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Entscheidungen

StPO

Klageerzwingungsverfahren, Begründungspflicht

Gericht / Entscheidungsdatum: VerfGH, Beschl. v. 30.06.2015 - VGH B 15/15 VGH A 16/15

Leitsatz: 1. Stützt die Generalstaatsanwaltschaft in einem Klageerzwingungsverfahren wegen Rechtsbeugung ihren Gegenantrag unter Wiedergabe der Entscheidung BGH 2 StR 479/13 auf die ohne konkreten Fallbezug verlautbarte These, ein Zusammentreffen mehrerer gravierender Rechtsfehler sei "hier nicht ersichtlich“, ist es weder verfas-sungsrechtlich noch einfachgesetzlich zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht anschließend den Klageerzwingungsantrag ohne weitere eigene Sachausführungen "aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft“ zurückweist, sofern die nachfolgend auf die Verfassungsbeschwerde vorgenommene materiell - rechtliche Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof ergibt, dass ein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigender Anfangsverdacht in den Aus-gangsbescheiden der Strafverfolgungsbehörden zu Recht verneint wurde.
2. Ein derartiger Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) für eine vorsätzliche Straftat nach § 339 StGB ist weder einzeln noch in der Gesamtschau gegeben, wenn ein Richter
- die im Urteil richtig dargestellte Aussage einer Zeugin, sie habe den Angeklagten nicht als Täter erkannt, dahin würdigt, dessen Täterschaft ergebe sich aus dieser Zeugenaussage
- die im unterschriebenen Hauptverhandlungsprotokoll richtig dokumentierte Zeugen-aussage eines Polizeibeamten, der Vater des Angeklagten (= Fahrzeughalter) habe bei der polizeilichen Erstbefragung die Aussage verweigert, für den Schuldspruch falsch dahin wiedergibt, der Vater habe erklärt, sein Sohn sei der Täter gewesen

- den Angeklagten trotz Verjährung einer Verkehrsordnungswidrigkeit schuldig spricht, dafür im Urteil behauptet, die Zeitspanne zwischen dem 2. August und 18. November eines Jahres betrage weniger als 3 Monate und bei dieser Berechnung entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht nur der am 2. August angeordneten ersten Vernehmung des Betroffenen sondern auch der daraufhin bis zum 18. November hinausgezögerten schriftlichen Stellungnahme des Verteidigers verjährungsunterbrechende Wirkung beimisst
- dem Angeklagten die Kosten eines Sachverständigengutachtens auferlegt, das ihn vom Anklagevorwurf des § 142 StGB subjektiv entlastet hat.
3. Liegt der Berechnungsfehler in der Verjährungsfrage offen zutage, muss zwischen der mündlichen Urteilsverkündung und der späteren Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe differenziert werden. Ob ein nach der Verkündung aufgefallener Fehler bei Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe vom Richter zu offenbaren oder die fehlerhafte Entscheidung schlicht abzufassen ist, kann dahinstehen. Ebenso wenig ist aufklärungsbedürftig, ob der Richter nach seinem Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO bereits in der Hauptverhandlung auf die eingetretene Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit unter Mitteilung der maßgeblichen Daten hingewiesen wurde.
4. Bezeichnen sämtliche Richter, die wegen der inhaltlichen Substanzlosigkeit ihrer Entscheidung über den Klagerzwingungsantrag mit Blick auf die erhobene Gehörs-rüge wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurden, in ihren dienstlichen Stellungnahmen den Bevollmächtigten des Antragstellers als "Verteidiger“, was zu einem darauf gestützten zweiten Befangenheitsantrag führt, der den damit befassten Richter zu der Weigerung veranlasst, zu diesem neuen Befangenheitsgrund dienstliche Stellungnahmen einzuholen, ist eine auf dieses Versäumnis gestützte Verfassungsbeschwerde, die unter Hinweis auf § 26 Abs. 3 StPO i. V. m. Art. 77 Abs. 2 Verf RP, Art. 20 Abs. 3 GG einen Verstoß gegen die richterliche Gesetzesbindung rügt, mangels hinreichender Substantiierung einer Verletzung von Verfassungsrecht unzulässig.
5. Wird statt der Sachbearbeiterin des Haftpflichtversicherers lediglich deren Vorgesetzter vernommen, der den entscheidungserheblichen Inhalt der mündlichen Schadensmeldung nur vom Hörensagen kennt, verstößt das nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (Ergänzung zu BGH 3 StR 92/03).


VGH B 15/15 VGH A 16/15
VERFASSUNGSGERICHTSHOF RHEINLAND - PFALZ BESCHLUSS
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
betreffend die Verfassungsbeschwerde ~~
g e g e n
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Mai 2015 – 2 Ws 289/14 – (Anhörungsrüge)
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Mai 2015 – 2 Ws 289/14 – (Richterablehnung)
c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 2015 – 2 Ws 289/14 – (Richterablehnung)
d) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. September 2014 – 2 Ws 289/14 – und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz durch seinen
Ausschuss am 30. Juni 2015 unter Mitwirkung von Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Brocker Vorsitzender Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch
Rechtsanwältin Dr. Dr. Theis LL.M.
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
A. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Beschlüsse des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz, mit denen sein Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage – hilfsweise auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens – gegen eine Richterin wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung als unbegründet verworfen wurde (Be-schluss vom 11. September 2014) sowie in diesem Verfahren gestellte Ablehnungs-gesuche wegen Besorgnis der Befangenheit (Beschlüsse vom 12. Mai 2015 und 13. Mai 2015) und seine Anhörungsrüge (Beschluss vom 13. Mai 2015) zurückgewiesen wurden.
I. 1. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort geführt und in diesem Verfahren Ankla-ge zum Amtsgericht – Strafrichter – erhoben (Az. 2040 Js 50729/08.29 Cs StA Kob-lenz). Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, im Begegnungsverkehr den Fahrer eines entgegenkommenden Fahrzeugs zu einer Ausweichlenkbewegung nach rechts veranlasst zu haben, wodurch dieser etwa 70 Meter weiter mit seinem Pkw. gegen die Begrenzungsleitplanke jenseits des rechten Seitenstreifens stieß. Dadurch wurde der vordere rechte Kotflügel beschädigt. Zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge war es nicht gekommen; der Fahrer des unfallstiftenden Fahrzeugs war mit unver-minderter Geschwindigkeit in seiner gegenläufigen Fahrtrichtung weitergefahren. Schon im Ermittlungsverfahren hatte der leugnende jetzige Beschwerdeführer unter anderem hilfsweise behauptet, von dem Unfall nichts bemerkt zu haben und vorsorg-

