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Entscheidungen

StPO

Sitzungspolizei, Sicherungsverfügung, Medienverfügung, Anfechtbarkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 08.06.2015 - 2 Ws 92/15

Leitsatz: 1. Die sitzungspolizeiliche Gewalt nach § 176 GVG kann den Vorsitzenden dazu er-mächtigen, den Zuhörern die Mitnahme von spitzen Schreibgeräten für die Dauer der Hauptverhandlung zu untersagen.
2. Eine sitzungspolizeiliche Maßnahme ist dann nicht mit der Beschwerde anfechtbar, wenn ihr eine über die Dauer der Hauptverhandlung hinausgehende Wirkung nicht zu-kommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen nicht dauerhaft berührt oder beeinträchtigt werden.
3. Im Beschwerdeverfahren besteht eine eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit; die angefochtene sitzungspolizeiliche Maßnahme wird im Falle der Statthaftigkeit der Beschwerde nicht auf ihre Zweckmäßigkeit überprüft.


Oberlandesgericht
Celle
Beschluss
2 Ws 92/15
27 Ks 9/14 LG Lüneburg
1191 Js 98402/13 StA Hannover

In der Strafsache
gegen pp.
wegen Beihilfe zum Mord
Beschwerdeführerin: C. Z., L.str., W. E.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.-Z., W. E.,

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Zuhörerin Z. gegen die sitzungspolizeiliche Verfügung des Vorsitzenden der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 02. Februar 2015 nach Anhörung der Generalstaatsanwalt-schaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht am 08. Juni 2015 beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

G r ü n d e :

I.
Dem Angeklagten G. wird in dem vorliegenden Strafverfahren Beihilfe zum Mord in 300.000 rechtlich zusammentreffenden Fällen im Konzentrationslager Auschwitz vorgeworfen. Die Hauptverhandlung hat am 21.04.2015 begonnen und dauert fort. Der Angeklagte ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch 93 Jahre alt und gesundheitlich stark beeinträchtigt. Aus diesem Grund ist die Dauer der Hauptverhandlung an den einzelnen Sitzungstagen auf wenige Stunden am Stück begrenzt. Darüber hinaus wird der eingeschränkten Verhand-lungsfähigkeit des Angeklagten durch Verhandlungspausen Rechnung getragen.
Auch vor dem Hintergrund des überregionalen und internationalen Medieninteresses und des angegriffenen Gesundheitszustandes des Angeklagten hat der Vorsitzende der erken-nenden Strafkammer am 02.02.2015 eine „Medienverfügung“ im Sinne einer sit-zungspolizeilichen Anordnung gemäß § 176 GVG erlassen. In dieser Verfügung hat der Vorsitzende umfangreiche Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Sicher-heit und Ordnung der Hauptverhandlung getroffen. Danach gilt in dem gesamten Gebäude ein absolutes Verbot von Waffen und gefährlichen Werkzeugen. Zeugen haben sich vor dem Zugang zur Hauptverhandlung einer körperlichen Durchsu-chung auf Waffen (auch gefährliche Chemikalien, Messer u.a.), gefährliche Werk-zeuge (auch Feuerzeuge und Streichhölzer), zu Film- und Tonaufnahmen geeig-neter Gegenstände, insbesondere Mobiltelefonen, Smartphones und Tabletcom-puter, sowie Wurfgegenstände (z.B. Flaschen, Dosen, Obst, Eier (…) zu unterzie-hen. Das Gleiche gilt für Flugblätter, Transparente, Trillerpfeifen, Glocken und ähnliche zur Verursachung von Lärm geeignete Gegenstände sowie Kugelschrei-ber und Füllfederhalter. Zuhörer dürfen keine Taschen bei sich tragen. Die bei der körperlichen Durchsuchung von den Kontrollbeamten festgestellten Gegenstände, die nach der getroffenen Anordnung nicht in den Saal bzw. in den Sicherheitsbe-reich hinter der Schleuse eingebracht werden dürfen, werden amtlich verwahrt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgenannten sitzungspolizeilichen Verfügung Bl. 51 ff. d. A. Bezug genommen.

