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Entscheidungen

OWi

Provida, Eichrechtliches Verwertungsverbot

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 29.06.2015 - 3 Ss OWi 710/15

Leitsatz: Zur Frage eines eichrechtlichen Verwertungsverbots für Messverfahren ‚ProVida 2000‘ wegen amtlich ungeprüfter Kabellänge.


In pp.
I. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG). […]
II. Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend machen will, es liege ein Verwertungsverbot nach § 25 I Nr. 3, III Nr. 1 des bis zum 31.12.2014 gültigen Gesetzes über das Mess- und Eichwesen in der Fassung vom 02.02.2007 (EichG a.F.) vor, weil die Leitungslänge zwischen Signalverstärker und Eingang zum Videonachfahrsystem ‚ProViDa 2000‘ nicht von der Eichbehörde überprüft worden sei, ist dies nicht haltbar.
1. Die Verteidigung verwechselt die Frage, ob eine Überprüfung stattgefunden hat, mit der Frage der Art und Weise einer solchen Überprüfung. Sie ist insofern der rechtsirri-gen Ansicht, dass nur höchstpersönliche Untersuchungsmaßnahmen durch Mitarbeiter der Eichbehörde als solche erfolgen müssten. Dies widerspricht indes der eindeutigen Rechtslage. Nach Art. 24 I BayVwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen, wobei sie Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt. Gemäß Art. 26 I 1 BayVwVfG bedient sie sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, wobei sie gemäß Art. 26 I 2 Nrn. 1 und 3 BayVwVfG unter anderem Auskünfte jeder Art einholen sowie Urkunden und Akten beiziehen kann.
2. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Eichbehörde die Kabellänge der Signalleitung in der Weise überprüft, dass eine schriftliche Bestätigung des Fahrzeugausbauers her-angezogen wurde. Hierzu war sie nach den obigen Darlegungen und auch unter Be-rücksichtigung des Umstands, dass gemäß Art. 10 S. 2 BayVwVfG das Verwaltungs-verfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist, ohne weiteres berechtigt. Dies gilt umso mehr, als die Bestätigung der Kabellänge von einer Behörde, hier der Bereitschaftspolizeiabteilung L., stammte und Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bestä-tigung nicht ersichtlich waren. Darauf, dass es sich bei der Eichung um einen Verwal-tungsakt iSd. Art. 35 BayVwVfG handelt, der - solange kein Nichtigkeitsgrund iSd. Art. 44 BayVwVfG vorliegt - gemäß Art. 43 I 2 BayVwVfG fehlerunabhängig rechtswirk-sam ist, kommt es deshalb nicht mehr an. […]

Einsender: RiOLG Dr. Georg Gieg, Würzburg

Anmerkung:


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