Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Messserie, Datenschutz

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Fürstenwalde/Spree, Beschl. v. 26.11.2015 - 3 OWi 723/15 (GE)

Leitsatz: Die gesamte Messserie mit persönlichen Daten völlig fremder Verkehrsteilnehmer ist für den Betroffenen kein Beweisstück zur Überprüfung seiner Messung auf Richtigkeit. Sie gehört unter anderem auch aus diesem Grunde nicht zum zwingend vorgeschriebenen Akteninhalt.


3 OWi 723/15 (GE)
Amtsgericht Fürstenwalde/Spree
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen pp.
Verteidiger
Rechtsanwalt
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
wird der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 15.10.2015 nach § 62 OWiG betreffend die Zurückweisung der Beifügung von Unterlagen in eine Sachakte, hier: vollständige Messreihe im Tuff-Format mit Passwort und Token auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen, denn nach nochmaliger Prüfung ist die angefochtene Maßnahme der Verwaltungsbehörde in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Gründe:
Dem Betroffenen wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, die mit einem PoliScan speed am Autobahndreieck Spreeau am 30.04.2015 gegen 14.01 Uhr festgestellt worden sein soll.

Der Verteidiger begehrte Beiziehung der Falldatei des Betroffenen im Tuff-Format, Passwort und Token und die gesamte Messreihe im Tuff-Format mit Passwort und Token.

Übersandt wurden ihm inzwischen die Falldatei des Betroffenen im Tuff-Format mit Passwort und Token, hinsichtlich der Messreihe wurde ihm Einsichtnahme in der Behörde angeboten, die er bisher nicht wahrnahm, weil er unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Oldenburg, die sich aber nur zur Messdatei des Betroffenen selbst verhält, meint, er habe einen Rechtsanspruch auf Übersendung der Messreihe.

Soweit inzwischen begehrte Unterlagen herausgegeben wurden, ist der Antrag erledigt.

Ein weitergehendes Recht des Betroffenen auf Beiziehung von Unterlagen in die allein seine Messung betreffende Sachakte besteht nicht.

Der Betroffene hat ein Einsichtsrecht in die Verfahrensakte, die ihn betrifft, so wie sie besteht.

Problematisiert wird mit dem Antrag, dass der Betroffene nicht Einsicht in die bestehende Akte, sondern die Beiziehung von Unterlagen in die Akte begehrt, die bisher nicht in der Akte sind. Dies ist verfahrensrechtlich eine Anregung auf Beweisermittlung, vgl. LG Frankfurt (O), Beschluss vom 23.07.2012, 23 Qs 67/12.

Gegenstand des Akteneinsichtsrechts sind die dem Gericht vorliegenden Akten, nach BGH, 3 StR 89/09 oder auch OLG Celle, 322 SsRs 420/11. Das sind die von der Staatsanwaltschaft bzw. der Bußgeldbehörde nach den Kriterien des § 160 II StPO als entscheidungserheblich vorzulegende Unterlagen. Dazu zählen das gesamte, vom ersten Zugriff an gesammelte Beweismaterial, einschließlich Bild - und Tonaufnahmen, die gerade in dem gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungsverfahren angefallen sind, so auch die vielzitierte Entscheidung des OLG Brandenburg vom 20.09.1995, 2 Ws 174/95, dort begehrte die Verteidigung Akteneinsicht in Unterlagen, die sich bereits in der Verfahrensakte befanden.

Grundsätzlich hat der Betroffene ein Einsichtsrecht nicht nur in die bestehende Akte, sondern auch in amtlich verwahrte Beweismittel, die sein Verfahren betreffen, auch wenn sie nicht in der Akte verwahrt sind. (Es besteht jedoch kein Recht, in Akten oder Beweismittel Einsicht zu nehmen, die nicht sein Verfahren betreffen).

Der Betroffene und sein Verteidiger haben keinen Rechtsanspruch auf Übersendung der Akte oder bestimmten Schriftstücken, die selbst kein Aktenbestandteil sind oder werden müssen, die Akteneinsicht kann in den Räumen der Bußgeldstelle gewährt werden, wenn dies wichtige Gründe eifordern, vgl. u.a. Goßner, StPO, 53.Auflage, § 147 Rn.28.

Der hiesige Betroffene hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Daten, die andere Verkehrsteilnehmer betreffen, indem er eine Messdatei von dem gesamten Messvorgang über mehrere Tage erhält, einen Messfilm im herkömmlichen Sinne gibt es bei diesem Messverfahren schlicht nicht mehr. Er selbst kann die Daten nicht auswerten. Ein dazu privat beauftragter Sachverständige leitet sein Akteneinsichtsrecht nur von dem des Betroffenen ab, sein „Recht" geht also nicht über das Recht des Betroffenen, dem die Datenschutzrechte aller anderen Verkehrsteilnehmer vorgehen, nicht hinaus.

Begehrt wird als Anregung auf Beweisermittlung die Beiziehung von Unterlagen, der das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessensausübung jedenfalls derzeit nicht folgt.

Das Gericht wird eine Güterabwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen an Überprüfung seiner Messung mittels Daten Fremder und den Datenschutzrechten der anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu Gunsten eines Gutachtenauftrages zum jetzigen Zeitpunkt ausüben, denn es hat im Moment ohne weiteren Sachvortrag keine Veranlassung dazu.

Der Betroffene meint nun, er habe zudem einen Rechtsanspruch auf Übersendung der gesamten Messserie, weil die durch die Behörde angebotene Einsichtnahme in der Behörde im Wege des Besichtigungsrechts amtlich verwahrter Beweisstücke nicht zumutbar sei.

Die gesamte Messserie mit persönlichen Daten völlig fremder Verkehrsteilnehmer ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand für den Betroffenen kein Beweisstück zur Überprüfung seiner Messung auf Richtigkeit. Sie gehört unter anderem auch aus diesem Grunde nicht zum zwingend vorgeschriebenen Akteninhalt.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 467 StPO.
Fürstenwalde, 26.11.2015

Einsender: RA O. Sahin, Berlin

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".