lich bereits bei der Staatsanwaltschaft einen dahin zielenden Beweisantrag auf Ein-holung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens gestellt, dem im Ermitt-lungsverfahren nicht entsprochen wurde.
Mit Urteil vom 5. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer von der nunmehr mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung konfrontierten Richterin kostenpflichtig zu einer Geldbu-ße von 35,00 € wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (fahrlässige ordnungswidri-ge Schädigung eines anderen im Straßenverkehr) verurteilt; eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort schied nach den Urteilsgründen wegen Nichterweislichkeit des subjektiven Tatbestandes aus. Im Berufungsverfahren – so-wohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft hatten Rechtsmittel ein-gelegt – erfolgte am 29. November 2010 eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO.
2. a) Aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht erstattete der Vater des Be-schwerdeführers gegen die mit der Sache befasste Richterin am 21. Januar 2012 Anzeige wegen Rechtsbeugung, die unter anderem darauf gestützt wurde, dass die Strafrichterin die Verjährung bewusst unzutreffend berechnet, den Tatzeitpunkt auf ein 30-minütiges Zeitfenster festgelegt und in den Urteilsgründen die Zeugenaussage des Polizeibeamten O. bewusst wahrheitswidrig wiedergegeben habe, um zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu gelangen.
b) Die Staatsanwaltschaft Koblenz lehnte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Rechtsbeugung mit Verfügung vom 9. November 2012 ab und begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Richterin hinsichtlich der Zeugenaus-sage einem Missverständnis in ihren persönlichen Aufzeichnungen unterlegen sein mag und ihr auch in Bezug auf die Berechnung der Verjährung ein Fehler unterlaufen sei. Anhaltspunkte für eine bewusst fehlerhafte Rechtsanwendung ergäben sich da-raus jedoch nicht. Dass die angezeigte Richterin erkennbar nicht von dem Gedanken getragen gewesen sei, den Beschwerdeführer unter allen Umständen zu verfolgen, zeige der Umgang mit der angeklagten Straftat des unerlaubten Entfernens vom Un-fallort, die mit eingehender Begründung als nicht erwiesen erachtet worden sei.
c) Mit der hiergegen gerichteten „Gegenvorstellung“ vom 19. November 2012 wandte der Vater des Beschwerdeführers unter anderem ein, dass ein Missverständnis in den persönlichen Aufzeichnungen ausgeschlossen sei, weil sich der richtige Inhalt der missgedeuteten Aussage des Polizeibeamten O. aus dem Protokoll der Haupt-verhandlung ergebe. Auch die vermeintlich nur fahrlässige Falschberechnung der

Verjährung spiegele den Akteninhalt nicht richtig wieder, da die Richterin die zeitli-chen Abläufe selbst zutreffend dargestellt habe und dann – ungeachtet der fehlerhaf-ten Berücksichtigung eines nicht die Verjährung unterbrechenden Vorgangs (Vorlage der Stellungnahme des Verteidigers am 18. November 2008) – beim schlichten Ab-zählen von drei Monaten zu einem falschen Ergebnis gelangt sei. Schließlich trage auch die Entscheidung, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens ein-schließlich des Sachverständigengutachtens aufzuerlegen, den Stempel vorsätzlicher Rechtsbeugung auf der Stirn, da das in der Hauptverhandlung eingeholte Gutachten allein das Fehlen des subjektiven Tatbestands in Bezug auf die angeklagte Straftat bestätigt habe.
d) Die als Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft ge-wertete Gegenvorstellung wies die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 10. Dezember 2012 (Az. 4 Zs 1087/12) zurück. Neben der Bezugnahme auf die Aus-führungen der Staatsanwaltschaft wurde zur Begründung unter anderem ergänzend ausgeführt, dass ausgehend von der fehlenden Beweiskraft des Protokolls zum Inhalt der Aussage und angesichts der Tatsache, dass das Gericht seine Überzeugung nicht aus dem Protokoll sondern aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung bilde, nicht ausgeschlossen werden könne, dass es bei den persönlichen Aufzeichnungen der Richterin zu einer Verwechslung gekommen sei. Gründe für eine bewusst wahr-heitswidrige Darstellung der in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen seien nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Verjährung habe die Richterin ihre Rechts-überlegungen im Urteil umfassend dargelegt, die sich zwar nur teilweise als rechtlich zutreffend darstellten, indes lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung und Be-rechnung nahelegten. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die angezeigte Richterin sich bei ihrer Entscheidung bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Ge-setz entfernt habe, bestünden dagegen nicht.
e) Die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Bescheid der Generalstaatsanwalt-schaft vom 17. Dezember 2012, mit welcher der Vater des Beschwerdeführers die seiner Ansicht nach bestehenden Mängel des Urteils – zum Teil wiederholend – auf-zählte, blieb erfolglos und wurde mit Bescheid des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 15. Januar 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Be-gründung wurde ausgeführt, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Rechtsbeugung auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vortrags vom 17. Dezember 2012 nicht angezeigt sei. Die aufgezeigten Mängel in der Urteilsfindung seien – auch soweit sie vorlägen – bei objektiver Würdigung weder einzeln

noch in ihrer Gesamtheit geeignet, auf bewusst rechtsfehlerhaftes Verhalten der Richterin zu schließen.
3. a) Unter dem 21. März 2014 erstattete der Vater des Beschwerdeführer, nunmehr namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers, Strafanzeige wegen Rechtsbeu-gung, die auf die unzutreffende Berechnung der Verjährung, eine so nicht im Proto-koll wiedergegebene Aussage des Polizeibeamten O. und die seiner Ansicht nach völlig sinnfreie Kostenentscheidung gestützt wurde.
b) Die Staatsanwaltschaft teilte dem Vater des Beschwerdeführers durch Bescheid vom 3. April 2014 mit, dass der in der Strafanzeige enthaltene Vorwurf mit allen Aus-führungen bereits Gegenstand eines vorangegangenen Verfahrens gewesen und dort abschließend überprüft worden sei.
c) Gegen den Bescheid vom 3. April 2014 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, bei der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz unter dem 9. April 2014 Beschwerde ein mit dem Hinweis, dass Anzeigeerstatter nunmehr erstmals der Beschwerdeführer als Verletzter der angezeigten Straftat und dementsprechend die Beschwerde zulässig sei.
d) Die Beschwerde wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz mit Bescheid vom 28. April 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die in dieser Angelegenheit gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers erteilten Bescheide (vgl. oben Ziffer 2d) und 2e)) Bezug genommen.
4. a) Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 beantragte der anwaltlich vertretene Be-schwerdeführer im Klageerzwingungsverfahren, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen die angezeigte Richterin öffentliche Klage wegen Rechtsbeugung zu erheben, hilfsweise diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Inhaltlich wurden – wie es weitgehend deckungsgleich mit der Dienstaufsichtsbeschwerde im Verfahren auf die Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers bereits erfolgt war (vgl. oben Ziffer 2e)) – die aus Sicht des Beschwerdeführers bestehenden Mängel des Strafverfah-rens aufgezählt und diesen die Qualität gravierender Fehler zugesprochen, die – ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsbeugung – jedenfalls in ihrer Gesamtschau den Rechtsbeugungsvorsatz der Richterin belegten.
b) Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz beantragte mit Schreiben vom 7. August 2014, den Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage als unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung wurden die (einfachrechtlichen) Maßstäbe der Rechtsbeugung –