Die Beschwerdeführerin nimmt seit dem zweiten Prozesstag als Zuhörerin an der Haupt-verhandlung teil. Sie hat eigenen Angaben zufolge ein grundlegendes Interesse daran, in dem Verfahren mitschreiben und sich Notizen machen zu können, um dieses Kapitel Deut-scher Geschichte - auch unter dem Aspekt der rechtlichen Aufarbeitung - verfolgen und sich damit auseinandersetzen zu können. Ihr Interesse sei umso größer, weil der zurzeit geführ-te Auschwitz-Prozess einer der Letzten, wenn nicht der Letzte überhaupt sein dürfte. Vor diesem Hintergrund wollte die Beschwerdeführerin am ersten Tag ihrer Teilnahme an der Hauptverhandlung unter anderem ein Schreibheft und einen „Schreiber“ mit in den Sitzungssaal nehmen. Die Mitnahme dieser Gegenstände wurde ihr im Rahmen der Einlasskontrolle von den Beamten unter Berufung auf die sitzungspo-lizeiliche Anordnung verwehrt. In der Folgezeit versuchte die Beschwerdeführerin erfolglos, eine Genehmigung zur Mitnahme von Schreibutensilien für die Teilnah-me an der Hauptverhandlung zu erhalten.
Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26.05.2015 hat die Beschwerdeführe-rin Beschwerde gegen die Sicherungsverfügung des Vorsitzenden vom 02.02.2015 gemäß § 304 Abs. 1 und Abs. 2 StPO eingelegt, verbunden mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 307 Abs. 2 StPO. Sie beantragt als Zuhörerin an den jeweiligen Sitzungstagen mitschreiben und dafür entsprechende Schrei-butensilien mit in den Sitzungsaal nehmen zu dürfen. Die Mitnahme eines Bleistifts und eines kleinen Blocks sei ihr in der Vergangenheit von den Kontrollbeamten auf Anordnung des Vorsitzenden und unter Hinweis auf die sitzungspolizeiliche Anordnung untersagt wor-den. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, dass die Anordnung ihre Grundrechte, insbesondere aus Art. 3 GG, verletze. Darüber hinaus sei die Anordnung unverhältnismäßig und verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Öffentlichkeitsgrundsatz.
Mit Beschluss vom 26.05.2015 hat der Vorsitzende der 4. großen Strafkammer der Be-schwerde mangels Statthaftigkeit nicht abgeholfen und den Antrag auf Anordnung der Aus-setzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung abgelehnt. In dieser Entschei-dung hat er ergänzend ausgeführt, dass auch anderes Schreibgerät den für Zuhörer im Saal verbotenen Kugelschreibern und Füllfederhaltern gleichzustellen sei. Durch diese Maßnahme solle aber nicht das Mitschreiben, sondern eine Gefährdung durch derartige spitze Gegenstände verhindert werden. Es bestehe aufgrund der Thematik und der Beteilig-ten des Verfahrens die Befürchtung eines erheblichen Gefahren- und Störungspoten-tials von verschiedenen Seiten. Zur Abwehr sei es daher geboten, nach Möglichkeit jegliche nach Art und Beschaffenheit als Waffen verwendbare Gegenstände aus dem Sitzungssaal fernzuhalten. Bereits am ersten Verhandlungstag sei bei einem anderen Zuschauer ein Ku-gelschreiber mit Diktierfunktion im Rahmen der Durchsuchung aufgefunden worden. Dass den Pressevertretern etwas weitergehende Möglichkeiten der Mitnahme von Schreibgerä-ten eingeräumt worden sei, sei insoweit gerade Ausfluss einer Verhältnismäßigkeitsabwä-gung.
Mit Schreiben vom 03.06.2015 hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie an ihrer Be-schwerde und ihrem Antrag nach § 307 Abs. 2 StPO weiter festhalte.
Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat in ihrer Stellungnahme vom 04.06.2015 beantragt, die Beschwerde als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
1. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist vorliegend nicht statthaft.
Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen, von der Verhängung eines Ordnungsmittels gemäß §§ 178, 180 GVG abgesehen, generell kein Rechtsmittel zulässig ist, bislang ausdrücklich offengelassen (BGHSt 44, 23, 25. m.w.N.).
