten zahlen können. Er habe jedoch nunmehr Arbeitslosengeld beantragt und werde dann nach dessen Bewilligung unverzüglich die Zahlungen aufnehmen.
Zahlungen erfolgten auch in der Folgezeit nicht. Unter dem 09. November 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Dortmund - 210 Js 2155/12 - eine erneute Anklage wegen des Vorwurfs einer am 30. August 2012 in Dortmund begangenen gefährlichen Körperverletzung. Am 24. Mai 2013 teilte die Bewährungshelferin mit, der Verurteilte habe per E-Mail mitgeteilt, sich in Polen aufzuhalten und dort bleiben zu wollen, wenn er dort Arbeit finde. Der Mitteilung war eine Mail des Verurteilten vom 22. Mai 2013 mit seiner damaligen Anschrift in Polen beigefügt.
Unter dem 7. November 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft Dortmund mangels jeglicher Bußgeldzahlungen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
Mit Verfügung vom 20. November 2013 beraumte das Amtsgericht Dortmund Anhörungstermin auf den 11. Dezember 2013 an. Die Ladung wurde an die vom Verurteilten angegebene Anschrift in Polen übersandt. Gleichzeitig wurde die Ladung unter einer weiteren Anschrift in Dortmund zugestellt, zu welcher die Bewährungshelferin am 29. November 2013 mitgeteilt hatte, der Verurteilte habe ihr gegenüber erklärt, seine Post solle dorthin geschickt werden, von dort werde sie an ihn weitergeleitet.
Zur Terminsladung teilte der Verurteilte unter dem 09. Dezember 2013 unter Absenderangabe seiner polnischen Anschrift mit, er habe Deutschland verlassen, weil er keine Arbeit mehr gehabt habe. Er habe eine neue Arbeit in Polen, eine neue Partnerin und Kinder; er bitte, vom Widerruf abzusehen, er habe keinen Urlaub mehr und könne deshalb zum Termin nicht persönlich erscheinen.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 bestimmte das Amtsgericht einen neuen Anhörungstermin auf den 03. Februar 2014, um dem Verurteilten Gelegenheit zu geben, rechtzeitig Urlaub zu nehmen und sich zu den ausgebliebenen Zahlungen äußern zu können. Ob den Verurteilten auch die hierzu erfolgte Terminsnachricht erreicht hat, lässt sich den Akten nicht hinreichend sicher entnehmen. In dem anberaumten Anhörungstermin erschien er nicht. Mit Beschluss vom 04. Februar 2014 widerrief daraufhin das Amtsgericht Dortmund die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung mit der Begründung, dass der Verurteilte gröblich und beharrlich gegen die erteilte Bußgeldauflage verstoßen habe. Eine Zustellung des Widerrufsbeschlusses unter der zuletzt vom Verurteilten angegebenen Anschrift in Polen war nicht möglich; der entsprechende Rückbrief ging am 17. März 2014 beim Amtsgericht Dortmund ein. Mit Beschluss vom 19. März 2014 ordnete das Amtsgericht die öffentliche Zustellung des Widerrufsbeschlusses gemäß § 40 StPO an, da der Verurteilte unbekannten Aufenthaltes sei und dieser mit zumutbaren Mitteln nicht ermittelt werden könne. Der entsprechende Aushang an der Gerichtstafel zur öffentlichen Zustellung erfolgte in der Zeit vom 27. März 2014 bis zum 17. April 2014.
Mit einer am 16. Juni 2014 an die Poststelle der Staatsanwaltschaft Dortmund übersandten E-Mail, von dort weitergeleitet an die Abteilung 211 Js der Staatsanwaltschaft, von der zuständigen Staatsanwältin schließlich am 20. Juni 2014 an das Amtsgericht Dortmund übersandt und dort am 25. Juni 2014 eingegangen, erklärte der Verurteilte unter Angabe seiner auch nunmehr noch gültigen (neuen) Anschrift in Polen sowie des Aktenzeichens des vorliegenden Verfahrens, er erhebe "Widerspruch zum Urteil". Er teilte hierzu mit, er habe am 10. Juni 2014 telefonisch erfahren, es habe im "Mai 2013" einen Gerichtstermin gegeben, in welchem seine Bewährung aufgehoben worden sei. Er habe zum Gerichtstermin nicht erscheinen und auch nicht telefonieren können, weil er in Polen vom 12. Dezember 2013 bis zum 13. Juni 2014 in Haft gewesen sei.
