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Entscheidungen

OWi

Nichtraucherschutzgesetz, Protestveranstaltung, Rauchen, Gaststätte

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 19.102.2015 - 5 RBs 112/15

Leitsatz: Zur unbegründeten Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Urteil, das einen Gastwirt, der im Rahmen von Protestveranstaltungen gegen das Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen in seiner Gaststätte gestattete, wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz verurteilt hat.


In pp.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 8. Juli 2015, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die in der Begründung des Senatsbeschlusses erwähnte Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 08.07.2015 lautet wie folgt:

Den Vorgang übersende ich mit dem Antrag,
die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

I.
Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen durch Urteil vom 27.02.2015 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 des Nichtraucherschutzgesetzes NRW zu einer Geldbuße in Höhe von 800,- € sowie wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 des Nichtraucherschutzgesetzes NRW zu einer Geldbuße in Höhe von 1.600,- € verurteilt (Bl. 52-55 d.A.).

Gegen das in Anwesenheit des Betroffenen verkündete (Bl. 48-51 d.A.) und auf Anordnung des Vorsitzenden vom 02.04.2015 (Bl. 55 d.A.) seinem Verteidiger am 15.04.2015 zugestellte (Bl. 60 d.A.) Urteil hat der Betroffene mit einem am 03.03.2015 bei dem Amtsgericht Essen eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage Rechtsbeschwerde eingelegt (Bl. 56 d.A.) und diese mit gesonderten Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.05.2015, eingegangen bei dem Amtsgericht Essen am selben Tage, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet (Bl. 65-67 d.A.).

II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte und rechtzeitig eingelegte Rechtsbeschwerde ist mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts form- und fristgerecht begründet worden und damit zulässig. In der Sache ist ihr jedoch der Erfolg zu versagen.

Die Überprüfung des ausführlich und sorgfältig begründeten Urteils deckt materiell-rechtliche Fehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. Die in sich widerspruchsfreien und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßenden Feststellungen des Gerichts tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das § 5 Abs. 2 Nichtraucherschutzgesetz.

Rechtsfehlerfrei hat das Tatgericht auch den mit der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verbotsirrtum abgelehnt.

Schließlich deckt auch die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches Rechtsfehler nicht auf. Unter Anwendung des in § 5 Abs. 3 NiSchG NRW vorgesehen Bußgeldrahmens hat das Gericht frei von Rechtsfehlern die für und gegen den Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte hinsichtlich beider Verstöße gegen § 3 NiSchG NRW abgewogen und auf der Höhe nach nicht zu beanstandende Bußgelder erkannt.

Der Rechtsbeschwerde ist mithin der Erfolg zu versagen.

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Anmerkung:


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