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Leitsatz: Die Aktenversendungspauschale fällt auch nach der durch das am 01.08.2013 in Kraft getretene 2. KostRModG vom 23.07.2013 (BGBl. I, S. 2586) erfolgten Neufassung des Auslagentatbestandes der Nr. 9003 KV-GKG an, wenn auf Ersuchen eines Rechtsanwalts die Akten zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht durch Inanspruchnahme eines externen Postdienstleisters an das Gerichtsfach des Rechtsanwalts bei einem auswärtigen Gericht übersandt werden.
In pp. Die StA ermittelte gegen den Besch. wegen des Verdachts der gefährlichen Körperver-letzung. In dem Ermittlungsverfahren gab der Besch. zugleich an, selbst Geschädigter einer gefährlichen Körperverletzung durch die ebenfalls Beschuldigten F.Q. und N.Q. gewesen zu sein. Mit Verfügung vom 06.08.2014 wurde das Ermittlungsverfahren ge-gen diese gemäß § 170 II StPO eingestellt. Am 21.08.2014 meldete sich RA B. aus G. für den Beschuldigten und legte gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde ein. Zugleich beantragte er Akteneinsicht durch Facheinlage bei dem für seinen Kanzleisitz örtlich zuständigen AG in G. Die Akten wurden mit Verfügung der StA vom 27.08.2014 an RA B. durch einen externen Postdienstleister versandt und beim AG G. in sein Ge-richtsfach eingelegt. Zugleich wurde RA B. zur Zahlung der Versendungspauschale in Höhe von 12 EUR (KV 9003 GKG) an die Landesjustizkasse aufgefordert. RA B. wand-te sich mit Schriftsatz vom 02.09.2014 gegen die Geltendmachung der angeforderten Aktenversendungspauschale. Das AG E. hat mit Beschluss vom 31.10.2014 die Erinne-rung des RA gegen den Kostenansatz der StA vom 27.08.2014 als unbegründet zu-rückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Auf die Beschwerde von RA B., der das AG E. mit Beschluss vom 21.11.2014 nicht abgeholfen hat, hat das LG mit Beschluss vom 12.01.2015 den Beschluss des AG E. vom 31.10.2014 aufgehoben und der Erin-nerung des Rechtsanwalts gegen den Kostenansatz abgeholfen und die weitere Be-schwerde zugelassen. Der Beschluss des LG wurde allein der StA am 26.01.2015 mit-geteilt. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat die StA gegen die Beschwerdeentschei-dung des LG weitere Beschwerde eingelegt. Die GenStA hat unter dem 06.02.2015 beantragt, auf die weitere Beschwerde der StA den Beschluss des LG aufzuheben und die Erinnerung als unbegründet zurückzuverweisen. Die Akten wurden durch den Senat am 16.02.2015 dem Bezirksrevisor bei dem LG vorgelegt, der mit Verfügung vom 20.02.2015 namens der Staatskasse beantragt hat, der weiteren Beschwerde der StA stattzugeben, den Beschluss des LG vom 12.01.2015 aufzuheben und die Erinnerung des RA B. gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückzuweisen. Auf die weitere Beschwerde der StA hat das OLG den Beschluss des LG vom 12.01.2015 aufgehoben und die Beschwerde gegen den Beschluss des AG vom 31.10.2014 als unbegründet verworfen. Aus den Gründen: I. Die weitere Beschwerde der Staatskasse ist gem. § 66 IV 1 GKG zulässig, weil das LG sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. 1. Zwar wird nach den §§ 1 Nr. 1d i.V.m. 4 I Nr. 7b der VO über die gerichtliche Vertre-tung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.10.1995 (BayVertrV; BayGVBl. 1995, 733) der Freistaat Bayern vor den ordentlichen Gerichten auch in Verfahren, welche die der Staatskasse gebührenden oder zur Last fallenden Kosten sowie kostenrechtlichen Vergütungen und Entschädigungen aller Art vor den Amts- und Landgerichten und bei der Anfechtung ihrer Entscheidungen auch vor den höheren Gerichten durch den Bezirksrevisor bei dem LG vertreten, weshalb die Mittei-lung der Entscheidung des LG an die StA unwirksam war. 2. Der Bezirksrevisor bei dem LG hat jedoch mit seiner Verfügung vom 20.02.2015 die Rechtsmitteleinlegung durch die StA genehmigt und damit konkludent auf jegliche Rügen verzichtet. Durch diese Stellungnahme des zur Vertretung berufenen Bezirksre-visors ist die Einlegung der weiteren Beschwerde durch die StA nachträglich geheilt und als solche ex tunc wirksam. Sie gilt damit als weitere Beschwerde der Staatskasse. II. Die weitere Beschwerde der Staatskasse hat in der Sache auch Erfolg. 1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit 3 Richtern, da die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist, sondern von der Großen Strafkammer mit 3 Berufsrichtern (§§ 66 VI 1 GKG, 122 I GVG). 