Die ältere fachgerichtliche Rechtsprechung und ihr folgend ein Teil der Literatur lehnen bis heute eine Beschwerde gegen Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätz-lich ab (OLG Hamburg, Beschl. v. 10.04.1992, NStZ 1992, 509 ff.; Graf-Allgayer, StPO, 2. Aufl., § 181 GVG, Rn. 1; Jahn, NStZ 1998, 389 (392); Lehr, NStZ 2001, 63 (66)). Dies wird überwiegend mit einem Umkehrschluss aus § 181 Abs. 1 GVG begründet. Danach handele es sich um eine bewusste und vom Gesetzgeber gewollte Nichterwähnung des § 176 in § 181 Abs. 1 GVG. Diese Ansicht vermag den Senat nicht zu überzeugen. Denn § 304 Abs. 1 StPO erklärt eine Beschwerde gegen Verfügungen des Vorsitzenden nur dann für nicht zulässig, wenn das Gesetz sie ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. Die Regelung des § 181 Abs. 1 GVG enthält seinem Wortlaut nach keinen ausdrücklichen Ausschluss der An-fechtung sitzungspolizeilicher Anordnungen im Sinne des § 176 GVG. Im Hinblick auf einen aus § 305 S. 1 StPO folgenden gesetzlichen Ausschluss ist einzuwenden, dass § 305 S. 2 StPO alle Entscheidungen vom Ausschluss der Beschwerde ausnimmt, durch die dritte, nicht verfahrensbeteiligte Personen betroffen werden. Letzteres ist hier der Fall. Die ange-griffene Verfügung ist damit nicht bereits kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ge-mäß § 181 Abs. 1 GVG oder § 305 S. 1 StPO einer Anfechtung entzogen (vgl. BVerfG, Be-schl. v. 17.04.2015, 1 BvR 3276/08).
Der Senat schließt sich daher der neueren fachgerichtlichen Rechtsprechung und Kommen-tarliteratur an, wonach eine Beschwerde grundsätzlich statthaft ist, allerdings einschrän-kend nur unter der Voraussetzung, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.06.2011, 4 Ws 136/11; OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2011, 3 Ws 370/11; KG Berlin, Beschl. v. 27.05.2010, 4 Ws 61/10; LG Ravensburg, Beschl. v. 22.01.2007, 2 Qs 10/07; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 176 GVG, Rn. 16; KK-Diemer, StPO, 7. Aufl., § 176, Rn. 7). Auch das Bundesverfassungsgericht ist nunmehr die-ser Auffassung beigetreten (BVerfG, Beschl. v. 17.04.2015, 1 BvR 3276/08).
Die Versagung der Mitnahme von Kugelschreibern, Füllfederhaltern und anderem spitzen Schreibgerät für die Dauer der Hauptverhandlung entfaltet keine über die Dauer der Haupt-verhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung. Der Be-schwerdeführerin als Zuhörerin in dem Strafverfahren ist es aufgrund der sitzungspolizeili-chen Anordnung des Vorsitzenden nur für die Dauer der jeweiligen Sitzung, an der sie teil-nimmt, untersagt, derartige spitze Schreibutensilien wie einen Kugelschreiber, Füllfederhal-ter oder Bleistift mit in den Saal zu nehmen. Es ist der Beschwerdeführerin unbenommen, sich in den jeweiligen Sitzungspausen - die aufgrund des angegriffenen Gesundheitszu-standes des Angeklagten auch in einem über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Um-fang stattfinden - unter Zuhilfenahme von Schreibgeräten Notizen zu machen und ein Ge-dächtnisprotokoll zu fertigen. Darüber hinaus dürfte die Beschwerdeführerin zeitnah nach dem jeweiligen Ende der Sitzung oder nach dem Beginn einer Sitzungspause ihre eventuell in Verwahrung genommenen Gegenstände zurückerhalten, so dass die Anfertigung von Notizen auch umgehend und noch mit dem frischen Eindruck von der Hauptverhandlung erfolgen kann. Die Beschwerdeführerin wird damit durch die von dem Vorsitzenden der Kammer getroffene Maßnahme gerade nicht dauerhaft in ihrem allgemeinen Persönlich-keitsrecht oder anderen Rechtspositionen beeinträchtigt. Spätestens mit dem Ende eines jeden Sitzungstages entfallen die Wirkungen der beanstandeten Anordnung und damit auch die Beeinträchtigungen der Rechtspositionen der Beschwerdeführerin.
2. Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Beschwerde auch in der Sache der Erfolg zu versagen gewesen wäre. Nach § 176 GVG obliegt dem Vorsitzenden die Aufrechterhaltung der „Ordnung in der Sitzung“. Ordnung in der Sitzung ist der Zustand, der dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine störungsfreie Ausübung ihrer Funktionen ermöglicht, die Aufmerksamkeit der übrigen Anwesenden in der öffentlichen Verhandlung nicht beeinträch-tigt und allgemein deren gebührlichen Ablauf sichert. Diesen störungsfreien äußeren Sit-zungsablauf letzten Endes im Interesse der Wahrheitsfindung - zu sichern, gehört zur Sit-zungspolizei (Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 176 GVG, Rn. 5). Art und Umfang der sit-zungspolizeilichen Maßnahmen nach § 176 GVG sind gesetzlich nicht festgelegt. Der Vor-sitzende trifft die Entscheidung über entsprechende Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Demnach wird die angegriffene Maßnahme von dem Beschwerdegericht nur darauf geprüft, ob die Anordnung einen zulässigen Zweck verfolgt, verhältnismäßig ist und der Vorsitzende sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.06.2011, 4 Ws 136/11; Meyer-Goßner, aaO.). Dieser eingeschränkten Prüfungskompe-tenz durch das Beschwerdegericht liegt die Erwägung zugrunde, dass die Ausübung sit-zungspolizeilicher Gewalt Prognosen über die Intensität und die Bedeutung von Gefahren für die Ordnung der Sitzung als auch über die Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen voraus-setzt. Diese Prognosen kann der Vorsitzende besser treffen. Denn er verfügt über die grö-ßere Sachnähe indem er sich auch einen persönlichen Eindruck von den Verfahrensbetei-ligten, den Zuhörern und den sonstigen Anwesenden verschaffen und dadurch auch im weiteren Verlauf der Verhandlung die Gefahrenprognose besser einschätzen kann. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen ist dem Beschwerdege-richt verwehrt.
