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Entscheidungen

OWi

Verwerfungsurteil, genügende Entschuldigung, Freibeweis

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 04.06.2015 - 3 Ws (B) 264/15 - 122 Ss 73/15

Leitsatz: 1. Beantragt der Betroffene gegen ein nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangenes Verwerfungsurteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legt er zugleich entsprechend § 344 Abs. 2 StPO Rechtsbeschwerde ein, so können die vorrangig zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs gemachten Ausführungen in der Regel auch vom Rechtsbeschwerdegericht berücksichtigt werden.
2. Ob ein Betroffener im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG entschuldigt ist, richtet sich nicht danach, was er selbst zur Entschuldigung vorgetragen hat. Maßgebend ist, ob sich aus den Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des Freibeweises feststellbar waren, eine ausreichende Entschuldigung ergibt.


Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer:3 Ws (B) 264/15 - 122 Ss 73/15

In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 4. Juni 2015 beschlossen:

Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. April 2015 aufgehoben.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Februar 2015 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:
Der Betroffene hat gegen einen Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 18. August 2014, mit dem wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 350,- Euro und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt worden sind, Einspruch eingelegt. Zur vom Amtsgericht auf den 10. Februar 2015 anberaumten Hauptverhandlung ist er nicht erschienen. Am Terminstag hat seine Verteidigerin ein vom selben Tag stammendes ärztliches Attest übersandt, das bescheinigt, der
Betroffene sei „akut erkrankt und nicht in der Lage, einen Termin in Berlin zu absolvieren“. Das Amtsgericht hat die ausstellende Ärztin unter der auf dem Attest angegebenen Telefonnummer erfolglos anzurufen versucht. Hiernach hat die Bußgeldrichterin den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. In den Urteilsgründen heißt es:

„Das eingereichte Attest … belegt weder eine Verhandlungs- noch eine Reiseunfähigkeit des Betroffenen, da es keine Diagnose ausweist und nicht erkennen lässt, aufgrund welcher konkreten Beschwerden der Betroffene an der Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert war. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Attestausstellerin war nicht möglich, so dass dem Gericht keine ergänzenden Feststellungen zu dem ärztlichen Attest möglich waren.“

Noch vor der Zustellung des Urteils hat der Betroffene durch seine Verteidigerin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Schriftsatz enthält Ausführungen zum Verfahrensablauf und legt aus der Sicht des Betroffenen dar, weshalb das Amtsgericht den Einspruch nicht hätte verwerfen dürfen. Ausdrückliche Rechtsbeschwerdeanträge sind mit dieser Eingabe nicht gestellt worden. Das auf Wiedereinsetzung gerichtete Gesuch ist durch das Amtsgericht zurückgewiesen worden, und die hiergegen
gerichtete Beschwerde ist durch das Landgericht verworfen worden. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. April 2015 als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeanträge nicht fristgerecht gestellt worden seien. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Seine Verteidigerin macht geltend, sie habe die Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 3. März 2015 ausführlich begründet und Beschwerdeanträge gestellt. Den Schriftsatz habe sie in die Akte, die sich zur Einsicht in ihrer Kanzlei befunden habe, eingelegt und die Akte zurückgereicht.

1. Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hat Erfolg. Die Beschwerdeanträge sind frist- und formgerecht gestellt worden. Die Frist nach § 345 Abs. 1 StPO ist ebenso gewahrt wie das Formerfordernis nach § 345 Abs. 2 StPO. Auf den mit der Rechtsbeschwerde nunmehr eingereichten Verteidigerschriftsatz vom 3. März 2015 kommt es dabei nicht an. Bereits aus dem Schriftsatz vom
16. Februar 2015 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Betroffene das Urteil insgesamt beanstandet und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung begehrt. Dass die Ausführungen dieses Schriftsatzes vorrangig der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienen sollten, ist ebenso unschädlich wie das Fehlen eines ausdrücklichen Rechtsbeschwerdeantrags (vgl. Senat, Beschlüsse vom
23. Februar 2005 – 3 Ws (B) 74/05 – [juris] und vom 15. Juli 2008 – 3 Ws (B) 197/08; KG, Beschluss vom 11. April 2011 – 2 Ss 117/11 –; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 Ss 78/09 – [juris]), zumal ein Verwerfungsurteil nach § 74
Abs. 2 OWiG nur in vollem Umfang angefochten werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 11. April 2011 – 2 Ss 117/11 – [§ 329 StPO]). Auch ohne ausdrücklich gestellte Anträge kommt das auf die Aufhebung des gesamten Urteils und Zurückverweisung der Sache gerichtete Anfechtungsziel hier ausreichend zum Ausdruck.

