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Entscheidungen

Gebühren

Strafbefehlsverfahren, zusätzliche Verfahrensgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Tiergarten, Beschl. v. 01.09.2015 - (271 Cs) 234 Js 217/13 (167/13)

Leitsatz: Zum Entstehen der Gebühr Nr. 4141 VV RVG im Strafbefehlsverfahren.


Amtsgericht Tiergarten
Beschluss
Geschäftsnummer: (271 Cs) 234 Js 217/13 (167/13)
Datum: 01.09.2015
In der Strafsache gegen
Verteidiger

wegen Vortäuschung einer Straftat
wird die weitere Vergütung des Rechtsanwaltes K. auf dessen Erinnerung vom 11.8.2015 ge-gen die Kostenfestsetzung vom 22.7.2015 auf 133,28 € festgesetzt.

Dem Verteidiger steht die von ihm nach endgültiger Verfahrenseinstellung erneut beantragte Verfahrensgebühr nach VV Nr. 4141 RVG zu. Er ist der Angeschuldigten gemäß § 408b StPO beigeordnet worden und hat — unstrittig — durch seine Gespräche mit ihr dazu beigetragen, dass das Verfahren gemäß § 153a StPO beendet werden
konnte.

Die Argumentation, diese Tätigkeit sei von der nur beschränkten Beiordnung nicht erfasst, überzeugt nicht. Die Gebühr setzt eine „anwaltliche Mitwirkung" daran, dass die „Hauptverhand-lung entbehrlich" wird voraus. Warum dies nicht schon im Strafbefehlsverfahren möglich sein soll, ist nicht erkennbar. Wäre es nicht zu einer Einstellung gekommen, hätte das Gericht den Strafbefehl voraussichtlich erlassen oder es hätte direkt eine Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 3 StPO). Nach etwaigem Erlass des Strafbefehls hätte es allein an der Angeschuldig-ten und dem Verteidiger gelegen, ob ein Einspruch eingelegt und so eine Hauptverhandlung herbeigeführt wird. All dies ist durch die frühzeitige Verfahrenseinstellung unter Mitwirkung des Verteidigers verhindert worden. Dass sich die Beiordnung nach § 408b nur auf das Strafbe-fehlsverfahren und nicht auf eine Hauptverhandlung erstreckt, ändert nichts an dem Gebühren-anspruch. Dieser knüpft denklogisch nicht an eine Hauptverhandlung an. Dazu ist es ja auch gerade nicht gekommen. Und eine Tätigkeit im Rahmen einer Hauptverhandlung — die ihm nicht erstattet werden könnte - wird vom Verteidiger auch nicht geltend gemacht.


Einsender: RA T. Kümmerle, Berlin

Anmerkung:


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