insbesondere auch zur subjektiven Tatseite – dargestellt, um bezogen auf den kon-kreten Fall festzustellen, dass vorliegend mehrere „gravierende“ Rechtsfehler „nicht ersichtlich“ seien und es an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten fehle, die in der gebotenen Gesamtschau einen Tatverdacht und die Aufnahme von Ermittlungen rechtfertigen könnten.
c) Im Anschluss an eine Replik des Beschwerdeführers, mit der zur Sache insbeson-dere eingewandt wurde, dass auf die im Einzelnen aufzeigten Indizien nicht konkret eingegangen worden sei, verwarf das Oberlandesgericht Koblenz den Klageerzwin-gungsantrag mit Beschluss vom 11. September 2014 als unbegründet. Es bestünde weder Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage noch – hilfsweise – zur Anordnung von Ermittlungen. Zur Begründung wurde auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2014 verwiesen; die Erwiderung hierauf rechtfertige keine andere Entscheidung.
5. a) Gegen den Beschluss vom 11. September 2014 – dem Beschwerdevortrag nach am 23. September 2014 bekannt gegeben – erhob der Beschwerdeführer am 29. September 2014 Anhörungsrüge und lehnte gleichzeitig die am Beschluss betei-ligten Richter V, H und G wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Die Gehörsrüge wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Senatsbeschluss entgegen der Vorgaben aus Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 LV und § 34 StPO kei-ne Begründung enthalte. Durch die Bezugnahme auf die Stellungnahme der Gene-ralstaatsanwaltschaft Koblenz vom 7. August 2014 (vgl. oben 4b)) erschöpfe sich die Begründung in dem Satz, dass mehrere gravierende Rechtsfehler hier nicht ersicht-lich seien.
Dieses (angebliche) Subsumtionsergebnis bedürfe als solches der Begründung. Der angegriffene Beschluss enthalte keinerlei Bezug zum konkreten Streitstoff und den im Einzelnen erhobenen Rügen. Die Ablehnungsgesuche wurden auf Verletzungen des Willkürverbots, der Rechtsschutzgarantie und des rechtlichen Gehörs gestützt. Unter Wiederholung seines inhaltlichen Vorbringens im Klageerzwingungsantrag rüg-te der Beschwerdeführer, dass die erkennenden Richter diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, nicht geprüft und bei der Entscheidung auch nicht berücksich-tigt hätten. Dies erschließe sich daraus, dass die drei Richter außerstande gewesen seien, nachvollziehbar zu begründen, weshalb die einzelnen als fehlerhaft zu bewer-tenden Vorgänge keine gravierenden Fehler seien.

b) Im Ablehnungsverfahren übernahm Richter Dr. L den Senatsvorsitz und holte dienstliche Stellungnahmen der abgelehnten Richter ein. Diese teilten mit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers umfänglich Gegenstand der Beratung gewesen sei. In allen drei dienstlichen Stellungnahmen war der Rechtsanwalt des Beschwer-deführers als „Verteidiger“ bezeichnet. Nachdem die dienstlichen Stellungnahmen übersandt worden waren, erweiterte der Beschwerdeführer den Befangenheitsvor-wurf darauf, dass die Stellungnahmen substanzlos seien und der Rechtsanwalt darin unzutreffend als „Verteidiger“ bezeichnet worden sei. Beides belege die Voreinge-nommenheit der erkennenden Richter.
Nachdem Richter Dr. L davon abgesehen hatte, weitere dienstliche Stellungnahmen der abgelehnten Richter einzuholen, weil diese sich bereits dienstlich geäußert hät-ten, und es ebenfalls ablehnte hinsichtlich sämtlicher potenziell in dem Verfahren einzubeziehender Richter mitzuteilen, ob diese mit der angezeigten Richterin ver-wandt, verschwägert, befreundet, persönlich bekannt seien oder mit ihr in einem Spruchkörper zusammengearbeitet hätten, wurde auch er wegen Besorgnis der Be-fangenheit abgelehnt. Die Ablehnung wurde darauf gestützt, dass Richter Dr. L es entgegen § 26 Abs. 3 StPO unterlassen habe, erneut dienstliche Stellungnahmen einzuholen, obschon die ersten dienstlichen Stellungnahmen nicht alle Ablehnungs-gründe erfassten. Hinzu komme, dass er diese Entscheidung alleine anstelle des dazu berufenen Senats getroffen habe. Letzteres gelte in gleicher Weise in Bezug auf den abgelehnten Antrag, Mitteilungen zu etwaigen Beziehungen zur angezeigten Richterin einzuholen.
c) Nach Einholung einer dienstlichen Stellungnahme, in der Richter Dr. L insbeson-dere bestätigte, dass er die verfahrensleitenden Verfügungen als Vorsitzender allein getroffen habe, ohne damit jedoch die Entscheidung des Senats in dieser Sache zu präjudizieren, wies das Oberlandesgericht Koblenz das Ablehnungsgesuch gegen Dr. L mit Beschluss vom 12. Mai 2015 zurück. Es stelle bereits keinen Verfahrensfehler dar, als Vorsitzender (vorläufige) verfahrensleitende Verfügungen zu treffen, über die später der Senat bei Bedarf auch noch abweichend befinden könne. Inhaltlich sei die Ablehnung, Auskünfte zum Verhältnis der im Ablehnungsverfahren befassten Richter mit der angezeigten Richter zu erteilen, nicht zu beanstanden, da hierauf kein Anspruch bestehe. In Bezug auf die Nichteinholung weiterer dienstlicher Stellung-nahmen sei anzumerken, dass dies jedenfalls vertretbar sei, da zum einen die be-hauptete völlige Substanzlosigkeit der ersten Stellungnahmen eine Wertung und kei-ne neue Tatsache sei, zu der eine weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten sei. Zum andern bedürfe es auch keiner weiteren Sachaufklärung hinsichtlich der als weiteren
Ablehnungsgrund geltend gemachten Bezeichnung des Bevollmächtigten des An-tragstellers als „Verteidiger“, da diese Bezeichnung nach Aktenlage bereits feststehe. Das Absehen von der Einholung diesbezüglicher Stellungnahmen begründe jedenfalls keinen schwerwiegenden Verfahrensfehler, der eine Ablehnung rechtfertigte.
d) Mit Beschluss vom 13. Mai 2015 wurden die Ablehnungsgesuche gegen die Rich-ter V und H als unbegründet zurückgewiesen. Eine Entscheidung über das Ableh-nungsgesuch gegen Richter G sei nicht mehr veranlasst gewesen, da dieser dem erkennenden Spruchkörper nicht mehr angehöre. Zur Begründung wurde im Wesent-lichen darauf abgestellt, dass der gerügte Verstoß gegen den Anspruch auf rechtli-ches Gehör, der seinerseits maßgeblich die Ablehnungsgesuche begründe, nicht festgestellt werden könne. Es treffe bereits nicht zu, dass der Beschluss keine Be-gründung enthalten habe, da in der Entscheidung ausdrücklich auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. August 2014 (vgl. oben 4b)) Bezug genommen worden sei. Es müsse unterschieden werden zwischen der strafprozessualen Begründungspflicht einerseits und den Gewährleistungen des rechtlichen Gehörs andererseits. Aus letzterem folge gerade nicht, dass sich die Gerichte in der schriftlichen Begründung ihrer Entscheidung mit jedem Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten ausdrücklich auseinandersetzen müssten, was insbesondere gelte, wenn es sich um letztinstanzliche Entscheidungen handle. Die Begründungspflicht aus § 34 StPO diene zum einen dazu, die Anfechtungsberechtigten in die Lage zu versetzen, ihr weiteres prozessuales Vorgehen auf die Meinung des Gerichts einzustellen und solle zum anderen das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzen, die vorangegangene Entscheidung zu überprüfen. Diese Zwecke träten bei einer Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO in den Hintergrund. Inhaltliche Begründungsanforderungen, die darauf gerichtet seien, die Betroffenen von der richterlichen Meinung zu überzeugen, enthalte das Gesetz nicht. Auch der Inhalt der dienstlichen Stellungnahmen und die dort verwendete Bezeichnung als Verteidiger begründeten nicht die Besorgnis der Befangenheit.
e) Ebenfalls mit Beschluss vom 13. Mai 2015 – indes nach Zurückweisung der Ab-lehnungsgesuche – wies das Oberlandesgericht Koblenz die Anhörungsrüge auf Kosten des Beschwerdeführers zurück. Der Senat habe keine Tatsachen oder Be-weisergebnisse verwendet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden sei. Auch beruhe die Entscheidung nicht auf einem Verfahrensfehler, der seinen Grund in einer unterlassenen Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags des Betroffenen habe. Zum Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör und seiner Bedeutung für die Begründung mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifba-

