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Entscheidungen

OWi

Geschwindigkeitsüberschreitung, Urteil, tatsächliche Feststellungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 20.10.2015 - 3 Ss OWi 1220/15

Leitsatz: 1. Bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Tatrichter in den Urteilsgründen neben dem angewandten Messverfahren auch den berücksichtigten Toleranzwert angeben. Hierauf könnte nur im Falle eines glaubhaften Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden.
2. Bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens ist in den Urteilsgründen die Mitteilung geboten, aus welchem Grund und zu welchem konkreten Beweisthema der Tatrichter ein Sachverständigengutachten erholt hat. Nur in diesem Fall kann verlässlich beurteilt werden, ob der Tatrichter zunächst gegebenenfalls Anhaltspunkte für eine Fehlmessung hatte und ob diese durch die Beweisaufnahme in ausreichender Weise ausgeräumt werden konnten.
3. Wenn sich der Tatrichter ohne weitere eigene Erwägungen den Ausführungen des Sach-verständigen angeschlossen hat, muss er im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist.


3 Ss OWi 1220/2015
Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss
Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Vorsitzen-den Richter am Oberlandesgericht
in dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 20.10.2015
folgenden
Beschluss:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 29. Juni 2015 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hersbruck zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 29.06.2015 wegen einer „fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach der StVO" (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h) eine Geldbuße in Höhe von 320 verhängt.

Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbe-schwerde des Betroffenen hat - zumindest vorläufig - Erfolg, weil das Urteil an durchgreifenden Darstellungsmängeln leidet. Die Urteilsgründe sind lückenhaft (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO) und zwingen den Senat zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils.

1. Im angefochtenen Urteil wird zwar mitgeteilt, mit welchem konkreten Messverfahren bzw. Messgerät die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist. Es fehlen jedoch Angaben dazu, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Tole-ranzabzug berücksichtigt wurde.

Erfüllt die Geschwindigkeitsermittlung die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfah-rens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, genügt es im Regelfall, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit stützt. Denn mit der Mitteilung des angewandten Messverfahrens sowie des berücksichtigten Tole-ranzwertes wird im Rahmen eines durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahrens eine für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in aller Regel hinreichende Entschei-dungsplattform zur Beurteilung einer nachvollziehbaren tatrichterlichen Beweiswürdigung ge-schaffen (BGHSt 39, 291; 43, 277; BayObLGSt 1993, 55; OLG Bamberg DAR 2012, 154 m.w.N.). Auf diese Angaben kann nur im Falle eines glaubhaften Geständnisses des Betroffe-nen verzichtet werden, von dem hier nach den Urteilsgründen nicht ausgegangen werden kann.

2. Darüber hinaus hat das Amtsgericht die Verurteilung auch auf ein Sachverständigengut-achten zur „Überprüfung der Messung" gestützt, ohne den Inhalt des Gutachtens in ausrei-chendem Umfang darzulegen.

a) Nachdem es sich bei der Messung mit dem Gerätetyp „Poliscan Speed" grundsätzlich um ein standardisiertes Messverfahren handelt, weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Vorausset-zungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. nur OLG Düsseldorf v. 30.04.2015 - IV-3 RBs 15/15, 3 RBs 15/15, IV-3 RBs 15/15 - 2 Ss OWi 23/15, 3 RBs 15/15 - 2 Ss OWi 23/15 — [bei juris] m.w.N; OLG Frank-furt DAR 2015, 149; OLG Karlsruhe NZV 2015, 150), wäre die Einholung eines Sachverständi-gengutachtens grundsätzlich nur erforderlich gewesen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Messung bestanden hätten (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.). Deshalb wäre bereits die Mitteilung geboten gewesen, aus welchem Grund und zu wel-chem konkreten Beweisthema das Amtsgericht überhaupt ein Sachverständigengutachten er-holt hat. Nur in diesem Fall kann verlässlich beurteilt werden, ob der Tatrichter zunächst ggf. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung hatte und ob diese durch die Beweisaufnahme in ausrei-chender Weise ausgeräumt werden konnten.

b) Darüber hinaus leidet die Darstellung des erstatteten Gutachtens an grundlegenden Mängeln. Sie erschöpft sich in dem bloßen Hinweis, die Überprüfung durch den Sachverständi-gen habe keine Fehler der Messung ergeben. Durch diese gänzlich unzulängliche Wiedergabe des Inhalts des erstatteten Gutachtens wird dem Senat eine rechtliche Nachprüfung von vorn-herein unmöglich gemacht. Wenn sich der Tatrichter ohne weitere eigene Erwägungen den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen 'hat, dann muss er im Urteil die wesentli-chen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen so wiedergegeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. BGH, Beschl. vom 02.04.2015 - 3 StR 103/15; NStZ-RR 2014, 244; NStZ-RR 2014, 305, 306; NStZ-RR 2015, 71 (nur LS)), was hier indes nicht erfolgt ist.

III.

Wegen der aufgezeigten Darstellungsmängel ist das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststel-lungen aufzuheben (§§ 267, 261, 353 StPO; 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amts-gericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass in der Entscheidungsformel die rechtliche Bezeichnung der Tat konkreter (etwa: fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften...) zu fassen ist (vgl. Göhler O-WiG 16. Aufl. § 71 Rn. 41 m.w.N.).


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