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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Strafantrag, Hausfriedensbruch, Antragsvoraussetzungen

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 21.01.2015 - (5) 121 Ss 228/14 (11/14)

Leitsatz: 1. Stellt ein bevollmächtigter Vertreter einer juristischen Person einen Strafantrag, so ist es für die Wirksamkeit des Strafantrages ohne Belang, ob der Vertreter ein persönliches Interesse an der Strafverfolgung hat.
2. Ein Hausfriedensbruch kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass der Täter die Obdachlosigkeit einer Familie beheben wollte, die an der "Hausbesetzung“ nicht teilnahm.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
(5) 121 Ss 228/14 (11/14)

In der Strafsache
gegen pp.
wegen Hausfriedensbruchs

hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 21. 01. 2015 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Oktober 2014 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
I.
Die Revision des Angeklagten war aus den folgenden Gründen einstimmig zu verwerfen:

1) Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es nicht an einem wirksamen Strafantrag nach § 123 Abs. 2 StGB. Hierbei handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1968 – 2 StR 719/67 – juris Rz. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2007 – 2 Ss 171/07 - juris Rz. 10). Das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist vom Revisionsgericht nach den Grundsätzen des Freibeweises zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1968 – 2 StR 719/67 – juris Rz. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2007 – 2 Ss 171/07 - juris Rz. 10). Ein Strafantrag ist ein an ein Strafverfolgungsorgan gerichtetes förmliches Verlangen, eine bestimmte Straftat zu verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 – 5 StR 46/14 – juris Rz. 12). Bei der Ausübung des Antragsrechts kann sich der Antragsberechtigte eines Vertreters in der Erklärung bedienen (vgl. Mitseh in: Münchener Kommentar, StGB, 2. Auflage 2012, § 77 Rn. 11; Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 77 Rn. 21). So liegt es hier.

Der Zeuge H. stellte den Strafantrag als bevollmächtigter Vertreter des Geschäftsführers der x GmbH als Antragsberechtigte. Dabei hat der Zeuge H. während seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht Tiergarten ausdrücklich erklärt, es sei die Entscheidung der Geschäftsführung der x GmbH gewesen, dass wegen der Tat ein Strafverfahren durchgeführt werden soll. Die Geschäftsführung der x GmbH habe nach der Räumung des besetzten Gebäudes entschieden, dass der Strafantrag aufrecht erhalten bleibe. Aufgrund dieser Angaben des Zeugen H. kann es keinen Zweifeln unterliegen, dass durch die x GmbH ein Strafantrag im Sinne von §§ 123 Abs. 2, 77 Abs. 1 StGB gestellt worden ist. Darauf, dass der Zeuge H. persönlich kein Interesse an einer Strafverfolgung hatte, kommt es - entgegen der Revision – nicht an.

2) Weiterhin greifen die erhobenen Verfahrensrügen nicht durch.

a) Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil es angeblich bedeutsame Äußerungen der Zeugin M. unerörtert gelassen habe, ist unzulässig. Eine Rüge nach § 261 StPO muss mit einem dem Bestimmtheitserfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Tatsachenvortrag unterlegt sein. Hierzu gehört die Behauptung, die Zeugin habe sich in der Hauptverhandlung tatsächlich in der von der Revision für beweiserheblich erachteten Weise geäußert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 135/13 – juris Rz. 10). Hieran fehlt es. Die Revision führt lediglich aus, dass die Aussage der Zeugin M. möglicherweise ergeben habe, dass sich die obdachlose Familie in einer Notstandslage befunden habe und die Hausbesetzung das letzte Mittel gewesen sei, um die Gefahr zu beseitigen.

Überdies erfordert eine erfolgreiche Rüge nach § 261 StPO, dass die behauptete Zeugenaussage verfahrensrechtlich anhand des Protokolls oder des Urteils bewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 135/13 – juris Rz. 11). Auch hieran fehlt es. Weder dem angefochtenen Urteil noch dem Sitzungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die Zeugin M. ausgesagt hat, dass sich die obdachlose Familie in einer Notstandslage befunden habe und die Hausbesetzung das letzte Mittel gewesen sei, um die Gefahr zu beseitigen.