rer gerichtlicher Entscheidungen werde auf die Ausführungen des Senats in der Ent-scheidung über die Ablehnungsgesuche vom selben Tag (vgl. oben 5d)) Bezug ge-nommen.
f) Der Beschluss vom 12. Mai 2015 und die Beschlüsse vom 13. Mai 2015 sind den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers nach eigenem Vortrag am 18. Mai 2015 zugegangen.
II. 1. Mit seiner am 26. Mai 2015 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 17 Abs. 2, Art. 77 Abs. 2 und Art. 124 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –.
Es sei unvertretbar und damit verfassungsrechtlich gesprochen seinerseits Willkür (Art. 17 Abs. 2 LV), dass das Oberlandesgericht keine gravierenden Rechtsfehler im Sinne der Rechtsbeugungsrechtsprechung darin gesehen habe, dass
erstens die richterliche Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers „bereits“ auf eine Zeugenaussage gestützt worden sei, die ausweislich der Urteils-gründe zum Inhalt hatte, dass der Fahrzeugführer nicht erkannt worden sei,
zweitens einer letztlich tragenden anderen Zeugenaussage einen Inhalt beizumes-sen, der in Widerspruch zu den im Protokoll festgehaltenen Angaben des Zeugen stehe,
drittens die Ordnungswidrigkeit aufgrund eines Fehlers beim schlichten Abzählen der dreimonatigen Verjährungsfrist als nicht verjährt zu behandeln und
viertens ihm, dem Beschwerdeführer, die Kosten des Sachverständigengutachtens aufzuerlegen, obschon darauf gestützt in Bezug auf das angeklagte unerlaubte Ent-fernen vom Unfallort zu seinen Gunsten entschieden worden sei.
Darüber hinaus begründe es einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Ge-hör (Art. 6 Abs. 2 LV), dass sich die Begründung des Oberlandesgerichts durch die Bezugnahme auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft letztlich auf den Satz beschränke, gravierende Rechtsfehler seien hier nicht ersichtlich. Diese Kurzmittei-lung sei willkürlich (Art. 17 Abs. 2 LV), ignoriere den Anspruch auf effektiven Rechts-schutz (Art. 124 LV) und verstoße gegen die richterliche Gesetzesbindung (Art. 77 Abs. 2 LV i.V.m. § 34 StPO). Eine derartige Schweigsamkeit lasse die verfassungs-rechtlichen Garantien leerlaufen. Konkret in Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör sei es zwar zutreffend, dass nicht jedes Vorbringen ausdrücklich erwähnt und

inhaltlich beschieden werden müsse. Allerdings erfordere die gehörsrechtliche Be-gründungspflicht, dass sich die Entscheidung mit dem wesentlichen Vorbringen einer Partei in den Entscheidungsgründen auseinandersetze. Es sei nicht einmal rudimen-tär erkennbar, dass das umfangreiche Vorbringen berücksichtigt worden sei. Eine Begründung der Entscheidung wäre insbesondere auch deshalb notwendig gewesen, um die erforderliche Gesamtschau der Urteils- und Verfahrensfehler vornehmen zu können.
Die Ablehnungen der Befangenheitsanträge begründe einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 LV, weil sie aus verschiedenen Gründen gesetzeswidrig seien. Dies begründe gleichsam Verstöße gegen Art. 17 Abs. 2, Art. 77 Abs. 2 und Art. 121 LV.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er begehrt, dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Koblenz, dieser vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Koblenz aufzugeben, rechtzeitig in der ihm geeignet erscheinenden Weise für eine Unterbrechung der Verjährung zu sorgen. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass hinsichtlich der angezeigten Rechtsbeugung mit Ablauf des 4. Juli 2015 Verfolgungsverjährung eintrete und damit seine Rechtsposition unwiederbringlich verloren gehe.
III. Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie die angezeigte Rich-terin hatten Gelegenheit, zur Verfassungsbeschwerde und zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Stellung zu nehmen. Hiervon haben sie keinen Ge-brauch gemacht.
B. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig (I.) und im Übrigen offensicht-lich unbegründet (II.); sie kann deshalb durch einstimmigen Beschluss des Aus-schusses gemäß § 15a Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichts-hof – VerfGHG – zurückgewiesen werden.
I. Soweit der Beschwerdeführer die seine Ablehnungsgesuche zurückweisenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschlüsse vom 12. Mai 2015 und vom 13. Mai 2015; vgl. oben A./I./5c) und A./I./5d)) angreift, ist die Verfassungs-beschwerde mangels einer den Anforderungen des § 45 VerfGHG genügenden Be-gründung unzulässig. Dem Antrag fehlt es an einer hinreichend substantiierten Dar-legung, in welchen Grundrechten aus der Landesverfassung sich der Beschwerde-führer verletzt sieht (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 5. September 1994 – VGH B 2/94 –, ESOVGRP; Beschluss vom 11. Februar 2014 – VGH B 6/14 u.a. –, juris, Rn.

