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Entscheidungen

OWi

PoliscanSpeed, Urteil, Feststellungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.07.2015 - 2(6) SsBs 368/15-AK 117/15

Leitsatz: Stellt der Betroffene bei einer Messung mit PoliscanSpeed ausdrücklich in Frage, ob die Auswertung mit einer Softwareversion vorgenommen wurde, die von der PTB zugelassen war, bedarf es näherer Feststellungen dazu.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
2. Senat für Bußgeldsachen
2(6) SsBs 368/15-AK 117/15
Bußgeldsache
gegen pp
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hier: Rechtsbeschwerde des Betroffenen
Beschluss vom 10. Juli 2015
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 27. Februar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Von der Aufhebung ausgenommen sind die Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Heidelberg zurück-verwiesen.

Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil vom 27.2.2015 verurteilte das Amtsgericht Heidelberg den Be-troffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu der Geldbuße von 120 € und ordnete ein einmonatiges Fahrver-bot unter Gewährung der Vergünstigung des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG an.
Die dagegen form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge (vorläu-figen) Erfolg; auf die daneben erhobenen Verfahrensrügen kommt es danach nicht mehr an.

Nach den Feststellungen wurde die Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät des Typs PoliScan Speed des Herstellers Vitronic durchgeführt. Dabei handelt es sich nach gefes-tigter obergerichtlicher Rechtsprechung - auch aller drei Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe - um ein sog. standardisiertes Messverfahren (Senat VRS 127, 241; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 352; OLG Düsseldorf VRR 2010, 116 und Beschluss vom 14.7.2014 - IV-1 RBs 50/14, bei juris; KG VRS 118, 367; OLG Frankfurt VRR 2010, 203; DAR 2015, 149; OLG Stutt-gart Die Justiz 2012, 302; OLG Köln Beschluss vom 30.10.2012 - 111-1 RBs 277/12, bei juris, und NZV 2013, 459; OLG Bamberg DAR 2014, 38; OLG Schleswig SchlHA 2013, 450), bei dem sich der Tatrichter ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte darauf beschränken kann, in den Urteilsgründen das verwendete Messverfahren und das Messergebnis unter Berücksichti-gung des Toleranzabzugs mitzuteilen (BGHSt 39, 291; 43, 277). Voraussetzung ist indes, dass die Messung unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungs-bedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vorgenommen wurde (BGHSt 43, 277). Nachdem der Betroffene vorliegend ausdrücklich in Frage gestellt hatte, ob die Aus-wertung mit einer Softwareversion vorgenommen wurde, die von der PTB zugelassen war, hät-te es dazu näherer Feststellungen bedurft. Deren Fehlen stellt deshalb einen Darlegungsman-gel dar, der zur Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen, die von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, führt.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es rechtlich bedenklich erscheint, wenn eine fehlerhafte Zuordnung des im Zuge der Messung hergestellten Lichtbildes (auch) mit der Begründung verneint wird, dass auf dem bei den Akten befindlichen und gemäß §§ 46 O-WiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Bezug genommenen Lichtbild kein vorausfahrendes Fahrzeug erkennbar sei, weil dies aufgrund des abgebildeten Ausschnitts nicht zuverlässig beurteilt wer-den kann.

Einsender: RRA M. Bennewitz, Dessau-Roßlau

Anmerkung:


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