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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Wahlanwalt, Entpflichtung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 05.06.2015 - 3 Ws 47/15

Leitsatz: Zur Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung, wenn der Beschuldigte einen Wahlverteidiger hat.


3 Ws 47/15
BESCHLUSS
In der Strafsache
Gegen pp.
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
hier: Aufhebung Pflichtverteidigerbestellung
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 05.06.2015 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird die Beiordnung von Rechtsanwalt X. aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen Kosten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist zulässig und begründet. Es führt zur Aufhebung der
Verfügung des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Görlitz und der Entscheidung des Vorsitzenden der Berufungskammer des Landgerichts Görlitz.

Der Angeklagte weist zu Recht darauf hin, dass nach der derzeitigen Rechts- und Sachlage nach § 143 StPO die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben ist.

Der Angeklagte wird ausweislich der vorliegenden Vollmachtsurkunde seit 22. Januar 2015 durch Rechtsanwalt Y. als Wahlverteidiger anwaltlich vertreten. Dieser hat die Wahl auch ange-nommen. Danach ist die Zurücknahme der Pflichtverteidigerbeiordnung grundsätzlich zwingend. Eine Ausnahme von dieser Regel wird nur für den Fall zu machen sein, wenn konkrete Gründe für die Annahme vorhanden sind, andernfalls sei die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptverhandlung nicht mehr gewährleistet. Hierfür bietet der Akteninhalt keine Anhaltspunkte. Die Berufungskammer hat die in der Sache für erforderlich angesehenen Verhandlungstermine mit dem Wahlverteidiger abgesprochen. Dass er sie nicht wahrnehmen wird oder kann, ist nicht zu befürchten.

Ein im Sinne des § 143 StPO unabwendbares Bedürfnis, die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers abzulehnen, besteht auch nicht deswegen, weil zu befürchten wäre, dass der Wahlverteidiger das Mandat wegen Mittellosigkeit des Angeklagten alsbald wieder niederlegen wird (Meyer-Goßner/Schmitt, § 143 Rn. 2). Zwar ist davon auszugehen, dass der Ange-klagte die aus der Wahlverteidigung anfallenden Gebühren aus eigenen Mitteln nicht zu begleichen vermag; indes hat der Wahlverteidiger ausdrücklich und mehrfach schriftlich versichert, „keinen Pflichtverteidigungsantrag" stellen zu wollen, weil seine Kosten anderweitig gedeckt seien. Der Senat hat keinen Anlass, an dieser Erklärung zu zweifeln. Die Befürchtung des Landgerichts, die „Verzichtserklärung" des Wahlverteidigers beziehe sich nur auf die bisher angesetzten und mit dem Wahlverteidiger abgesprochene drei Verhandlungstage und werde für den Fall einer sich ausdehnenden Berufungshauptverhandlung u. U. zurückgenommen werden, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Der Wahlverteidiger hat seine Erklärung in Kenntnis der Sach- und Rechtslage des Verfahrens abgegeben und weiß deshalb, mit welchem Verfahrens-lauf, zumindest aus seiner Sicht, zu rechnen ist.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht ein mangelndes Rechtsschutzinteresse des Angeklagten entgegen. Für vergleichbare Fälle ist der Bundesgerichtshof stillschweigend von einem Rechtsschutzinteresse des Angeklagten ausgegangen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - 2 StR 489/13 -, juris). Dieser Meinung steht insbesondere auch nicht die Entscheidung des Ober-landesgerichts Düsseldorf (StV 1997, 576) entgegen, weil auch sie davon ausgeht, eine Zu-rücknahme der Bestellung sei dann geboten, wenn die Beauftragung des Wahlverteidigers er-warten lässt, dass eine Pflichtverteidigerbestellung zur Sicherung des Verfahrensablaufs nicht mehr erforderlich ist.

Die Entscheidung über die Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten beruht auf der analogen Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

Einsender: RA U. Israel, Dresden

Anmerkung:


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