3 ff.; Beschluss vom 21. Januar 2015 – VGH B 55/14 u.a. –, juris, Rn. 3, jeweils m.w.N.). In Fällen, in denen verfassungsgerichtlich eine Rechtsfrage bereits ent-schieden ist, hat die Darlegung auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung und der darin gebildeten Maßstäbe zu erfolgen (vgl. nur BVerfGE 77, 170 [214 ff.]; 79, 292 [301]; 99, 84 [87], zu den gleichlautenden Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG –).
Daran fehlt es hier. Der Vortrag des Beschwerdeführers beschränkt sich insoweit darauf, sich im Stil einer Rechtsmittelbegründung mit der Einwendung einer unzutref-fenden einfachrechtlichen Rechtsanwendung gegen die Entscheidungen des Ober-landesgerichts Koblenz zu wenden, ohne eine Verletzung spezifischen Verfassungs-rechts aufzuzeigen. Für letzteres genügt es nicht, dem Vorbringen zur Gesetzeswid-rigkeit eine Normaufzählung vermeintlich verletzter Verfassungsnormen anzuhängen. Hierzu weist der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass die insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers im fachgerichtlichen Verfahren berücksichtigt wurden, die sich indes ebenfalls nicht sub-stantiiert mit einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die die Ableh-nungsgesuche zurückweisenden Entscheidungen auseinandersetzen. Soweit dort Ausführungen zum Verfassungsrecht gemacht werden, betreffen diese etwaige Ver-letzungen durch den Beschluss vom 11. September 2014, die ihrerseits zwar als Grund für die Besorgnis der Befangenheit vorgebracht werden; ein möglicher Verfas-sungsverstoß hinsichtlich der Entscheidungen über das Ablehnungsgesuch selbst ergibt sich daraus allerdings nicht ohne weiteres und hätte dementsprechend einer den Anforderungen des § 45 VerfGHG genügenden Begründung bedurft.
In diesem Sinne genügt es den Darlegungsanforderungen insbesondere nicht, aus den vorgetragenen Gesetzeswidrigkeiten ohne weitere Ausführungen auf Willkür zu schließen, da – wie der Beschwerdeführer an anderer Stelle zum Willkürmaßstab zutreffend vorgetragen hat – die fehlerhafte Rechtsanwendung allein eine Gerichts-entscheidung nicht willkürlich macht, sondern Willkür vielmehr erst dann vorliegt, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 [13 f.]; 96, 189 [203], zu Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –). Willkürlich ist ein Richterspruch erst dann, wenn er bei ver-ständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr ver-ständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwä-gungen beruht (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – VGH B 12/01 –, AS 29, 215 [215 f.]; Urteil vom 24. Februar 2014 – VGH B 26/13 –, AS 42, 157 [182]).

Entsprechendes hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen, sondern letztlich allein seine eigene Rechtsauffassung derjenigen des Gerichts entgegengesetzt, ohne sub-stantiiert eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts aufzuzeigen.
Dasselbe gilt hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf den gesetzli-chen Richter (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV). Der Bürger kann nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV beanspruchen, nicht vor einem Richter zu stehen, dem die gebotene Neutralität und Distanz fehlt (vgl. BVerfG NJW 2006, 3129 [3130], m.w.N.). Die Behandlung von Be-fangenheitsgründen weist deshalb auch einen verfassungsrechtlichen Bezug auf; die Anwendung der Ablehnungsvorschriften sichert den in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV ver-bürgten Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ab (VerfGH RP, Beschluss vom 2. Dezember 2003 – VGH B 13/03 –, AS 31, 85 [97]; Beschluss vom 10. Juni 2014 – VGH N 29/14 –, AS 42, 432 [434]). Allerdings ist die Auslegung und Anwendung des jeweiligen Verfahrensrechts auch insoweit grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Der Verfassungsgerichtshof greift nur dann korrigierend ein, wenn ein Gericht bei der Anwendung der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts verkennt oder willkürlich entscheidet (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [95 f.]). Auch derartiges ist hier weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
II. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie offensichtlich unbegründet.
Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. September 2014, mit der der Klageerzwingungsantrag als unbegründet verworfen wurde, sowie der hierzu ergangene Beschluss vom 13. Mai 2015, mit dem die gegen den Be-schluss vom 11. September 2014 gerichtete Gehörsrüge zurückgewiesen wurde, verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus der Landesverfassung.
1. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG befugt, die Durchführung des bundesprozessrechtlich geregelten Verfah-rens der Gerichte an den Grundrechten der Landesverfassung zu messen, soweit diese den gleichen Inhalt wie entsprechende Rechte des Grundgesetzes haben. Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 6 Abs. 2 LV ist inhaltsgleich mit der Gewährleistung in Art. 103 Abs. 1 GG. Darüber hinaus ist der Verfassungsgerichtshof auch zur Prüfung befugt, ob die angegriffene Entschei-dung – auch in Bezug auf die Anwendung materiellen Bundesrechts – gegen das in Art. 17 Abs. 2 LV enthaltene Willkürverbot verstößt. Ist dies der Fall, so liegt nämlich der Entscheidung in Wahrheit kein materielles Bundesrecht zugrunde, dessen An-
wendung der landesverfassungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [91 f.]; Beschluss vom 24. Oktober 2001 – VGH B 12/01 –, AS 29, 215 f.; Beschluss vom 13. Juli 2012 – VGH B 10/12 –, AS 41, 110 [113 f.]).
2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. September 2014 verletzt nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.
a) Art. 6 Abs. 2 LV garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Das Gericht hat diese Äuße-rung zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen-genommene Vorbringen der Beteiligten auch erwogen hat, und zwar auch dann, wenn nicht jeder Gesichtspunkt in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich be-schieden wird. Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 2 LV kann deshalb nur dann festge-stellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vor-bringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [92 f.]; BVerfGE 47, 182 [187 f.]; 86, 133 [146]; 96, 205 [216 f.]). Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberück-sichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entschei-dungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (BVerfGE 86, 133 [146]; vgl. auch BVerfGE 47, 182 [189]). Der wesentliche, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienende Vor-trag muss demnach regelmäßig in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2010 – 2 BvR 2394/08 –, juris, Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 2 BvR 722/06 –, juris, Rn. 23). Dies gilt indes-sen nicht, wenn die konkrete Entscheidung von Verfassungs wegen keiner Begrün-dungspflicht unterliegt, wie dies bei verschiedenen letztinstanzlichen Entscheidungen anzunehmen ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 11. Februar 2011 – VGH B 44/10 – ; BVerfGE 104, 1 [7 f.]; BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 –, ju-ris, Rn. 13 ff., dort auch zur Vereinbarkeit des Absehens von einer Begründung mit Art. 6 EMRK [Rn. 25 f.]).

Ist eine Begründung verfassungsrechtlich geboten, wird das Maß der Erörterungs-pflicht des Gerichts nicht nur durch die Bedeutung des Vortrags der Beteiligten für das Verfahren bestimmt (vgl. BVerfGE 86, 133 [146]), sondern auch durch die Schwere des inhaltlich zur Überprüfung gestellten Grundrechtseingriffs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 1621/03 –, juris, Rn. 15).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Verletzung des Art. 6 Abs. 2 LV durch den von dem Beschwerdeführer angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz nicht ersichtlich.
Dabei kann es dahinstehen, ob der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz im Verfahren nach § 172 Abs. 2 StPO als „letztinstanzliche Entscheidung“ zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einer Begründung bedarf (jedenfalls unter Ein-beziehung der zu berücksichtigenden Gewährleistungen des Art. 6 EMRK – zur Be-rücksichtigungspflicht BVerfGE 128, 326 [366 ff.] – ist eine Befreiung von jeglicher Begründungspflicht in der gleichsam ersten gerichtlichen Entscheidung zweifelhaft), da die letztlich den Inhalt der Verwerfungsentscheidung vom 11. September 2014 bildende Begründung den Anforderungen aus Art. 6 Abs. 2 LV genügt.
Die den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung tragende Begründung umfasst nicht allein die ausdrücklich in Bezug genommene Antragsschrift der Generalstaatsanwalt-schaft vom 7. August 2014, sondern darüber hinaus auch die Ausführungen der letzt-lich den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildenden Behördenentscheidung
(aa). Die dort niedergelegten Gründe, die mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch die Begründung der gerichtlichen Entscheidung bilden, genügen hinsichtlich der Be-gründungstiefe den hier zu gewährleistenden Anforderungen
(bb). Insbesondere war eine weitergehende Begründung in Bezug auf inhaltlich nicht ausdrücklich aufgenommene Einwendungen nicht angezeigt (cc).
aa) Der zu berücksichtigende Begründungsinhalt des Beschlusses vom 11. Septem-ber 2014 umfasst insbesondere auch die im Anzeigeverfahren des Vaters des Be-schwerdeführers eine Einleitung von Ermittlungen ablehnenden Bescheide der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 9. November 2012 und der Generalstaatsanwalt-schaft vom 10. Dezember 2012 (Az. 4 Zs 1087/12).
Der Ansatz des Beschwerdeführers, wonach durch die Bezugnahme in der angegrif-fenen Entscheidung auf die Antragserwiderung der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. August 2014 (Az. 4 Zs 321/14) lediglich die feststellende Aussage, gravierende

