Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Auswechselung, Kostenneutralität

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hagen, Beschl. v. 03.08.2015 - 31 Qs 1/15

Leitsatz: Die Einschränkung der Pflichtverteidigerbestellung im Rahmen der Auswechselung des Pflichtverteidigers, dass damit der Staatskasse keine zusätzlichen Kosten entstehen (dürfen), entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.


31 Qs-400 Js 157/15-1/15 67 Gs 992/15
Landgericht Hagen
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
zurzeit in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Hagen
Verteidiger und Beschwerdeführer:
hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Hagen als Schwurgericht auf die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 10.07.2015 - Az: 67 Gs 992/15 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 03.08.2015 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 10. Juli 2015 (67 Gs — 400 Js 157/15 -992/15) wird insoweit aufgehoben, als die Bestellung von Rechtsanwalt pp1 zum Pflichtverteidiger des Beschuldigten mit der Maßgabe erfolgt ist, dass der Staatskasse durch den Austausch des Pflichtverteidigers keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
1. Die Beschwerde des Verteidigers ist gem. § 304 StGB statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist der Verteidiger durch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts auch beschwert. Zwar ist seinem Antrag auf Auswechselung des Pflichtverteidigers dem Grun-de nach entsprochen worden. Allerdings nur mit der Maßgabe, dass der Landeskasse hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen. Soweit der ursprüngliche Antrag des Verteidigers demnach hierüber hinausging, ist er zurückgewiesen worden, so dass er in diesem Umfang auch entsprechend beschwert ist. Dabei ist der Verteidiger nach Ansicht der Kammer auch be-schwerdeberechtigt. Hier nämlich geht es nicht um die Frage der Verteidigerauswechslung selbst (vgl. hierzu Meyer/Goßner/Schmitt, § 143, Rn. 7), sondern um den Gebührenanspruch des Verteidigers.

2.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die vom Amtsgericht vorgenommene Einschränkung der Pflichtverteidigerbestellung im Rah-men der Auswechselung des Pflichtverteidigers, dass damit der Staatskasse keine zusätzlichen Kosten entstehen (dürfen), entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.
a)
Zwar hat das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 22.07.2015 zutreffend ausgeführt, dass ohne Vorliegen wichtiger Gründe — wie hier — einem Wechsel des Pflichtverteidigers ausnahmsweise dann entsprochen werden kann, wenn der Angeklagte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, durch den Wechsel keine Verfahrensverzögerung eintritt und der Staatskasse dadurch keine Mehrkosten entstehen (h.M., vgl. KG, Beschluss vom 15. Juni 1987, 4 Ws 151/87; OLG Naumburg StraFo 2005, 73; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Köln NStZ 2006, 514; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Februar 2007,111-3 Ws 48-50/07; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Dezember 2007, 3 Ws 1205/07NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2008, 2 Ws 54/08; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Juli 2008, 1 Ws 262/08; OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2009, 2 Ws 89/09; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 143 Rn. 5a m. w. N.). Ebenso zutreffend hat das Amtsgericht weiter ausgeführt, dass in solchen Fällen nur unter dieser Voraussetzung der Pflichtverteidigerwechsel überhaupt zulässig ist.

In Konsequenz dieser Vorgaben wäre im vorliegenden Fall ein Wechsel des Pflichtverteidigers überhaupt nicht in Betracht gekommen. Denn ein wichtiger Grund, der einen Pflichtverteidiger-wechsel hätte rechtfertigen können, lag nicht vor; jedenfalls ist ein solcher weder vorgetragen noch ersichtlich.
aa)
Insbesondere ist kein wichtiger Grund darin zu sehen, dass der zunächst bestellte Pflichtvertei-diger im Rahmen des Verteidigernotdienstes zum Verkündungstermin des Haftbefehls des Amtsgerichts Hagen am 16. Juni 2015 beauftragt worden war und der Beschuldigte noch am Tage seiner Einlieferung in die Untersuchungshaft, also ebenfalls am 16. Juni 2015, den Be-schwerdeführer mit seiner Verteidigung beauftragt hat.
bb)
Zwar kann über den Wortlaut des § 143 StPO hinaus ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung vorliegen, wenn der wesentliche Verfahrensgrundsatz der ord-nungsgemäßen Anhörung eines Beschuldigten verletzt worden ist (vgl. KG, Beschluss v. 30.04.2012 — 4 Ws 40/12141 AR 224/12, BeckRS 2012, 2211; OLG Dresden, Beschluss v. 04.04.2012 — 1 Ws 66/12, NStZ-RR 2012, 213); beispielsweise, wenn dem Beschuldigten kei-ne Gelegenheit gegeben wurde, binnen einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen (§ 142 Abs. 1 Satz 1 StPO). So verhält es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Denn ausweislich des Protokolls über die Verkündung des Haftbefehls des Amtsgerichts Hagen vom 16. Juni 2015 erklärte der Beschuldigte auf die Belehrung, dass wegen der Inhaftie-rung ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege, ausdrücklich, dass er sich Rechtsanwalt pp. lenk aus Hagen als Pflichtverteidiger wünsche. Dieser Verteidiger ist auch erst sodann — mithin nach ausgeübter Wahl des Beschuldigten — diesem als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, so dass ein Verfahrensfehler im obigen Sinne nicht zu erblicken ist. Für die später, wenngleich am selben Tage, erfolgte abweichende Wahl des Beschuldigten hätte es zur Aus-wechslung des Pflichtverteidigers eines wichtigen Grundes bedurft, der — wie ausgeführt — hier jedoch nicht ersichtlich ist.
cc)
Da aber der Austausch des Pflichtverteidigers im vorliegenden Fall mit zusätzlichen Kosten für die Staatskasse verbunden ist, hätte der Antrag auf Auswechselung des Pflichtverteidigers vom 26. Juni 2015 mangels Vorliegen der unter a) aufgeführten Voraussetzungen zurückgewiesen werden müssen. Die für die Auswechslung des Pflichtverteidigers insoweit erforderlichen Vo-raussetzungen können nicht dadurch herbeigeführt werden, dass — wie hier geschehen — die Beiordnung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe erfolgt, dass der Staatskasse hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen; vielmehr wären die Voraussetzungen vor der Entschei-dung des Amtsgerichts zu prüfen und entsprechend zu beachten gewesen (zur Mehrkosten-problematik und eines Vergütungsverzichts vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss vom 14.04.2010 - 2 Ws 52/10).

c)
Nach alledem war die einschränkende Kostenentscheidung aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

Einsender: RA A. Trode, Iserlohn

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".