Die Versagung der Mitnahme von spitzen Schreibgeräten durch die Zuschauer verfolgt einen zulässigen Zweck. Sie dient dazu, eine Gefährdung der Verfahrens-beteiligten auszuschließen und damit einen störungsfreien Ablauf der Hauptver-handlung zu gewährleisten. Die angeordnete Maßnahme ist unter Berücksichti-gung der Besonderheiten des zugrundeliegendes Strafverfahrens, die sich sowohl aus dem erhobenen strafrechtlichen Vorwurf, als auch aus dem Alter und der Konstitution der Verfahrensbeteiligten (konkret der Angeklagten und Nebenklä-ger/innen) ergeben, verhältnismäßig. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass die Beschwerdeführerin ein nachvollziehbares und berechtigtes (Informations-)Interesse daran hat, sich in der Hauptverhandlung Notizen machen zu können. Allerdings erfährt dieses - auch auf dem Grundsatz der Öffentlichkeit beruhende - subjektive Recht seine Einschränkung durch § 176 GVG. Vorliegend überwiegt im Rahmen der Abwägung die Gewährleistung eines störungsfreien äußeren Sit-zungsablaufs und diesem innewohnend der Schutz der Prozessbeteiligten, insbe-sondere des hochbetagten Angeklagten, vor Wurfattacken das Recht der Be-schwerdeführerin. Das hohe Alter der Beteiligten und der erheblich beeinträchtigte Gesundheitszustand des Angeklagten gebieten es, bereits die Möglichkeit einer Störung der Sitzung durch das Werfen von kleineren und bei bestimmungsgemä-ßem Gebrauch ungefährlichen Gegenständen wie Kugelschreibern, Füllfederhal-tern oder anderen spitzen Schreibgeräten zu verhindern. Das Recht der Be-schwerdeführerin findet in der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Sitzungs-ablaufs seine Grenzen.
Darüber hinaus sind die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Maßnahme - wie unter 1. ausgeführt - zeitlich eng begrenzt. Der Senat hält es für zumutbar und für die Befriedigung des Informationsinteresses ausreichend, dass sich die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Ende der jeweiligen Sitzung oder nach Beginn einer Sitzungspause Notizen macht.
Unerheblich ist auch, dass die von den Zuhörern abzugebenden Taschen ohne Kontrolle in ein Schließfach hinter dem Kontrollbereich eingeschlossen werden und damit - so die Be-schwerdeführerin - nicht auszuschließen ist, dass von diesen Gegenständen Gefahren aus-gehen. Denn diese möglicherweise bestehende Lücke in der Sicherungsverfügung kann nicht dazu führen, dass die - soweit zulässig vom Beschwerdegericht überprüft und nicht beanstandete - Anordnung des Vorsitzenden hinsichtlich des Verbots spitzer Gegenstände rechtswidrig würde.
Vorliegend hat der Vorsitzende der 4. großen Strafkammer nach Beginn der Hauptverhand-lung die Entscheidung getroffen, die mit der Sicherungsverfügung vom 02.02.2015 getroffe-nen Maßnahmen weiterhin aufrechtzuerhalten. Er hat demzufolge von der ihm einfachrecht-lich offen stehenden Möglichkeit einer jederzeitigen Abänderung der Anordnung bislang keinen Gebrauch gemacht.
3. Für die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 307 Abs. 2 StPO ist nach der getroffenen Entscheidung des Senats kein Raum mehr. Die Beschwerde wird gegenstandslos, sobald das Beschwerde-verfahren in der Sache selbst endgültig beendet ist (KK-Zabeck, StPO, 7. Aufl., § 307, Rn. 11). Auch wenn die Ausführungen der Beschwerdeführerin in dem Schriftsatz vom 03.06.2015 als Beschwerde gegen die Nichtanordnung der Aussetzung der Vollziehung in dem Beschluss vom 26.05.2015 ausgelegt würden, wäre diese Beschwerde nunmehr ge-genstandslos. Das Beschwerdeverfahren in der Sache selbst ist mit der heute getroffenen Entscheidung des Senats endgültig beendet.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

IV.
Gegen diese Entscheidung ist keine weitere Beschwerde gegeben (§ 310 Abs. 2 StPO).

Einsender: eingesandt vom 2. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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