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Gericht / Entscheidungsdatum: AG Torgau, Beschl. v. 30.04.2015 - 2 Gs 65/15
Leitsatz: Zum Anfall der Aktenversendungspauschale, wenn die Akten dem Rechtsanwalt entgegen seinem Antrag per Post übersandt werden.
2 Gs 65/15 BESCHLUSS In dem Ermittlungsverfahren gegen Verteidiger und Erinnerungsführer:
wegen Kostenansatz ergeht am 30.04.2015 durch das Amtsgericht Torgau - Strafrichter - nachfolgende Entscheidung: 1. Die Erinnerung gegen den Kostenbescheid der Staatsanwaltschaft Leipzig Zweigstelle Torgau vom 21.04.2015 wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen. 3. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe In dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren beantragte der Erinnerungsführer als Verteidiger des Beschuldigten über das Polizeirevier Torgau gegenüber der Staatsanwaltschaft Leipzig Zweigstelle Torgau Akteneinsicht auf meine Kanzlei (Gerichtsfach)" (BI. 11). Diese wurde durch den die Ermittlung führenden Staatsanwalt mit dem Zusatz Post" bewilligt (BI. 11). Die Akte wurde hierfür per Post an den Verteidiger in dessen Kanzlei nach Torgau, Warschauer Straße 20, versendet, da er bei der Staatsanwaltschaft kein Anwaltsfach unterhält. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 21.04.2015 (BI. 16) wurde die Aktenversendungspauschale von 12 EUR nach Zff. 9003 KV GKG erhoben. Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer und trägt vor, dass nicht die Versendung der Akte sondern Facheinlage beantragt habe und der Postversand willkürlich erfolgt sei.
Die zulässige Erinnerung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Aktenversendungspauschale ist zu erheben. Nach Zff 9003 KV GKG ist sie zu erheben ... für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten". Durch die Versendung der Akte an die Kanzlei des Erinnerungsführers per Post sind derartige Kosten entstanden.
Es liegt auch kein Fall des § 21 GKG vor, wonach bei unrichtiger Sachbehandlung Kosten nicht zu erheben sind. Der Erinnerungsführer kann sich nicht darauf berufen, dass er zur Vermeidung dieser Kosten die Versendung in sein Anwaltsfach beantragt hatte. Denn er unterhält bei der Staatsanwaltschaft kein solches. Ein Anspruch auf Versendung der Akte an eine andere Justizbehörde - hier das AG Torgau -, bei welcher für den Erinnerungsführer ein Anwaltsfach eingerichtet ist, besteht hingegen nicht. Zwar kann die Staatsanwaltschaft diesen Verfahrensweg unter Hinzuziehung einer nicht an dem Ermittlungsverfahren beteiligten Justizbehörde - das räumlich von der Staatsanwaltschaft Leipzig Zweigstelle Torgau ca. 3 km entfernte AG Torgau - beschreiten. Sie ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Versendung per Post zu bewerkstelligen, ist auch nicht willkürlich. Denn es existiert kein Rechtsanspruch auf Versendung der Akten an eine andere Justizbehörde, bei der der Erinnerungsführer ein Fach unterhält. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft bei Vorlage der Akten an das Gericht ausgeführt, dass allen Rechtsanwälten, die die Aktenversendungspauschale auch bei Einlage in beim Amtsgericht Torgau geführte Gerichtsfächer nicht zahlen (die Rechtmäßigkeit dieses Kostenansatzes ist streitig, das Landgericht Leipzig hat sich hierzu in mehreren dort anhängigen Verfahren noch nicht in der Sache positioniert) Akten nur noch durch Postversand überlassen werden.
Zur Vermeidung der Kostenlast hätte der Erinnerungsführer anbieten können, die Akten am Sitz der Staatsanwaltschaft, welche sich ca. 1 km von seiner Kanzlei befindet, abzuholen.
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist zuzulassen, § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG, da der Sache grundsätzliche Bedeutung beikommt und eine Entscheidung der zugrunde liegenden Rechtsfrage durch das Landgericht Leipzig noch nicht ergangen ist.
Die Entscheidung über den Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
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