b) Die Rügen rechtsfehlerhafter Ablehnung des Beweisantrages der Verteidigung auf Vernehmung der Zeugin L. sind jedenfalls unbegründet. Da es sich um ein Strafbefehlsverfahren vor dem Strafrichter handelt, gelten für die Durchführung der Hauptverhandlung gemäß § 411 Abs. 2 Satz 2 StPO die vereinfachten Regelungen des beschleunigten Verfahrens, insbesondere § 420 Abs. 4 StPO. Danach bestimmt der Strafrichter den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Beweisanträge können im Strafbefehlsverfahren vor dem Strafrichter mithin ohne Beschränkung auf die Kataloggründe des § 244 Abs. 3 bis 5 StPO abgelehnt werden. Ihre Ablehnung ist bereits dann möglich, wenn das Gericht die Erhebung der angebotenen Beweise zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich erachtet. Durch die Regelung des § 420 Abs. 4 StPO ist zugleich der Rahmen revisionsrechtlicher Überprüfung der Nichterhebung beantragter Beweise abgesteckt. Die fehlerhafte Nichterhebung eines beantragten Beweises kann ebenso wie die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages nur im Rahmen einer Aufklärungsrüge geltend gemacht werden. Das Urteil kann auf einer rechtsfehlerhaften Nichterhebung eines beantragten Beweises nur beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO), sofern darin eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht liegt (vgl. zum Vorstehenden OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2003 – Ss 209/03 – juris Rz. 5 und 6; BayObLG, Beschluss vom 28. August 2001 – 1 St RR 93/01 – juris Rz. 13). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist gegeben, wenn die beantragte Beweiserhebung sich aufgedrängt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 3 StR 167/14 – juris Rz. 28; KG, Urteil vom 12. Januar 2015 - 2 – 38/14 -; OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2003 – Ss 209/03 – juris Rz. 14). Der Tatrichter muss also einen möglicherweise beweisbaren potentiellen Sachverhalt dann zum Gegenstand der Beweisaufnahme machen, wenn das Gelingen des Beweises und aus bewiesenen Sachverhaltsmomenten ableitbare Schlüsse den Schuldvorwurf widerlegen oder zumindest in Frage stellen, ihn stützen oder in relevanter Weise modifizieren können (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2003 – Ss 209/03 – juris Rz. 14). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die in das Wissen der Zeugin L. gestellte Beweisbehauptung, der Angeklagte habe spätestens am 2. Oktober 2013 von den Umständen und den Ursachen der Obdachlosigkeit der rumänischen Familie erfahren, widerlegt den Schuldvorwurf des Hausfriedensbruchs nicht, und zwar auch nicht im Zusammenhang mit dem Vorbringen, aus der Aussage der Zeugin M. sei deutlich geworden, dass sich die obdachlose Familie in einer Notstandslage befunden habe und die Hausbesetzung das letzte Mittel gewesen sei, um die Gefahr zu beseitigen. Ob die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht einem Zeugen obliegt. Die Vorschrift des § 34 StGB verlangt, dass der Angeklagte zur Abwendung der Gefahr das geeignete Mittel angewendet hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1989 – 1 StR 25/89 – juris Rz. 30; Erb in: Münchener Kommentar, StGB, 2. Auflage 2011, § 34 Rn. 89; Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 34 Rn. 19; Zieschang in: Leipziger Kommentar, 12. Auflage 2006, § 34 Rn. 51). Die Hausbesetzung des Angeklagten stellte kein geeignetes Mittel dar, um die Obdachlosigkeit der rumänischen Familie zu beenden.

Die Hausbesetzung durch den Angeklagten war vielmehr in Bezug auf eine Beendigung der Obdachlosigkeit der rumänischen Familie nutzlos. Denn die Hausbesetzung konnte keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Obdachlosigkeit der betroffenen Familie haben. Die Familie beteiligte sich nicht an der Hausbesetzung. Mit der Hausbesetzung konnte die Beendigung dieser Obdachlosigkeit auch nicht etwa vorbereitet werden, worauf offenbar die Revision abstellen will. Denn mit der Hausbesetzung konnte nicht die Frage geklärt werden, ob die x GmbH den Einzug der obdachlosen Familie in das Gebäude dulden werde. Es gibt nämlich keine tatsächliche Vermutung dahin, dass eine etwaige Duldung der durch den Angeklagten durchgeführten Hausbesetzung auch eine Duldung der zu einem späteren Zeitpunkt geplanten Hausbesetzung durch die rumänische Familie bedeutet hätte. Der Angeklagte hätte die Frage, ob die rumänische Familie während der Winterzeit in der Polizeiwache wohnen darf, allein durch eine Anfrage bei der x GmbH klären können.

3) Schließlich deckt die Nachprüfung des Urteils aufgrund der gleichfalls erhobenen Sachrüge keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Einsender: RiKG K. P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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