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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Hausfriedensbruch, Strafantragsberechtigung bei Vermietung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 03.08.2015 – (2) 161 Ss 160/15 (044/15)

Leitsatz: Strafantragsberechtigt zur Verfolgung des Hausfriedensbruchs an vermieteten Räumen ist in der Regel allein der Mieter.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
(2) 161 Ss 160/15 (044/15)
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Hausfriedensbruchs

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 03.08.2015 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Mai 2015 aufgehoben.

2. Das Verfahren wird eingestellt.

3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 10. Juni 2014 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von fünfzig Tagessätzen zu je zwanzig Euro verurteilt. Das Landgericht Berlin hat die unbeschränkte Berufung des Angeklagten durch das angefochtene Urteil mit der Maßgabe verworfen, dass es die Tagessatz-höhe auf fünfzehn Euro herabgesetzt und dem Angeklagten eine Ratenzahlung nachgelassen hat.

Dem landgerichtlichen Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zu Grunde:

„Der Angeklagte war am 13. November 2013 mit der S-Bahn unterwegs. Er wollte gegen 8.20 Uhr seine Fahrt vom Bahnsteig E des S-Bahnhofes Ostkreuz Richtung Erkner fortsetzen. Sein geplanter Anschlusszug war jedoch bereits abgefahren. Der Angeklagte ging davon aus, dass der dort einsetzende Zug zu früh abgefertigt worden war. Da er der Meinung war, dass dies auch bereits früher der Fall war, suchte er das auf dem Gelände des Bahnsteigs befindliche Aufsichtshäuschen auf, um sich zu beschweren. In dem Häuschen hielten sich zu diesem Zeitpunkt die beiden S-Bahn-Mitarbeiter und Zugabfertiger M und K auf. Der Angeklagte öffne-te die nur angelehnte Tür und forderte lautstark die Nennung der Namen der aus seiner Sicht verantwortlichen Mitarbeiter. Dies wurde ihm unter Hinweis darauf, dass er seine Beschwerde beim Kundenzentrum im Ostbahnhof anbringen könne, verweigert. Der Angeklagte entfernte sich kurzfristig und kehrte dann erneut zurück, um seiner Verärgerung nochmals Ausdruck zu verleihen und auf seiner Beschwerde zu bestehen. Hierzu setzte er einen Fuß in den Dienst-raum, beugte sich mit dem Oberkörper hinein und insistierte auf der Herausgabe der persönli-chen Daten, obwohl ihm bedeutet wurde, dass zur Bearbeitung seiner Beschwerde Zeit- und Ortsangabe ausreichen würden. Da der Angeklagte keine Anstalten machte, sich zurück auf den Bahnsteig zu begeben, wurde er in Ausübung des Hausrechts von den Zeugen M und K aufgefordert, zurückzuweichen. Hierbei erklärten ihm die S-Bahn-Mitarbeiter, dass sich in dem Häuschen technische Anlagen und Geräte befänden, auf die Unbefugte keinen Zugriff haben sollten. Die Zeugin M drückte gegen die Eingangstür, um den Angeklagten zurück zu drängen und ein Betreten des Raumes zu verhindern. Der Angeklagte drückte seinerseits gegen die Tür, um einem Schließen entgegenzuwirken und sich Gehör zu verschaffen. Die zwischenzeit-lich alarmierten und zum Sicherheitsdienst gehörenden Zeugen V und H konnten schließlich den Angeklagten aus dem Aufsichtshäuschen herausziehen.

Der Leiter des Bahnhofsmanagements der DB Station & Service AG, die das Aufsichtsgebäu-de der S-Bahn Berlin GmbH vermietet hatte, stellte wegen Hausfriedensbruchs gegen den Angeklagten form- und fristgerecht Strafantrag.“

Mit seiner rechtzeitig eingelegten (§ 341 Abs. 1 StPO), form- und fristgerecht be-gründeten (§§ 344, 345 StPO) Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Für eine Bestrafung des Angeklagten wegen Hausfrie-densbruchs fehlt es bereits an der Prozessvoraussetzung eines wirksamen Strafan-trags.

Gemäß § 123 Abs. 2 StGB wird die Tat des Hausfriedensbruchs nur auf Antrag ver-folgt. Antragsberechtigt ist gemäß § 77 Abs. 1 StGB der Verletzte der Straftat, im Falle des § 123 Abs. 1 StGB der Inhaber des durch den Hausfriedensbruch verletz-ten Hausrechts (Lilie in LK, StGB 12. Aufl., § 123 Rdn. 83; Fischer, StGB 62. Aufl., § 123 Rdn. 44).

Die DB Station & Service AG war im Tatzeitpunkt nicht Inhaberin des Hausrechts. Mit Abschluss des Mietvertrages hat sie das Hausrecht an die Mieterin – die S-Bahn Berlin GmbH – übertragen. Letztere hat keinen Strafantrag gestellt.

Bei privaten Räumen ist Inhaber des Hausrechts stets der unmittelbarer Besitzer, der nicht der Eigentümer zu sein braucht, solange er die Sachherrschaft rechtmäßig begründet hat (vgl. RGSt 36, 322-323; KG NStZ 2010, 34-35; OLG Hamburg NStZ 2007, 38-39; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 123 Rdn. 16; Schäfer in MünchKomm, StGB 2. Aufl., § 123 Rdn. 35). Bei vermieteten Räumen steht das Hausrecht grundsätzlich allein dem Mieter zu, und zwar auch gegenüber dem Vermieter (vgl. KG a.a.O. mit weit. Nachweisen). Er und nicht der Vermieter ist es, der andere vom Betreten der genannten Räumlichkeiten ausschließen kann. Der Vermieter darf ohne Erlaubnis des Mieters die vermieteten Räume grundsätzlich we-der selbst betreten noch ist er befugt, anderen wirksam den Zutritt zu gestatten oder zu versagen. Umgekehrt steht es dem Mieter zu, einer anderen Person den Zutritt zu den gemieteten Räumen zu erlauben, und zwar auch gegen den Willen des Ver-mieters. Einschränkungen hinsichtlich der Alleinzuständigkeit des Mieters sind nur in Ausnahmefällen denkbar. So soll der Vermieter bei größeren Mietshäusern hinsicht-lich der Gemeinschaftseinrichtungen (Treppenhaus, Aufzüge und Flure) in der Regel jedenfalls eine Mitberechtigung behalten (Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 123 Rdn. 16 mit weit. Nachweisen).

Nach diesen Grundsätzen stand das Hausrecht an den gemieteten Räumen des Aufsichtsgebäudes allein der S-Bahn Berlin GmbH zu.

Der Senat hebt das angefochtene Urteil daher auf Antrag der Generalstaatsanwalt-schaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO auf. Da die fehlende Prozessvoraussetzung wegen Ablaufs der Frist zur Stellung des Strafantrags (§ 77b Abs. 1 StGB) nicht mehr erfüllt werden kann, war das Verfahren gemäß § 354 Abs. 1, § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

Einsender: RiKG K. P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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