Ein der E-Mail gleich lautendes jedoch nicht unterzeichnetes Anschreiben des Verurteilten ging am 26. Juni 2014 beim Amtsgericht in Dortmund ein. Beigefügt war eine Bescheinigung über die in Polen erfolgte Inhaftierung.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Verurteilte weiterhin gleich lautende Mails an seine Bewährungshelferin übersandt hatte, und zwar am 11. Juni 2014 sowie am 16. Juni, 18. Juni und 23. Juni 2014.
Unter dem 26. Juni 2014 übersandte die Staatsanwaltschaft Dortmund an das Amtsgericht Dortmund wiederum gleich lautende E-Mails, die der Verurteilte am 11. Juni bzw. 18. Juni 2014 an die Poststelle des Amtsgerichts Dortmund bzw. die Poststelle des Landgerichts Dortmund übersandt hatte und welche von dort offenbar an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden waren.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Juli 2014 hat das Landgericht Dortmund die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerrufsbeschluss und den in dem Rechtsmittel gleichzeitig gesehenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde verworfen und zur Begründung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob das per E-Mail eine regelrechte Rechtsmittel formwirksam sei; die sofortige Beschwerde sei angesichts der wirksam erfolgten öffentlichen Zustellung in jedem Fall verspätet eingelegt. Wiedereinsetzungsgründe seien auch in Anbetracht der zwischenzeitlich in Polen erfolgten Inhaftierung des Verurteilten nicht ersichtlich. Eine förmliche Zustellung dieses Beschlusses erfolgte nicht.
Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit einer erneuten Mail vom 25. August 2014 "Wiederspruch" und mit weiterem Faxanschreiben seines Verteidigers vom 19. September 2014 "Rechtsmittel" eingelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die (weitere) Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
Das Rechtsmittel ist im Hinblick auf die Nichtgewährung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbegründet und im Übrigen bereits unzulässig.
1.
Gemäß § 46 Abs. 3 StPO ist gegen die einen Antrag auf Wiedereinsetzung verwerfende Entscheidung die sofortige Beschwerde zulässig. Diese ist vorliegend zumindest mit Schriftsatz des Verteidigers des Verurteilten vom 19. September 2014 in der gebotenen Form noch rechtzeitig eingelegt worden. Eine förmliche Zustellung des angefochtenen Beschlusses ist nicht erfolgt. Zwar ist aus der E-Mail des Verurteilten vom 25. August 2014 zu ersehen, dass ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt der angefochtene Beschluss bereits bekannt gewesen ist. Eine Heilung des Zustellungsmangels durch tatsächliche Kenntnisnahme gemäß der §§ 37 StPO, 189 ZPO kommt jedoch vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil es an dem hierzu zumindest auch erforderlichen Zustellungswillen des Gerichts ermangelte (vgl. dazu KG NStZ-RR 2011, S. 86 f.). Nach dem Inhalt der Akten ist die Bekanntmachung des angefochtenen Beschlusses nicht durch entsprechende richterliche Anordnung, sondern vielmehr allein auf Betreiben der Geschäftsstelle erfolgt.
2.
Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtgewährung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch unbegründet.
a.
Es bestehen allerdings entgegen den Darlegungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss nach Auffassung des Senats Zweifel daran, ob die erfolgte Anordnung der öffentlichen Zustellung des Widerrufsbeschlusses im vorliegenden Fall tatsächlich unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt ist. In Anbetracht des erfolglosen Zustellungsversuchs unter der vom Verurteilten angegebenen polnischen Anschrift war zwar davon auszugehen, dass er unbekannten Aufenthaltes war. In derartigen Fällen sind auch nach Auffassung des Senats grundsätzlich keine weiteren Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung im Ausland zu treffen, zumal dann, wenn - wie vorliegend - gegenüber dem Verurteilten und des Bewährungsbeschlusses die ausdrückliche Weisung bestand, jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht anzuzeigen.