2. Auch die mithin zur Entscheidung stehende Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

a) Das Rechtsmittel ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthaft, auch ist die Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG nach § 79 Abs. 3
Satz 3 OWiG iVm § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben. An die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge gegen ein nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangenes Verwerfungsurteil sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Das Beschwerdevorbringen ist
– was auch insoweit grundsätzlich ausreicht – in dem gleichzeitig mit der Rechtsbeschwerde begründeten Wiedereinsetzungsantrag enthalten. Da sich der gerügte Verfahrensfehler ohne Weiteres aus dem Inhalt des angefochtenen Urteils ergibt, konnte sich die Begründung darauf beschränken, das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin sei genügend entschuldigt gewesen und das Verwerfungsurteil sei daher zu Unrecht ergangen (vgl. Senat, VRS 102, 467; Beschlüsse vom
9. März 2010 – 3 Ss 23/10 – mwN, 2. März 2009 – 3 Ws (B) 120/09 – und vom
5. Oktober 2005 – 3 Ws (B) 381/05 –; OLG Köln NZV 1999, 264, 265; Seitz in Göhler, OWiG 16. Aufl., § 74 Rn. 48b).

b) Die Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG ist auch begründet. Nach dieser Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern darauf, ob er objektiv genügend entschuldigt ist, wobei eine weite Auslegung zu Gunsten des Betroffenen geboten ist (BGHSt 17, 396; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur VRS 102, 467; Beschlüsse vom 27. Januar 2010
– 3 Ws (B) 49/10 -, 22. September 2009 – 3 Ws (B) 504/09 –, 2. September 2009
– 3 Ws (B) 504/09 –, 2. März 2009 – 3 Ws (B) 120/09 – und 5. Oktober 2005
– 3 Ws (B) 381/05 –; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 1991
3 Ss OWi 1309/90 – [juris]). Maßgebend ist insofern nicht, was er selbst zur Entschuldigung vorgetragen hat, sondern ob sich aus den Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des Freibeweises feststellbar waren, eine ausreichende Entschuldigung ergibt. Ein Betroffener ist nicht zur Glaubhaftmachung oder gar zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet. Liegen vielmehr Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn das Gericht sich die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind. Bestehen Zweifel, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist und können diese auch im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. VRS 108, 110 und 102, 467; Beschlüsse vom 27. Januar 2010 – 3 Ws (B) 49/10 –, 2. September 2009 – 3 Ws (B) 504/09 –,
2. März 2009 – 3 Ws (B) 120/09 –, 5. Oktober 2005 – 3 Ws (B) 381/05 – und vom 3. August 2005 – 3 Ws (B) 287/05 –).

Überdies müssen die Gründe des angefochtenen Urteils dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung ermöglichen, ob das Amtsgericht alle ihm bekannten oder erkennbaren, als Entschuldigungsgründe in Betracht kommenden Umstände rechtsfehlerfrei gewürdigt hat. Das Urteil muss deshalb unter Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, vorgebrachten Entschuldigungsgründe, vorgelegten Bescheinigungen und gestellten Vertagungsanträge darlegen, weshalb das Ausbleiben des Betroffenen nicht entschuldigt ist, und sich mit allen erkennbaren Entschuldigungsgründen auseinandersetzen, so dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob dabei der Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung nicht verkannt worden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. März 2010 – (3) 1 Ss 60/10 (23/10) –, 2. September 2009 – 3 Ws (B) 504/09 – und 13. Januar 1999 – 3 Ws (B) 754/98 – (juris); KG, Beschluss vom 26. Mai 2000 – 5 Ss 27/00 - juris Rdn. 10). Der bloße Hinweis in den Urteilsgründen, eine genügende Entschuldigung liege nicht vor, weil dem ärztlichen Attest die Art der Erkrankung nicht entnommen werden könne, reicht daher regelmäßig nicht aus (Senat, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 – 3 Ws (B) 49/10 – und
2. März 2009 – 3 Ws (B) 120/09 –; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG 4. Aufl.,
§ 74 Rdn. 35).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Erkennbar ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sich Zweifel am Vorhandensein eines Entschuldigungsgrundes zulasten des Betroffenen auswirken. Es hat das Attest nämlich zum Anlass genommen, bei der ausstellenden Ärztin nachfragen zu wollen. Da die Praxis in der Mittagszeit aber nicht erreichbar war, konnten die gehegten Zweifel
weder beseitigt noch bestätigt werden. Bei dieser Sachlage konnte das Amtsgericht gerade keine Überzeugung davon gewinnen, dass der Betroffene nicht genügend entschuldigt war, und es hätte den Einspruch nicht verwerfen dürfen.

c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler
beruht. Dieser wäre nur dann unschädlich, wenn die vor Erlass des Urteils durch den Betroffenen vorgebrachten Tatsachen ganz offensichtlich nicht geeignet gewesen wären, sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend zu entschuldigen (Senat, VRS 102, 467; Beschlüsse vom 9. März 2010 – 3 Ss 23/10 – , 5. Juni 2009
3 Ws (B) 245/09 – und 2. März 2009 – 3 Ws (B) 120/09 –). Das ist hier nicht der Fall. Denn wird – wie hier – durch einen Arzt bescheinigt, dass der Betroffene „akut erkrankt und nicht in der Lage (sei), einen Termin in Berlin zu absolvieren“, ist ein Sachverhalt vorgetragen, der – träfe er zu – eine genügende Entschuldigung im
Sinne von § 74 Abs. 2 OWiG darstellen könnte (vgl. Seitz in Göhler, aaO, § 74
Rdn. 29 mwN).

3. Die Sache wird daher zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Einsender: RiKG H.-P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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