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Gericht / Entscheidungsdatum: VG Münster, Beschl. v. 10.11.2015 - 4 L 1081/15
Leitsatz: Zur Untersagung der Tätigkeit als Rechtsanwalt für einen ehemaligen Richter.
In pp. Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wiederherzustellen und die Vollziehung aufzuheben, ist zulässig und begründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Der Bescheid des Antragsgegners ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig (1.) und auch die sog. offene, d.h. von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige, allgemeine Interessensabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus (2.). 1. Rechtsgrundlage des Bescheides vom 14. August 2015, mit dem der Präsident des Oberlandesgerichts I. dem Antragsteller untersagt hat, bis zum 31. Dezember 2019 vor dem Landgericht N., seinem ehemaligen Dienstgericht, als Rechtsanwalt aufzutreten, sind § 71 DRiG, § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NRW i.V.m. § 41 Satz 2 BeamtStG, § 52 Abs. 5 LBG NRW. Nach dem gemäß § 71 DRiG, § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NRW für Richterinnen und Richter entsprechend geltenden § 41 Satz 1 BeamtStG haben Ruhestandsbeamtinnen und beamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist nach § 41 Satz 2 BeamtStG zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 41 Satz 3 BeamtStG). Der Zeitraum gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG beträgt nach § 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW für Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen fünf Jahre, bei Eintritt in den Ruhestand nach § 31 Abs. 1 LBG NRW drei Jahre. Ein Verbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG wird durch die letzte dienstvorgesetzte Stelle ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf der in § 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW genannten Fristen (§ 52 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW). Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist der Bescheid vom 14. August 2015 ungeachtet einer fehlenden Beteiligung der Personalvertretung jedenfalls deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil durch die Erwerbstätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt keine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist (a.). Überdies verstößt die angeordnete Dauer des Verbots gegen § 52 Abs. 5 LBG NRW (b.). a) Die Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung ist nur unter der Voraussetzung rechtmäßig, dass eine durch die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung verursachte Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist (§ 41 Satz 2 BeamtStG). Die Bestimmung des schutzwürdigen dienstlichen Interesses steht dabei nicht zur freien Disposition des Dienstherrn. Stattdessen besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das von § 41 Satz 2 BeamtStG geschützte dienstliche Interesse nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes und mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz der in Rede stehenden Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung ausschließlich im Schutz des Vertrauens in die Integrität des Berufsbeamtentums. Deshalb ist eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit nachteilige Rückschlüsse auf die frühere Amtsführung des Ruhestandsbeamten zulässt. Allein dieser Gesichtspunkt stellt ein dienstliches Interesse dar, das die Untersagung rechtfertigen kann. Da auch hier die Besorgnis der Interessensbeeinträchtigung ausreicht, genügt der durch die Tätigkeit im Ruhestand begründete Anschein, der Ruhestandsbeamte habe sich in seinem früheren Hauptamt womöglich nicht in jeder Hinsicht pflichtgemäß verhalten. Diese Besorgnis erscheint in zwei Fallgestaltungen regelmäßig als begründet. Zum einen darf die Erwerbstätigkeit nicht den Eindruck erwecken, der Ruhestandsbeamte beachte eine im Ruhestand nachwirkende Dienstpflicht - wie etwa die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit - nicht. Zum anderen darf die Erwerbstätigkeit im Ruhestand nicht den Anschein begründen, der Beamte habe bereits während des Dienstes die Integrität der Amtsführung, d.h. die Pflichten zur unparteilichen und uneigennützigen Amtsführung zurückgestellt, um sich die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand zu eröffnen oder nicht zu verbauen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - BVerwG 2 C 23.13 , BVerwGE 150, 153 (Rn. 24 ff.); VG Münster, Beschluss vom 31. März 2015 - 4 L 235/15 -. Der Antragsgegner hat nicht vorgebracht, dass das Auftreten des Antragstellers als Rechtsanwalt vor dem Landgericht N. eine solche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen besorgen lässt. Er hat weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass er dadurch nachwirkende richterliche Dienstpflichten verletzt hat oder noch verletzen könnte. