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Richtervorbehalt, Beweisverwertungsverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, Verwaltungsverfahren
Gericht / Entscheidungsdatum: OVG Münster, Beschl. v. 04.05.2015 - 16 B 426/15
Leitsatz: Zur Anwendung eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verletzung des Richtervorbehalts im Verwaltungsverfahren.
In pp. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für sie günstigeren Ergebnis.
Die Antragstellerin beruft sich ohne Erfolg auf ein Beweisverwertungsverbot wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO. Ein Verwertungsverbot im Straf oder Ordnungswidrigkeitenverfahren führt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zur Unverwertbarkeit der jeweiligen Erkenntnisse auch im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren maßgeblich auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären oder wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind.
Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2014 16 B 228/14 , juris, Rn. 2 f. (mit weiteren Nachw.).
Die in einem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts
geäußerten Zweifel an dieser Praxis können jedenfalls im auf summarischer tatsächlicher Grundlage d. h. insbesondere ohne nähere Kenntnis der genauen Umstände der Anordnung nach § 81a StPO geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu keiner anderen Handhabung führen, zumal mit Blick auf die kurzen Nachweiszeiten für Drogen im Blut(serum) viel für das Vorliegen von Gefahr im Verzug wegen drohenden Beweismittelverlusts sprach.
Inwieweit durch die Nutzung der rechtsmedizinischen Erkenntnisse gegen den (strafrechtlichen bzw. strafprozessualen) Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen worden sein könnte, erschließt sich dem Senat nicht.
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