Rechtsfehler seien hier nicht ersichtlich, Inhalt der gerichtlichen Begründung gewor-den sei, greift zu kurz. Er lässt außer Acht, dass gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO „gegen den ablehnenden Bescheid“ der Generalstaatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden kann, mithin hier konkret der in dieser Sache ergan-gene ablehnende Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. April 2014 (Az. 4 Zs 321/14) Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Antragserwiderung der Generalstaatsanwalt-schaft vom 7. August 2014 (Az. 4 Zs 321/14) nicht losgelöst von dem ablehnenden Bescheid vom 28. April 2014 (Az. 4 Zs 321/14) zu betrachten, dessen Begründung sie letztlich verteidigt und diese damit zum inhärenten Teil der Erwiderung mit der zusammenfassenden Schlussfolgerung macht, dass gravierende Rechtsfehler im Sinne der Rechtsbeugungsrechtsprechung nicht ersichtlich seien.
Daran anknüpfend macht sich der ablehnende Bescheid der Generalstaatsanwalt-schaft vom 28. April 2014 (Az. 4 Zs 321/14) ausdrücklich den im vorangegangenen Anzeigeverfahren des Vaters des Beschwerdeführers ergangenen Bescheid der Ge-neralstaatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2012 (Az. 4 Zs 1087/12) und den hierzu ergangenen Bescheid des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 15. Januar 2013 (Az. 4121 E 12 – 4 - 77) zu Eigen. Die Bezugnahme auf Begrün-dungen außerhalb des an sich gegenständlichen Verfahrens ist hier verfassungs-rechtlich auch nicht zu beanstanden, da der Adressat des vorangegangenen Verfah-rens zugleich das vorliegend betroffene Verfahren namens und in Vollmacht des Be-schwerdeführers, seines Sohnes, geführt hat. Durch den Bescheid der General-staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2012 (Az. 4 Zs 1087/12) wiederum wird die „zutreffende Begründung“ der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 9. November 2012, „auf die [...] zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug [genommen wird]“, ebenfalls Bestandteil der hier berücksichtigungsfähigen Begründung.
bb) Die zentralen Einwendungen in Bezug auf die Zeugenaussage des Polizeibeam-ten O. einerseits und die Bestimmung der Verjährungsfrist andererseits haben da-nach in dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. September 2014 in einer den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 LV genügenden Weise Berücksichtigung ge-funden – auch hinsichtlich der Begründungstiefe.
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft haben bezüg-lich der Zeugenaussage des Polizeibeamten O. eine Verwechslung in den persönli-chen Aufzeichnung der angezeigten Richterin als möglichen Grund der in den Ur-

teilsgründen wiedergegebenen Zeugenaussage angeführt und darauf gestützt einen den subjektiven Rechtsbeugungsvorsatz begründenden Fehler verneint.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Annahme keineswegs aus der Luft gegriffen ist, sondern eine Stütze in einem Vermerk der angezeigten Richterin sowie dem hier-zu korrespondierenden Urteilsberichtigungsbeschluss findet (Bl. 331 ff. zum Az. 2040 Js 50729/08.29 Cs StA Koblenz). Zudem ist anzumerken, dass auch der Vater des Beschwerdeführers, der bis zum Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 2 StPO das Verfahren namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers geführt hat, aus-führte, er habe in Erwägung zu ziehen, dass „die Urteilsausführungen auf einem Missverständnis, Versehen oder sonstigem Irrtum beruhen“ (Bl. 321 zum Az. 2040 Js 50729/08.29 Cs StA Koblenz). Weshalb eine dahingehende Argumentation, die überdies an Angaben der angezeigten Richterin anknüpft, nunmehr nicht genügen sollten, um den Einwendungen sowohl verfahrensrechtlich als auch in der Sache entgegen zu treten, ist nicht ersichtlich.
Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen zum Einwand der Verjäh-rungsberechnung. Dass insoweit Fehler vorliegen, da zum einen ein nicht die Verjäh-rung unterbrechender Vorgang berücksichtigt wurde und zum anderen – dessen un-geachtet – die Spanne zwischen zwei (vermeintlichen) Unterbrechungstatbeständen fehlerhaft abgezählt wurde, wird in der Begründung nicht in Abrede gestellt. Die Wür-digung, diese Fehler – insbesondere das Abzählen von drei Monaten – als nicht gra-vierend einzuordnen, ist abermals nicht zu beanstanden. Dem Vortrag der Staatsan-waltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, dass es sich insoweit um einen schlichten Rechenfehler handle, ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte nichts hin-zuzufügen.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers, die sich im Kern darauf stützen, dass die Offensichtlichkeit des Fehlers den Rechtsbeugungsvorsatz indiziere, lassen die vor-zunehmende Differenzierung zwischen der Urteilsverkündung (§ 268 StPO) und der sich regelmäßig erst anschließenden Abfassung der Urteilsgründe (§§ 267, 275 StPO) außer Acht. Die angezeigte Richterin hat ihre Entscheidung – auch hinsichtlich der Verjährung – zu verkünden, was im hier betroffenen Verfahren (wie in § 268 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgesehen) am Schluss der Hauptverhandlung erfolgte, mithin in be-grenzter Zeit und ohne das Vorliegen ausformulierter Urteilsgründe. Dass es dabei zu Fehlern in der Berechnung kommen kann, die nichts mit der Offensichtlichkeit zu tun haben, wie sie sich in den später abgefassten Urteilsgründen darstellt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Darüber, ob ein etwaig nach der Verkündung aufgefalle-