2. Im Rahmen des dem Senat gemäß §§ 66 IV 2 GKG, 546, 547 ZPO obliegenden Prüfungsumfangs hält die angefochtene Entscheidung dieser Überprüfung nicht stand, weil sie nicht im Einklang mit der Neufassung der Nr. 9003 KV-GKG durch das am 01.08.2013 in Kraft getretene 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz [2. KostRModG] vom 23.07.2013 (BGBl. I, S. 2586) steht. a) Nach diesem Auslagentatbestand wird eine Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung in Höhe von 12,00 erhoben. Insoweit hat das LG im angefochtenen Be-schluss vom 12.11.2014 ausgeführt, dass nach der Neufassung von Nr. 9003 KV-GKG davon auszugehen sei, dass die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Ak-teneinsicht über ein Gerichtsfach eines Rechtsanwalts nicht mehr erhoben werden könne, wobei es unerheblich sei, ob sich das Gerichtsfach in einem anderen Gebäude bzw. an einem anderen Ort als die aktenführende Stelle befinde. Es stützt sich insoweit auf die Rechtsauffassung des OLG Köln (Beschl. v. 16.10.2014 2 Ws 601/14 u.a. = StraFo 2015, 40 = AGS 2014, 513) und des OLG Koblenz (Beschl. vom 20.03.2014 2 Ws 134/14 = JurBüro 2014, 379 = AnwBl 2014, 657). aa) Die von den genannten Oberlandesgerichten getroffenen Entscheidungen sind jedoch mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar: Im Fall des OLG Koblenz (a.a.O.) wurden die Akten zur Einsicht an den Verteidiger durch Justizbedienstete vom Bürogebäude der StA mit dem Dienstwagen zum Landgerichtsgebäude verbracht und dort in das Gerichtsfach des Verteidigers eingelegt. Wie genau die Akten im Fall des vom OLG Köln entschiedenen Verfahrens zur Akteneinsicht an den Verteidiger trans-portiert wurden, erschließt sich aus der Entscheidung nicht eindeutig. Es wird jedoch dort ausgeführt, dass die Akten nicht mittels Einzeltransport, sondern im Rahmen von Sammeltransporten zwischen verschiedenen Justizgebäuden befördert wurden und insoweit (nur) justizinterne Transportkosten angefallen sind. In beiden Entscheidungen wird überdies ausdrücklich ausgeführt, dass unter dem Begriff der Auslagen i.S.v. Nr. 9003 KV-GKG die auf den konkreten Versendungsvorgang im Einzelfall bezogenen und neben anfallenden Gebühren gesondert bezifferbaren Geldleistungen für Transport und Verpackung zu verstehen sind, für die die Justizkasse in Vorleistung tritt. Gerade deswegen - so beide Gerichte (jeweils a.a.O.) - unterfielen aber die Kosten für den Transport von Akten durch Justizbedienstete mit dem Dienstwagen zwischen einzelnen Justizstandorten nicht dem Auslagenbegriff in Nr. 9003 KV-GKG. bb) Im hier durch den Senat zu beurteilenden Fall wurden aber die Akten in das Ge-richtsfach des Rechtsanwalts bei einem anderen (auswärtigen) Gericht nicht durch Justizmitarbeiter im Dienstwagen befördert, sondern es wurde ein externer Postdienst-leister mit der Versendung beauftragt. Hierfür hat der externe Postdienstleister Kosten erhoben, für die die Gerichtskasse in Vorleistung getreten ist. Für jede mittels Sammel-post über einen externen Postdienstleister versandte Akte fallen aber konkret feststell-bare Kosten an, für die die Staatskasse in Vorleistung getreten ist. Der externe Post-dienstleister stellt jedes Paket der Justizbehörde gesondert in Rechnung. Daher verur-sacht jede Aktenversendung über einen externen Postdienstleister einen konkreten, grundsätzlich bezifferbaren Geldbetrag. cc) Um den Verwaltungsaufwand der konkreten Zuordnung der Kosten zu ersparen, sieht die Regelung Nr. 9003 KV-GKG eine pauschale Abrechnung vor. Hierbei darf es keinen Unterschied machen, ob am Ende des Zustellungsvorgangs über einen externen Postdienstleister ein anwaltliches Gerichtsfach oder ein anwaltlicher Briefkasten an den Kanzleiräumen steht. Denn die Kosten des externen Postdienstleisters fallen unabhän-gig davon an. b) Nur diese Rechtsauffassung entspricht dem Gesetzeswortlaut und der Intention des Gesetzgebers des 2. KostRModG. So hat der Rechtsausschuss im Vermittlungsverfah-ren in der letztlich angenommenen Begründung zum geänderten Wortlaut ohne Anhe-bung des Pauschalbetrags (vgl. BT-Drucksache 17/13537, S. 276 f.) ausgeführt, dass mit der Pauschale der Ersatz barer Auslagen gemeint ist, womit der justizinterne Ver-waltungsaufwand ausdrücklich ausscheidet. Solche baren Kosten sind vorliegend aber im Rahmen der Aktenversendung auch an das Gerichtsfach des Rechtsanwalt bei ei-nem auswärtigen Gericht durch Beauftragung eines externen Postdienstleisters ange-fallen, womit die Geltendmachung der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 nach Nr. 9003 KV-GKG zurecht erfolgt ist. 3. Nach alledem verbleibt es bei dem die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des AG vom 31.10.2014. III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht er-stattet (§ 66 VIII GKG).
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