Vorliegend hatte der Verurteilte jedoch zusätzlich zu der von ihm benannten Anschrift in Polen (unter gleichzeitiger Benennung des Namens eines dort wohnenden Landsmannes) eine Anschrift in Dortmund mit der Maßgabe angegeben, dass von dort aus die Post an ihn weitergeleitet werden würde. Bei dieser Sachlage wäre es für das Amtsgericht zumutbar gewesen, vor Anordnung der öffentlichen Zustellung zunächst unter der angegebenen Dortmunder Anschrift Nachfrage zu halten, ob dort der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten bekannt war.
b.
Die Annahme einer Unwirksamkeit der angeordneten öffentlichen Zustellung würde dazu führen, dass der Verurteilte im Hinblick auf den erfolgten Widerruf der Strafaussetzung tatsächlich gar keine Frist im Sinne des § 44 StPO versäumt hätte, hinsichtlich derer gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.
Für diesen Fall ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur weit überwiegend anerkannt, dass demjenigen, der mangels wirksamer Zustellung tatsächlich keine Frist versäumt hat, aber gleichwohl so behandelt worden ist, in entsprechender Anwendung des § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne weitere Sachprüfung zu gewähren ist (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. April 2013, 1 Ws 31/13, BeckRS 2013,07602, OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juni 2003, 3 Ws 243/03, BeckRS 2003, 07406, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 44 Rn. 2, Maul in KK-StPO, 7. Aufl., § 44 Rdnr. 22 sowie § 45 Rdnr. 1, jeweils m.w.N).
Der Senat hat Bedenken, ob der vorgenannten Auffassung uneingeschränkt gefolgt werden kann. Sie führt nämlich in letzter Konsequenz dazu, dass in allen Fällen, in denen die Verwerfung einer sofortigen Beschwerde wegen Fristversäumnis zumindest zu besorgen wäre, allein durch die gleichzeitige Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs (und die damit verbundene Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gemäß § 46 Abs. 3 StPO gegen eine ablehnende Entscheidung) entgegen der ausdrücklichen Regelung des § 310 Abs. 2 StPO faktisch die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde in der Hauptsache eröffnet würde, wenn im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuchs inzidenter vorab (erneut) darüber zu entscheiden wäre, ob entsprechend der - ggfls. rechtsfehlerhaften - Auffassung im angefochtenen Beschluss tatsächlich eine Fristversäumnis vorgelegen hat oder nicht.
Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht.
Ebenso kann dahinstehen, ob der Verurteilte durch die Inhaftierung in Polen tatsächlich entschuldbar gehindert gewesen ist, die infolge der angeordneten öffentlichen Zustellung - möglicherweise in Gang gesetzte - Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss einzuhalten.
Denn auch in den Fällen, in denen möglicherweise mangels Versäumnis einer Frist ohne weitere Voraussetzungen Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, ist Voraussetzung, dass ein Wiedereinsetzungsantrag unter Beachtung der Formvorschriften des § 45 StPO und mithin seinerseits in zulässiger Form angebracht worden ist (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StPO wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, mithin nach Kenntnisnahme des Verurteilten vom erfolgten Widerruf, anzubringen gewesen. Gleichzeitig wäre die versäumte Handlung, mithin die Einlegung der sofortigen Beschwerde nachzuholen gewesen. Dies ist vorliegend nicht in der gebotenen Form erfolgt.
Nach Angaben des Verurteilten ist ihm der erfolgte Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung am 10. Juni 2014 bekannt geworden; die Frist zur Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs endete mithin am 17. Juni 2014.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung kann schriftlich oder zur Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Die hier zunächst erfolgte Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs - an diverse Empfänger - per E-Mail genügt dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht.
§ 41 a StPO ordnet an, dass an das Gericht gerichtete Erklärungen, die nach dem Gesetz schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, dann als elektronisches Dokument eingereicht werden können, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Anbringung einer einfachen E-Mail zur Wahrung der Schriftform nicht ausreichend ist.
Soweit - dem Inhalt der E-Mails gleichlautend - ein allerdings nicht unterzeichnetes Anschreiben des Verurteilten am 26. Juni 2014 beim Amtsgericht in Dortmund eingegangen ist, kann vorliegend dahinstehen, ob dem Schriftformerfordernis vorliegend auch ohne Unterzeichnung des Schriftstückes Genüge getan war. Das Schreiben ist nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs.1 S. 1 StPO und mithin erst verspätet eingegangen.
3.
Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss als unzulässig richtet, ist diese - nach Rechtskraft der Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs - gemäß § 310 Abs. 2 StPO unzulässig.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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