ner Fehler bei Abfassung der Urteilsgründen anzuführen oder die (fehlerhafte) Ent-scheidung schlicht abzufassen ist, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu befinden. Allerdings müssen die Entscheidungsgründe das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben, wie es sich nach der Beratung darstellt (vgl. Kuckein, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 267 Rn. 1), und eine Berichtigung der verkün-deten (fehlerhaften) Urteilsformel ist – mit engen Ausnahmen – in der Instanz nicht mehr möglich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. 2013, § 268 Rn. 10). Dies einbe-zogen ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, allein aus der Offensichtlichkeit des Fehlers in den abgefassten Urteilsgründen nicht auf einen gravierenden Verstoß im Sinne der Rechtsbeugungsrechtsprechung zu schließen.
cc) Die weiteren Einwendungen bedurften keiner gesonderten Erörterung. Insbeson-dere ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die nun-mehr auch nochmals mit der Verfassungsbeschwerde hervorgehobenen Rügen hin-sichtlich der Zeugenaussage Dr. E und der Kostenentscheidung nicht als zentralen, mit einer gesonderten Begründung zu behandelnden Kernvortrag betrachtet hat.
Der Vortrag zur vermeintlich ins Gegenteil verkehrten Aussage der Zeugin Dr. E ist bereits dem Grunde nach ungeeignet, überhaupt eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu belegen. Der Beschwerdeführer wendet insoweit ein, die Zeugin habe – wie unter Ziff. 2 der Urteilsgründe zutreffend niedergelegt – angegeben, den Fahrzeugführer des unfallstiftenden Fahrzeugs nicht erkannt zu haben. Dazu in Widerspruch habe das Gericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers jedoch „bereits“ auf die Zeugenaussage Dr. E gestützt (unter Verweis auf Seite 7 Mitte unter 3. des gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Urteils im Strafverfahren). Der in Bezug genommenen Urteilspassage lässt sich ein derartiger Aussagegehalt indes ebenso wenig entnehmen wie den weiteren Urteilsausführungen. Wörtlich heißt es im Urteil vom 5. Juli 2010:
„Dass das unfallbeteiligte Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen MYK – DS 415 im Unfallzeitpunkt vom Angeklagten geführt wurde, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der bereits unter Ziff. 2 dargestellten glaubhaften Aussage der unbeteiligten Zeugin Dr. E, welche ruhig, sachlich, klar, detailliert und ohne Anzeichen von Belas-tungseifer ausgesagt hat, und deren Wahrheitsgehalt überdies durch die Ausführun-gen des Sachverständigen gestützt wird, sowie der folgenden weiteren Zeugenaus-sagen zur vollen Überzeugung des Gerichts fest: ...“.

Damit ergibt sich aus dem zitierten Absatz, dass sich die Überzeugung hinsichtlich der Täterschaft auf die Zeugenaussage Dr. E sowie die folgenden weiteren Zeugen-aussagen stütze. Soweit in dem bezeichneten Absatz das Wort „bereits“ verwendet wird, bezieht sich dieses eindeutig darauf, dass die Angaben der Zeugin Dr. E bereits unter Ziffer 2 des Urteils dargestellt wurden („[...] aufgrund der bereits unter Ziff. 2 dargestellten glaubhaften Aussage [...]“).
Im Ergebnis bedurfte auch die gerügte Kostenentscheidung keiner gesonderten Er-wähnung in den Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichts. Dem Beschwerde-führer ist insoweit zwar zuzugeben, dass die Formulierung, wonach das Sachver-ständigengutachten die Fahrereigenschaft bestätigt habe, obschon der Sachverstän-dige selbstredend direkt zur Fahrereigenschaft nichts beitragen konnte, den Blick auf die dahinterliegenden Erwägungen etwas verstellt. Allerdings ergibt es sich aus den Urteilsgründen, von welchen Überlegungen sich die angezeigte Richterin bei der Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO hat leiten lassen. Ob dies in jeder Hinsicht den einfachrechtlichen Vorgaben entspricht, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, darin keinen gravierenden Rechtsfehler im Sinne der Rechtsbeugungsrechtsprechung zu erblicken, der als zentraler Punkt einer geson-derten Erörterung durch das Oberlandesgericht bedurft hätte. Ausweislich der Ur-teilsgründe wurde der Sachverständige nicht allein hinsichtlich der subjektiven Tat-seite des unerlaubten Entfernens vom Unfallort – insoweit hat der Sachverständige den Beschwerdeführer entlastet – sondern auch zu einem hypothetischen abwei-chenden Unfallgeschehen befragt, demzufolge das durch die Zeugin Dr. E identifi-zierte, auf den Vater des Beschwerdeführers zugelassene Tatfahrzeug erst ab der Einmündung Deutschherrenstraße in Richtung Ortsmitte Vallendar auf die B 42 auf-gefahren sei und sich zwischen das Fahrzeug der Zeugin und einen zum identifizier-ten Tatfahrzeug identischen silberfarbenen Ford Escort – das vermeintlich wahre Un-fallfahrzeug – gesetzt habe. Hinsichtlich dieses Einwands nahm der Sachverständige unter Einbeziehung der Angaben der Zeugin Dr. E Stellung (Stichwort: abrupte Ab-standsveränderung) und belastete den Beschwerdeführer insoweit mittelbar, indem er die Identifizierung des Tatfahrzeuges durch die Zeugin Dr. E stützte und jegliche Überzeugungsbildung von der Täterschaft – ungeachtet des Umstandes, dass es insoweit zugegebenermaßen zu Fehlern kam – an die eindeutige Identifizierung des Tatfahrzeuges anknüpfte. Insoweit verfängt auch der Einwand des Beschwerdefüh-rers nicht, das zur sachverständigen Prüfung gestellte Alternativgeschehen, wie es in einem Schriftsatz des damaligen Verteidigers im Ermittlungsverfahren geschildert worden sei, habe keinen Eingang in die Hauptverhandlung finden dürfen, weil er in

der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und vorange-gangene Einlassungen seines Verteidigers nicht autorisiert habe. Hierbei lässt der Beschwerdeführer außer Acht, dass sein Verteidiger in der Hauptverhandlung am 21. Juni 2010 Beweis- und Hilfsbeweisanträge gestellt hat, die als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wurden. Unter den Hilfsbeweisanträgen wird insbesondere die Tatsache unter Beweis gestellt, dass der Unfall durch einen ande-ren silberfarbenen Ford Escort verursacht worden sei, der dem durch die Zeugin Dr. E identifizierten Tatfahrzeug ab der Einmündung Deutschherrenstraße in Richtung Ortsmitte Vallendar vorausgefahren sei. Mithin wird das Alternativgeschehen hier auch nicht als Einlassung des Beschwerdeführers sondern als Bestandteil einer pro-zessualen Erklärung des Verteidigers zum Gegenstand der Hauptverhandlung und damit auch taugliches Thema einer sachverständigen Erörterung.
In Bezug auf die weiteren Einwendungen war unabhängig davon, dass zum Teil eine Rechtsverletzung bereits nicht ersichtlich ist (bspw. widerspricht die Vernehmung eines sachferneren anstelle des sachnäheren Zeugen nicht wie gerügt dem Grund-satz der Unmittelbarkeit aus § 250 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2003 – 3 StR 92/03 –, juris) und zum Teil die gerügten Rechtsansichten durchaus vertretbar sind, eine weitergehende Begründungspflicht ebenso wenig angezeigt wie hinsichtlich der abschließend vorzunehmenden und ausweislich der Gründe der einbezogenen Bescheide auch vorgenommenen Gesamtwürdigung. Dabei war weiter zu be-rücksichtigen, dass das Maß der Erörterungspflicht eben auch durch die Schwere des inhaltlich zur Überprüfung gestellten Grundrechtseingriffs bestimmt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 1621/03 –, juris, Rn. 15) und der Beschwerdeführer – ohne, dass in der vorliegenden Konstellation eine verfassungs-rechtliche Verankerung seines Anspruchs auf effektive Strafverfolgung in Abrede ge-stellt würde – mit der Verfassungsbeschwerde selbst einräumt, dass seine verfas-sungsrechtliche Beschwer mit der Abwehr einer fortdauernden unmittelbaren Beein-trächtigung eigener Rechte nicht vergleichbar sei.
Nach alledem bedurfte es zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör keiner weitergehenden Begründung. Die skizzierte Begründungspflicht dient nicht dazu, den Betroffenen von der Entscheidung des Gerichts inhaltlich zu überzeugen oder ihn bei einer mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidung in die La-ge zu versetzen zu prüfen, ob er Anhörungsrüge oder Verfassungsbeschwerde er-hebt (vgl. zu letzterem BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 –, ju-ris, Rn. 15). Ein etwaiger Mangel in den Begründungsanforderungen kann in diesem Zusammenhang zwar den Schluss auf eine Verletzung der verfassungsrechtlichen