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch sein Auftreten als Rechtsanwalt vor dem Landgericht N. etwa das für ihn fortgeltende Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG) missachtet haben oder noch missachten könnte. Ebenso wenig sind Hinweise dafür benannt oder ersichtlich, dass der Antragsteller bereits während seiner aktiven Dienstzeit sein Amt mit Blick auf seine derzeitige Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht entsprechend seiner richterlichen Dienstpflichten unparteilich und uneigennützig geführt haben könnte. Allein der Umstand, dass der Antragsteller sein durch seine aktive Dienstzeit als Richter am Landgericht N. erworbenes Wissen um die von ihm bearbeiteten Rechtsmaterien in seine Tätigkeit als Rechtsanwalt einbringt und davon unter anderem auch bei seiner Prozessvertretung vor dem Landgericht N. Gebrauch macht, lässt eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht besorgen. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014, a.a.O., Rn. 26. Die insoweit allerdings bestehende Grenze, nach der der Antragsteller nicht gegen seine Dienstpflichten etwa in Gestalt der Amtsverschwiegenheit verstoßen darf, ist - wie bereits ausgeführt - hier nicht überschritten. Der Antragsgegner hat ohnehin keine auch nur im Ansatz konkretisierte Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen benannt. Stattdessen erlässt er nach seiner im Erörterungstermin zu Protokoll gegebenen Erklärung für alle Richter, die nach Erreichen der regulären Altersgrenze in den Ruhestand treten, für die Dauer von drei Jahren ein generelles Verbot, vor dem früheren Dienstgericht als Richter aufzutreten; für Richter, die vor dem Erreichen der regulären Altersgrenze in den Ruhestand treten, erlässt er generell ein auf die Dauer von fünf Jahren bemessenes Verbot. Dieses generelle, ohne Rücksicht auf den Einzelfall ausgesprochene Verbot begründet er mit der abstraktgenerellen Erwägung, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Gerichte und in die Unabhängigkeit der Justiz könne beeinträchtigt sein, wenn ein im Ruhestand befindlicher Richter als Rechtsanwalt vor seinem bisherigen Dienstgericht auftrete und die Gefahr bestehe, dass bei anderen Prozessbeteiligten, denen die frühere richterliche Tätigkeit bekannt sei oder werde, zumindest der Eindruck entstehe, die derzeitigen Richter und sonstigen Mitarbeiter des Gerichts würden durch die Tatsache der früheren richterlichen Tätigkeit beeinflusst. Abgesehen von der - hier nicht zu entscheidenden - Frage, ob bereits die Annahme der abstrakten Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ohne Rücksicht auf die Umstände des konkreten Einzelfalls eine auf § 41 Satz 2 BeamtStG gestützte Verbotsverfügung überhaupt zu tragen vermag, wird das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Gerichte und in die Unabhängigkeit der Justiz nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben nicht bereits dadurch im Sinne des § 41 Satz 2 BeamtStG beeinträchtigt, dass ein im Ruhestand befindlicher Richter als Rechtsanwalt vor seinem früheren Dienstgericht auftritt. Dies wäre - wovon hier aus den genannten Gründen aber gerade nicht auszugehen ist - erst dann der Fall, wenn der frühere Richter in diesem Zusammenhang zugleich seine nachwirkenden richterlichen Dienstpflichten verletzen würde. Hinzu tritt, dass die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der richterlichen Amtsführung in diesem Zusammenhang allein eine Amtspflicht der aktiven Richterinnen und Richter, nicht aber des nunmehr als Rechtsanwalt auftretenden Richters ist. Unabhängig davon genügt allein die begründete Besorgnis eines Prozessbeteiligten, ein Mitglied des früheren Dienstgerichts sei wegen des Auftretens eines ehemaligen richterlichen Kollegen als Rechtsanwalt zu einer unparteilichen und unvoreingenommenen Amtsführung nicht in der Lage, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für sich genommen noch nicht, gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen und hierauf gestützt die im Einzelfall beeinträchtigte Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Justiz im Wege eines allein den im Ruhestand befindlichen Richter belastenden, generell verfügten partiellen Berufsausübungsverbots wiederherzustellen. Stattdessen stehen für die Auflösung eines solchen - im Einzelfall bestehenden - Konflikts mit den Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen (§§ 41 ff. ZPO, §§ 22 ff. StPO) hinreichend effektive prozessuale Mittel zur Verfügung. Insoweit unterscheidet sich die Situation des als Rechtsanwalt auftretenden früheren Richters nicht von der Situation eines ehemaligen Rechtsanwalts, der in seiner aktuellen Funktion als aktiver Richter über einen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, der von Rechtsanwälten aus seiner früheren Kanzlei betrieben oder abgewehrt wird. Anders verhält es sich, wie bereits ausgeführt, erst dann, wenn die Tätigkeit des früheren Richters als Rechtsanwalt oder die Art und Weise seiner konkreten Prozessführung nachteilige Rückschlüsse auf seine frühere Amtsführung zulässt. Die Kammer hält damit an ihrer bereits im Beschluss vom 31. März 2015 dargelegten Rechtsauffassung auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2015 - 1 B 472/15 -, juris, mit dem der Kammerbeschluss geändert worden ist, fest. Im Kern beruht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auf einer Auslegung des auch von der Kammer berücksichtigten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014. Dem durch diese Auslegung gewonnenen Verständnis des Oberverwaltungsgerichts von dem Bedeutungsgehalt und der Reichweite des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts folgt die Kammer nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2014 (Rn. 25), entschieden, dass die durch Art. 12 Abs. 1 GG, jedenfalls durch Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsbeamten nur dann wegen der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen untersagt werden kann, wenn sie nachteilige Rückschlüsse auf dessen Amtsführung zulässt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht auch, worauf das Oberverwaltungsgericht maßgeblich abstellt, in den Blick genommen, dass durch ein Tätigkeitsverbot nicht nur auf den Ruhestandsbeamten, sondern zugleich präventiv auf aktive Beamte eingewirkt werden soll, indem diesen deutlich gemacht wird, dass sich übermäßiges Wohlwollen gegenüber Dritten "im Dienst" nach Eintritt in den Ruhestand nicht auszahlt (Rn. 27). Angesichts der Formulierung "im Dienst" besteht zur Überzeugung der Kammer kein Zweifel daran, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Rn. 27 ausschließlich Fälle in den Blick nimmt, in denen der Ruhestandsbeamte bereits während seines Dienstes die Pflichten zur unparteilichen und uneigennützigen Amtsführung zurückgestellt hat, um sich die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand zu eröffnen oder nicht zu verbauen. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts bieten deshalb entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts und der von ihm in diesem Zusammenhang zitierten - vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 ergangenen - obergerichtlichen Rechtsprechung keinen hinreichenden Ansatzpunkt für die Annahme, das Auftreten eines pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor seinem früheren Dienstgericht beeinträchtige generell, d.h. ohne Bezug zu einer Pflichtverletzung bereits während des aktiven Dienstes, dienstliche Interessen im Sinne des § 41 Satz 2 BeamtStG. b) Selbst wenn dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2015 gefolgt und die Beeinträchtigung eines dienstlichen Interesses gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG besorgt würde, wäre der Bescheid des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig, weil er das Verbot für fünf Jahre ausgesprochen hat. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit das Gesetz dem Antragsgegner bei der Festsetzung des Verbotszeitraums ein Rechtsfolgenermessen einräumt (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW: "spätestens"), und ob verneinendenfalls - das Gesetz mit Blick auf die in Rede stehenden Grundrechte und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform ausgelegt werden müsste und könnte. Die Befristung auf fünf Jahre ist hier schon deshalb rechtswidrig, weil das auf § 41 Satz 2 BeamtStG gestützte Verbot längstens auf drei Jahre nach Erreichen der Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand (§ 31 Abs. 1 LBG NRW) ausgesprochen werden darf. Diesen zulässigen Zeitraum hat der Antragsgegner überschritten. Nach § 41 Satz 3 BeamtStG endet das Verbot spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Nach § 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW beträgt der Verbotszeitraum für Ruhestandsbeamte oder frühere Beame mit Versorgungsbezügen fünf Jahre, bei Eintritt in den Ruhestand nach § 31 Abs. 1 LBG NRW drei Jahre. Das Verbot endet "spätestens" nach Ablauf dieser Fristen (§ 52 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW). Aus einer Gesamtschau dieser Vorschriften folgt, dass die zeitliche Obergrenze des Tätigkeitsverbots aus § 41 Satz 2 BeamtStG nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze erreicht ist. Damit darf das Tätigkeitsverbot gegenüber Beamten und Richtern, die vor dem Erreichen der regulären Altersgrenze in den Ruhestand treten, auf fünf Jahre, längstens aber nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der Regelaltersgrenze befristet werden. Vgl. Battis, Beamtenstatusgesetz, 3. Aufl. 2014, § 69a Rn. 5, m.w.N. Dies wird im Fall des Antragstellers besonders deutlich. Er ist nur drei Monate vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb in seinem Fall ein auf volle fünf Jahre befristetes Tätigkeitsverbot gerechtfertigt werden soll, während ihm bei einem kurze Zeit darauf erfolgten Ruhestandseintritt nach § 31 Abs. 1 LBG NRW lediglich für den Zeitraum von drei Jahren das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem Landgericht N. verboten worden wäre. 2. Auch eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige, allgemeine Interessensabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Da der Antragsgegner nicht aufgezeigt hat noch sonst ersichtlich ist, dass durch ein Auftreten des Antragstellers als Rechtsanwalt beim Landgericht N. die Integrität und Funktionsfähigkeit der Justiz tatsächlich gefährdet ist, überwiegt sein durch Art. 12 Abs. 1 GG, jedenfalls durch Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Grundrecht an der Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners bereits vor der abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nach seinen unwidersprochen gebliebenen Erklärungen in dem Erörterungstermin am 6. Oktober 2015 nicht regelmäßig, sondern lediglich in Einzelfällen als Rechtsanwalt beim Landgericht N. tätig ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens angesetzt worden ist.
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