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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Strafvollstreckungsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 12.03.2015 - 22 Qs 13/15

Leitsatz: Im Vollstreckungsverfahren ist dem Verurteilten jedenfalls bei dem drohenden Widerruf von Freiheitsstrafe von nahezu zwei Jahren in der Regel wegen Schwere der Tat gem. § 140 StPO analog ein Pflichtverteidiger beizuordnen.


22 Qs 13/15
Landgericht Magdeburg
Beschluss
In der Bewährungssache pp.
hat die 3. große Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Magdeburg nach Anhörung der Staatsanwaltschaft durch die unterzeichnenden Richter am 12. März 2015 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 27. Januar 2015 aufgehoben.

Auf Antrag des Verurteilten wird ihm Rechtsanwalt Funck aus Braunschweig als Pflichtverteidiger in dem Bewährungswiderrufsverfahren ab dem 30. Dezember 2014 beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache Erfolg.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht Magdeburg den Antrag des Verurteilten, ihm Rechtsanwalt Funk im Verfahren über den Widerruf der 9-monatigen zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe als Pflichtverteidiger beizuordnen, abgelehnt.

Zwar ist dem : Amtsgericht darin zuzustimmen, dass nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers im Vollstreckungsverfahren enger auszulegen sind und insoweit die Beiordnung nur in Ausnahmefällen in Betracht, kommt, so wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage das gebietet oder erkennbar ist, dass sich der Verurteilte allein nicht angemessen verteidigen kann:
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Allerdings hat es bei seiner Entscheidung angenommen, dass grundsätzlich als Orientierung für das Erkenntnisverfahren eine- Rechtsfolgenerwartung von mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe erst eine Beiordnung gebiete und deswegen in vorliegender Sache der mögliche Widerruf von insgesamt 22 Monaten Freiheitsstrafe in mehreren Verfahren dies nicht rechtfertige.

Diese Annahme entspricht nicht der herrschenden Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung, in der anerkannt ist, dass bereits bei einer Straferwartung von einem Jahr im Erkenntnisverfahren regelmäßig die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO; 56. Aufl., § 140, Rn. 23).

Deswegen ist, auch wenn die genannte Vorschrift im Vollstreckungsverfahren nur entsprechende Anwendung und daher die Orientierung an diese oben genannten starren Grenze nicht geboten ist, dem Verurteilten, jedenfalls bei dem drohenden Widerruf einer Freiheitsstrafe von nahezu zwei Jahren (hier: insgesamt 22 Monate) in der Regel als Schwere der Tat gem. § 140 StPO analog anzusehen.

Aus den vorgenannten Gründen war der amtsgerichtliche Beschluss aufzuheben und dem Verurteilten Rechtsanwalt Funck, ab Eingang des Beiordnungsantrages bei Gericht, beizuordnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.

Einsender: RA J. Robert Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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