Pflicht tragen, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Für einen derartigen Verstoß ist letztlich jedoch nichts Konkretes ersichtlich. Ein Beteiligter kann aufgrund von Art. 6 Abs. 2 LV nicht beanspruchen, dass das Gericht seiner Rechtsansicht folgt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [92 f.]; BVerfGE 86, 133, [145 f.]; 96, 205, [216 f.]).
c) Soweit nach dem Vorstehenden eine Verletzung des Art. 6 Abs. 2 LV nicht ersicht-lich ist, scheidet auch ein Verstoß gegen Art. 124 LV aus, den der Beschwerdeführer allein mit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet. Inso-weit ist Art. 6 Abs. 2 LV – ungeachtet des funktionalen Zusammenhangs zwischen rechtlichem Gehör und Rechtsschutzgarantie (vgl. BVerfGE 107, 395 [409 f.]) – spe-zieller und geht in seinem Anwendungsbereich den Gewährleistungen aus Art. 124 LV vor (vgl. Brocker, in: ders./Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 124 Rn. 25; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 19 IV Rn. 147).
d) Darüber hinaus ist auch der die Gehörsrüge zurückweisende Beschluss des Ober-landesgerichts Koblenz vom 13. Mai 2015 nicht zu beanstanden. Hiergegen hat der Beschwerdeführer keine eigenständige Verletzung des Art. 6 Abs. 2 LV eingewandt, sondern lediglich die Perpetuierung der seiner Ansicht nach durch den Beschluss vom 11. September 2014 begründeten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht. Soweit auch ein Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetz-lichen Richter (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV) infolge der nach Ansicht des Beschwerdefüh-rers fehlerhaften Behandlung der Ablehnungsgesuche und der daraus folgenden feh-lerhaften Besetzung des Senats bei dem Anhörungsrügebeschluss vom 13. Mai 2015 zur Prüfung gestellt sein sollte, ist dies nicht in einer den Anforderungen des § 45 VerfGHG genügenden Weise begründet und eine dahingehende Rüge demnach unzulässig (vgl. dazu oben B./I.).
3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. September 2014 verletzt nicht das Willkürverbot aus Art. 17 Abs. 2, Art. 77 Abs. 2 LV.
a) Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfas-sungsgerichtshof grundsätzlich entzogen; es ist nicht Aufgabe eines Verfassungsge-richts, die Entscheidungen der Fachgerichte nach Art eines Rechtsmittelgerichts zu überprüfen. Spezifisches Verfassungsrecht ist verletzt, wenn das Fachgericht bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Bedeutung und Tragweite des je-
weils betroffenen Grundrechts verkannt oder willkürlich entschieden hat (VerfGH RP, Beschluss vom 28. Juli 2010 – VGH B 1/10 –). Dabei macht die fehlerhafte Rechts-anwendung allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich.
Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 [13 f.]; 96, 189 [203], zu Art. 3 Abs. 1 GG). Willkürlich ist ein Richterspruch erst dann, wenn er bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VGH B 12/01 -, AS 29, 215 [215 f.]; VerfGH RP, Urteil vom 24. Februar 2014 – VGH B 26/13 –, AS 42, 157 [182]). Die Beschränkung des Prüfungsumfangs ist unabhängig von dem darin generell zum Ausdruck kommenden Funktionsunterschied zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit vorliegend auch der Kompetenznorm in § 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG geschuldet, da Gegenstand der angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht ist (VerfGH RP, Beschlüsse vom 22. Februar 2005 – VGH B 20/04 – und vom 28. Juli 2010 – VGH B 1/10 –).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Verletzung von Art. 17 Abs. 2, Art. 77 Abs. 2 LV durch den von dem Beschwerdeführer angegriffenen Beschluss des Ober-landesgerichts nicht ersichtlich.
Dies gilt zum einen hinsichtlich der einfachrechtlich in § 34 StPO verankerten Be-gründungspflicht, der das Oberlandesgericht in einer dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügenden Weise nachgekommen ist mit der Folge, dass auch für die An-nahme einer willkürlichen Handhabung des § 34 StPO – auch wenn dieser nicht allein der Gewährung rechtlichen Gehörs dient – nichts ersichtlich ist.
Zum anderen ist die Entscheidung in der Sache nicht zu beanstanden, den angezeig-ten Sachverhalt als nicht ausreichend zur Begründung eines hinreichenden Tatver-dachts oder auch nur eines Anfangsverdachts für das Verbrechen einer Rechtsbeu-gung zu würdigen. Der äußere Geschehensablauf war in den Verfahrensakten abge-bildet und stand dementsprechend als Entscheidungsgrundlage auch ohne weitere Ermittlungen zur Verfügung. Dass das Oberlandesgericht ausgehend davon, die im Einzelnen aufgezeigten Mängel in der Urteilsfindung – auch soweit sie vorliegen – bei objektiver Würdigung weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit als geeignet ange-

sehen hat, auf ein bewusst rechtsfehlerhaftes Verhalten zu schließen, ist nicht zu beanstanden. Insoweit kann zum einen auf die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung des Art. 6 Abs. 2 LV vorgenommenen Ausführungen zu den zentralen Ein-wendungen des Beschwerdeführers verwiesen werden. Zum anderen ergeben sich – soweit keine konkrete fachgerichtliche Begründung vorliegt und sich die verfas-sungsgerichtliche Willkürkontrolle dementsprechend unmittelbar auf das Ergebnis bezieht – aus Sicht des Verfassungsgerichtshofs weder in Bezug auf die weiteren aufgezeigten Mängel noch in der Gesamtschau auch nur ansatzweise Anhaltspunkte, die das Ergebnis des Oberlandesgerichts willkürlich erscheinen lassen.
III. Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG gerichtskostenfrei. Eine Auslagener-stattung findet nicht statt (§ 21a Abs. 1 Satz 1 VerfGHG).
gez. Dr. Brocker gez. Wünsch gez. Dr. Dr. Theis LL.M.

Einsender: Oliver Carcia, de legisbus

Anmerkung:


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